Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow hat am 07. Februar 2002 den Feststellungsbeschluss
für die 39.1. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. In dieser Änderung,
die das Sondergebiet „Loger Winkel“ betraf, sollten die Einschränkungen
bezüglich der zulässigen Sortimente erheblich aufgeweicht werden. Die 39.1.
Änderung wurde von der Bezirksregierung Lüneburg genehmigt.
Aufgrund
eines bestehenden Rechtsstreites zwischen einem Investor und der Stadt Lüchow
(W.) wurde die 39.1. Änderung auf Anraten der Rechtsanwälte der Stadt Lüchow
(W.) nicht veröffentlicht und damit nicht verbindlich. Eine Veröffentlichung
mit dem ursprünglichen Inhalt würde den Vorstellungen der Stadt Lüchow (W.)
zuwider laufen.
Die
Vorgaben der verbindlichen 39. Änderung des Flächennutzungsplanes – nur
zentrumsatypische Warensortimente ohne Lebensmittel - schränken die
Nutzungsmöglichkeiten jedoch derart ein, dass eine sinnvolle Änderung des
Bebauungsplanes „Loger Winkel“ der Stadt Lüchow (W.) für eine Wiedernutzung des
leer stehenden Möbelmarktgebäudes nicht möglich ist. Um dieses zu erreichen,
ist vorgesehen, eine Kompromisslösung zwischen der verbindlichen 39.
Flächennutzungsplanänderung und der nicht zu Ende geführten 39.1. Änderung zu
finden und das Verfahren zur 39.1. Änderung neu zu beginnen.
Um
die Nutzung des zurzeit leer stehenden ehemaligen Möbelmarktes an der Rue de
Céret zu ermöglichen, werden die Darstellungen für das Sondergebiet – Einkauf
nur das Flurstück 1/1, Flur 11, Gemarkung Loge betreffend geändert. Da der
Bedarf für ein großflächiges Möbelhaus nicht mehr vorhanden ist, ist eine
Nutzung des Gebäudes voraussichtlich nur durch mehrere Geschäfte möglich.
Dieses bedingt die Zulassung eines Einkaufszentrums, wobei die Verkaufsfläche
auf die Größe des ehemaligen Möbelmarktgebäudes von 7.000 m² beschränkt wird.
Einkaufszentren
sind eine Zusammenfassung verschiedener Branchen und Größenordnungen des
Einzelhandels, die in der Regel innerhalb eines einheitlich geplanten, gebauten
und verwalteten Gebäudekomplexes untergebracht sind. Dieses soll in dem
bestehenden Gebäude ermöglicht werden, ohne bauliche Erweiterungen zuzulassen.
Abweichend
von der bestehenden Festlegung werden zentrumstypische Warensortimente in der
Verkaufsform eines Sonderpostenmarktes zugelassen.
Sonderposten
sind alle Waren, die in wechselndem Sortiment und in einer bestimmten
Gesamtmenge im Niedrigpreissektor angeboten werden. Auch bei den Sonderposten,
insbesondere bei preisgünstigen Textilien und Schuhen, besteht im Bereich
Lüchow ein erheblicher Bedarf, u. a. aufgrund des relativ niedrigen
Einkommensniveaus und der hohen Arbeitslosigkeit. Die maximal zulässige
Verkaufsfläche wird für Sonderposten auf 2.200 m² festgesetzt.
Zurzeit
besteht die Absicht eines Unternehmens das bestehende Objekt zu nutzen, jedoch
nicht in vollem Umfang als SB-Möbelhaus. Vorgesehen ist neben dem SB-Möbelmarkt
und Baby-Fachmarkt ein Rest- und Sonderpostenmarkt mit 2.200 m² Verkaufsfläche.
Zusätzlich
zu der Änderung, die Festsetzungen des Sondergebietes für das Flurstück 1/1
betreffend, wird vorgeschlagen, eine Änderung der externen Ausgleichsflächen
vorzunehmen.
Das
Flurstück 63, Flur 25, Gemarkung Lüchow, auf dem Ausgleichsflächen für das
Gebiet „Loger Winkel“ dargestellt sind, kann nicht freihändig erworben werden.
Um
ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, wurde eine Ersatzfläche im weiteren
Umfeld gesucht. Es bot sich das Flurstück 23, Flur 12, Gemarkung Bösel an.
Dieses Grundstück steht im Eigentum der Stadt Lüchow (W.). Die als Ackerfläche
klassifizierte Fläche hat ungefähr die gleiche Größe wie die auf dem Flurstück 63
im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Fläche zurzeit offiziell
als Ackerbrache gemeldet ist, gilt sie laut Auskunft der unteren
Naturschutzbehörde als Ackerfläche und kann entsprechend beplant werden, ohne
eine Bewertung des Zustandes vornehmen zu müssen.
Der
übrige Teil des Flurstückes 63 wird nicht als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen
benötigt. Die Darstellung kann daher entfallen.
Um
dem Investor ein positives Signal zu geben, wird vorgeschlagen, einen
Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.
Finanzielle
Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Die
Planänderung wird von der Verwaltung ausgearbeitet.
Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow beschließt, den Flächennutzungsplan in der Stadt
Lüchow (Wendland) zu ändern. Die 39.1. Änderung des Flächennutzungsplanes
betrifft das Flurstück 1/1, Flur 11, Gemarkung Loge, sowie die externen
Ausgleichsflächen.