Sitzung: 28.01.2021 Rat der Stadt Lüchow (Wendland)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2, Enthaltungen: 5, Befangen: 0
Vorlage: 065/2020 ST/1
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,
a) die folgende Haushaltssatzung (Stand: 18.01.2021):
Haushaltssatzung
der Stadt Lüchow (Wendland) für
das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 112
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Lüchow
(Wendland) in seiner Sitzung am 28.01.2021 folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 12.268.800,00 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 12.728.700,00 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge 285.100,00 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen 50.000,00 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 11.588.400,00 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 11.644.500,00 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 621.100,00 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 3.596.600,00 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.974.800,00 Euro
2.6.der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 337.500,00 Euro
Nachrichtlich Gesamtbetrag:
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 15.184.300,00 Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 15.578.600,00 Euro
Saldo - 394.300,00 Euro
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in
Höhe von 2.974.800,00 Euro veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden im Jahr 2021 nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 3.862.800,00 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr
2021 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v. H.
2. Gewerbesteuer 420 v. H.
§ 6
Gemäß § 12 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung wird die Wertgrenze
für bauliche Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 20.000,00
Euro festgelegt. Bevor Investitionen oberhalb dieser Wertgrenzen durchgeführt
werden, ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen. Für Investitionen
unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt eine Folgekostenberechnung. Soweit dies im
Einzelfall sinnvoll ist, wird auch für Investitionen unterhalb der genannten
Wertgrenzen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich erstellt.
Lüchow (Wendland), 28.01.2021
Stadt Lüchow (Wendland)
Der
Stadtdirektor
(Schwedland)
b) den Haushaltsplan 2021 mit seinen Bestandteilen und Anlagen (Stand: 18.01.2021).