Neben der Aufwandsentschädigung haben Ratsmitglieder Anspruch auf den Ersatz der mit der Mandatstätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehenden notwendigen Kosten für Fahrten innerhalb des Samtgemeindegebietes.
Im Rahmen der Diskussion über Entschädigung für Fahrten zu Sitzungen von Arbeitskreisen wurde auch die derzeitige Kilometerentschädigung für andere Sitzungen angesprochen.
Nach § 7 der derzeit geltenden
Aufwandsentschädigungssatzung von 14. Februar 2007 erhalten Ratsmitglieder eine
Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 0,22 € je gefahrenen Kilometer.
Zulässig ist die in § 5 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) enthaltende Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit erheblichem dienstlichem Interesses in Höhe von 0,30 €/km.
Sollte einer Erhöhung der Kilometerentschädigung in diesem Maße beabsichtigt werden, erhält § 7 Absatz 1 der Aufwandsentschädigungssatzung folgenden neuen Wortlaut:
„Ratsfrauen und Ratsherren erhalten eine Fahrtkostenentschädigung bei Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in Höhe der im Bundesreisekostengesetz festgelegten Wegstreckenentschädigung mit erheblichem dienstlichem Interesse.“
Auf Grund der quartalsmäßigen
Abrechnung schlägt die Verwaltung vor, diese Anpassung mit Wirkung zum 1. Juli
2009 durchzuführen.
Auf Grund von
Vergleichsberechnungen aus den Vorjahren sind bei konstanten Zahlen Mehrausgaben
von schätzungsweise 1.100,00 € bei Haushaltsstelle 00.0000.4000 zu erwarten.
Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz, Verdienstausfall und
Aufwandsentschädigung (Stand: ________________).