Sitzung: 19.03.2012 Rat der Stadt Lüchow (Wendland)
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 6, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt auf
Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die nachstehende
Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen und Anlagen für
das Haushaltsjahr 2012 mit der Änderung, für die Initiative „Spielräume“ ein
Budget von 5.000,00 € zur Verfügung zu stellen (Kostenstelle 444004,
Kostenträger 571203) und dass der Ansatz für die Samtgemeindeumlage um
221.200,00 € reduziert wird. Der neue Ansatz beläuft sich dann auf 3.170.300,00
€ im Finanzplan.
Die
Detailplanung für die Wärmedämmung des Mehrgenerationenhauses ist dem Rat zur
detaillierten Beschlussfassung vorzulegen.
Ein
Teilbetrag in Höhe von 545.000,00 € im Ansatz für das Mehrgenerationenhaus wird
mit einem Sperrvermerk versehen. Für die Freigabe des Vermerkes ist der Rat
zuständig.
§ 1
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2012 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 10.874.100,00
EUR
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 10.874.100,00 EUR
1.3 der außerordentlichen Erträge
0,00 EUR
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen 0,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10.460.700,00
EUR
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10.769.500,00
EUR
Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit -
308.800,00 EUR
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 3.187.800,00 EUR
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 5.488.600,00 EUR
Saldo aus Investitionstätigkeit 2.300.800,00 EUR
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.300.800,00 EUR
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 160.600,00 EUR
§ 2
Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.300.800,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der
Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2012 Liquiditätskredite zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 1.743.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Die
Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2012
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420
v. H.
2. Gewerbesteuer 420 v. H.