Betreff
Richtlinie des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen
Vorlage
031/2009 SG
Aktenzeichen
102004SG:0006
Art
Sitzungsvorlage SG

Gemäß § 331 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Amtsträger im Sinne dieser Regelung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und diejenigen Ratsmitglieder, die auf Beschluss des Rates eine Stelle in einem Gremium besetzen, die keine Volksvertretung ist (z. B. in dem Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens).

Der Bundesgerichtshof begründet seinen Standpunkt damit, dass diese Mandatsträger (im Folgenden: ratsangehörige Amtsträger) im Unterschied zu anderen Ratsmitgliedern konkrete Verwaltungsaufgaben auf kommunaler Ebene wahrnehmen, die nicht dem politischen Bereich zuzuordnen sind (Urt. v. 09.05.2006 - 5 StR 453/05). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich ratsangehörige Amtsträger strafbar machen können, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Mandatsausübung ohne rechtlich begründeten Anspruch von Dritten eine Leistung annehmen, die sie materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt.

Gerechtfertigt und damit straffrei ist die Annahme des Vorteils gemäß § 331 Absatz 3 StGB nur dann, wenn der Rat als zuständige Behörde seine Zustimmung erteilt.

/           Mit der als Anlage beigefügten „Richtlinie des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen" soll dieser Rechtslage Rechnung getragen werden.

In Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 78 Niedersächsisches Beamtengesetz (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 15.03.2000) bestimmt die Ratsvorschrift insbesondere, dass

·                    die Annahme von unentgeltlichen/vergünstigten Leistungen grundsätzlich der Zustimmung des Rates bedarf,

·                    für die Erteilung der Zustimmung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen,

·                    bestimmte Zuwendungen grundsätzlich nicht angenommen werden dürfen,

·                    für einzelne Zuwendungen eine generelle Zustimmung gilt.

Dem Ratsvorsitzenden ist der kostenlose Besuch von Veranstaltungen anzuzeigen, wenn die Bewirtung sich nicht auf ein einfaches Maß beschränkt oder es sich ansonsten um eintrittspflichtige Veranstaltungen handelt. Ausgenommen sind entgeltliche Veranstaltungen, zu denen die Verwaltung die Repräsentanten namentlich eingeladen und um Teilnahme gebeten hat. Die Teilnahme einer Begleitperson ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, sofern es sich um eine für alle Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung handelt oder im Ausnahmefall die Begleitung aufgrund gesellschaftlichen Anlasses erforderlich ist. In diesen Fällen darf auch die Begleitperson an der Verköstigung teilnehmen. Im Falle der Verhinderung ist eine Weitergabe der Einladung bzw. Eintrittskarte lediglich an den Funktionsvertreter zulässig. Im Sinne einer Gleichbehandlung beim Umgang mit unentgeltlichen/vergünstigten Leistungen soll die Ratsvorschrift für alle Ratsmitglieder Anwendung finden.

Mit dem Beschlussvorschlag soll außerdem geregelt werden, dass für den Samtgemeindebürgermeister die Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen/vergünstigten Leistungen sinngemäß gilt.

Des Weiteren werden die Landesvorschriften durch Ratsbeschluss für anwendungsfähig erklärt.


Keine


1.         Die als Anlage beigefügte „Richtlinie des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen" wird beschlossen.

 

2.         Für den Samtgemeindebürgermeister gilt diese Richtlinie sinngemäß. Des Weiteren werden die Verwaltungsvorschriften des Landes zu § 78 Niedersächsisches Beamtengesetz (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 15.03.2000) für den Samtgemeindebürgermeister für anwendungsfähig erklärt.