Betreff
39.1. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Stadt Lüchow (Wendland), Sondergebiet "Loger Winkel"
Vorlage
716/13
Aktenzeichen
612009SG
Art
Sitzungsvorlage SG.

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow hat am 07. Februar 2002 den Feststellungsbeschluss für die 39.1. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. In dieser Änderung, die das Sondergebiet „Loger Winkel“ betraf, sollten die Einschränkungen bezüglich der zulässigen Sortimente erheblich aufgeweicht werden. Die 39.1. Änderung wurde von der Bezirksregierung Lüneburg genehmigt.

Aufgrund eines bestehenden Rechtsstreites zwischen einem Investor und der Stadt Lüchow (W.) wurde die 39.1. Änderung auf Anraten der Rechtsanwälte der Stadt Lüchow (W.) nicht veröffentlicht und damit nicht verbindlich. Eine Veröffentlichung mit dem ursprünglichen Inhalt würde den Vorstellungen der Stadt Lüchow (W.) zuwider laufen.

Die Vorgaben der verbindlichen 39. Änderung des Flächennutzungsplanes – nur zentrumsatypische Warensortimente ohne Lebensmittel - schränken die Nutzungsmöglichkeiten jedoch derart ein, dass eine sinnvolle Änderung des Bebauungsplanes „Loger Winkel“ der Stadt Lüchow (W.) für eine Wiedernutzung des leer stehenden Möbelmarktgebäudes nicht möglich ist. Um dieses zu erreichen, ist vorgesehen, eine Kompromisslösung zwischen der verbindlichen 39. Flächennutzungsplanänderung und der nicht zu Ende geführten 39.1. Änderung zu finden und das Verfahren zur 39.1. Änderung neu zu beginnen.

 

Um die Nutzung des zurzeit leer stehenden ehemaligen Möbelmarktes an der Rue de Céret zu ermöglichen, werden die Darstellungen für das Sondergebiet – Einkauf nur das Flurstück 1/1, Flur 11, Gemarkung Loge betreffend geändert. Da der Bedarf für ein großflächiges Möbelhaus nicht mehr vorhanden ist, ist eine Nutzung des Gebäudes voraussichtlich nur durch mehrere Geschäfte möglich. Dieses bedingt die Zulassung eines Einkaufszentrums, wobei die Verkaufsfläche auf die Größe des ehemaligen Möbelmarktgebäudes von 7.000 m² beschränkt wird.

 

Einkaufszentren sind eine Zusammenfassung verschiedener Branchen und Größenordnungen des Einzelhandels, die in der Regel innerhalb eines einheitlich geplanten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes untergebracht sind. Dieses soll in dem bestehenden Gebäude ermöglicht werden, ohne bauliche Erweiterungen zuzulassen.

Abweichend von der bestehenden Festlegung werden zentrumstypische Warensortimente in der Verkaufsform eines Sonderpostenmarktes zugelassen.

Sonderposten sind alle Waren, die in wechselndem Sortiment und in einer bestimmten Gesamtmenge im Niedrigpreissektor angeboten werden. Auch bei den Sonderposten, insbesondere bei preisgünstigen Textilien und Schuhen, besteht im Bereich Lüchow ein erheblicher Bedarf, u. a. aufgrund des relativ niedrigen Einkommensniveaus und der hohen Arbeitslosigkeit. Die maximal zulässige Verkaufsfläche wird für Sonderposten auf 2.200 m² festgesetzt.

 

Zurzeit besteht die Absicht eines Unternehmens das bestehende Objekt zu nutzen, jedoch nicht in vollem Umfang als SB-Möbelhaus. Vorgesehen ist neben dem SB-Möbelmarkt und Baby-Fachmarkt ein Rest- und Sonderpostenmarkt mit 2.200 m² Verkaufsfläche.

 

Zusätzlich zu der Änderung, die Festsetzungen des Sondergebietes für das Flurstück 1/1 betreffend, wird vorgeschlagen, eine Änderung der externen Ausgleichsflächen vorzunehmen.

Das Flurstück 63, Flur 25, Gemarkung Lüchow, auf dem Ausgleichsflächen für das Gebiet „Loger Winkel“ dargestellt sind, kann nicht freihändig erworben werden.

Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, wurde eine Ersatzfläche im weiteren Umfeld gesucht. Es bot sich das Flurstück 23, Flur 12, Gemarkung Bösel an. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Stadt Lüchow (W.). Die als Ackerfläche klassifizierte Fläche hat ungefähr die gleiche Größe wie die auf dem Flurstück 63 im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Fläche zurzeit offiziell als Ackerbrache gemeldet ist, gilt sie laut Auskunft der unteren Naturschutzbehörde als Ackerfläche und kann entsprechend beplant werden, ohne eine Bewertung des Zustandes vornehmen zu müssen.

Der übrige Teil des Flurstückes 63 wird nicht als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen benötigt. Die Darstellung kann daher entfallen.

 

Um dem Investor ein positives Signal zu geben, wird vorgeschlagen, einen Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.


Finanzielle Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Die Planänderung wird von der Verwaltung ausgearbeitet.

 


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow beschließt, den Flächennutzungsplan in der Stadt Lüchow (Wendland) zu ändern. Die 39.1. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft das Flurstück 1/1, Flur 11, Gemarkung Loge, sowie die externen Ausgleichsflächen.