Gemäß
§ 331 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung
einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe
bestraft.
Amtsträger im Sinne dieser Regelung sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes auch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und
diejenigen Ratsmitglieder, die auf Beschluss des Rates eine Stelle in einem
Gremium besetzen, die keine Volksvertretung ist (z. B. in dem Aufsichtsrat
eines kommunalen Versorgungsunternehmens).
Der
Bundesgerichtshof begründet seinen Standpunkt damit, dass diese Mandatsträger
(im Folgenden: ratsangehörige Amtsträger) im Unterschied zu anderen
Ratsmitgliedern konkrete Verwaltungsaufgaben auf kommunaler Ebene wahrnehmen,
die nicht dem politischen Bereich zuzuordnen sind (Urt. v. 09.05.2006 - 5 StR
453/05). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich ratsangehörige Amtsträger
strafbar machen können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung ohne
rechtlich begründeten Anspruch von Dritten eine Leistung annehmen, die sie
materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur
persönlichen Lage objektiv besser stellt.
Gerechtfertigt und damit straffrei ist die Annahme des Vorteils gemäß §
331 Absatz 3 StGB nur dann, wenn der Rat als zuständige Behörde seine
Zustimmung erteilt.
/ Mit
der als Anlage beigefügten „Richtlinie des Rates der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen" soll dieser
Rechtslage Rechnung getragen werden.
In Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 78
Niedersächsisches Beamtengesetz (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v.
15.03.2000) bestimmt die Ratsvorschrift insbesondere, dass
·
die Annahme von
unentgeltlichen/vergünstigten Leistungen grundsätzlich der Zustimmung des Rates
bedarf,
·
für die Erteilung
der Zustimmung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
·
bestimmte
Zuwendungen grundsätzlich nicht angenommen werden dürfen,
·
für einzelne
Zuwendungen eine generelle Zustimmung gilt.
Dem
Ratsvorsitzenden ist der kostenlose Besuch von Veranstaltungen anzuzeigen, wenn
die Bewirtung sich nicht auf ein einfaches Maß beschränkt oder es sich
ansonsten um eintrittspflichtige Veranstaltungen handelt. Ausgenommen sind
entgeltliche Veranstaltungen, zu denen die Verwaltung die Repräsentanten
namentlich eingeladen und um Teilnahme gebeten hat. Die Teilnahme einer
Begleitperson ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, sofern
es sich um eine für alle Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung handelt oder im
Ausnahmefall die Begleitung aufgrund gesellschaftlichen Anlasses erforderlich
ist. In diesen Fällen darf auch die Begleitperson an der Verköstigung
teilnehmen. Im Falle der Verhinderung ist eine Weitergabe der Einladung bzw.
Eintrittskarte lediglich an den Funktionsvertreter zulässig. Im Sinne einer
Gleichbehandlung beim Umgang mit unentgeltlichen/vergünstigten Leistungen soll
die Ratsvorschrift für alle Ratsmitglieder Anwendung finden.
Mit dem Beschlussvorschlag soll außerdem geregelt werden, dass für den Samtgemeindebürgermeister
die Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen/vergünstigten Leistungen
sinngemäß gilt.
Des Weiteren werden die Landesvorschriften durch Ratsbeschluss für
anwendungsfähig erklärt.
Keine
1. Die
als Anlage beigefügte „Richtlinie des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen" wird beschlossen.
2. Für
den Samtgemeindebürgermeister gilt diese Richtlinie sinngemäß. Des Weiteren
werden die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 78 Niedersächsisches
Beamtengesetz (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 15.03.2000) für den
Samtgemeindebürgermeister für anwendungsfähig erklärt.