Gemäß § 10 Absatz 2 „Lüchow-Dannenberg-Gesetz“ gelten
die Rechtsvorschriften der bisherigen Samtgemeinden Clenze und Lüchow mit
Ausnahme der Hauptsatzungen in ihrem bisherigen räumlichen Geltungsbereich als
Recht der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) fort, soweit im Gesetz nachfolgend
nicht anders geregelt. Die nach dem Gesetz fortgeltenden Rechtsvorschriften
gelten längstens bis zum 31. Oktober 2009, soweit sie nicht vorher aufgehoben
werden.
In einem Rundschreiben vom Niedersächsischen Städte-
und Gemeindebund (NSGB) wird darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25. März 2004 fest steht, dass die
Gemeinden für die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung von
Obdachlosenunterkünften Satzungen erlassen müssen und dass es zwingend
erforderlich ist, eine monatliche Nutzungsentschädigung festzulegen.
Der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf ist an die derzeitige
Rechtslage und Rechtssprechung angepasst worden.
Für die Nutzungsgebühren wurde als Grundlage der
Mietspiegel des Landkreises Lüchow-Dannenberg und für die Nebenkosten der
durchschnittliche Verbrauch pro Raum und Person berechnet.