Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 7, Enthaltungen: 1

Der Rat der Stadt Lüchow/W.

 

a)         nimmt vom Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)“ Kenntnis und

 

b)         beschließt, folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Dem Zusammenschluss nach dem Änderungsvorschlag und einem freiwilligen Zusammenschluss der Samtgemeinden Clenze und Lüchow zur Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wird unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt:

 

1.         Es ist Sache der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), sich eine Hauptsatzung zu geben.

 

2.         Die vorgesehene Verlagerung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises von den Samtgemeinden auf den Landkreis wird abgelehnt und soll der nach § 5 vorgesehenen Regelung - Verwaltungsgemeinschaft - überlassen bleiben.

 

3.         Es wird eine Unterstützung des Landes in einer Mindesthöhe von 9.926.000,00 € erwartet, die sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt:

 

            a)         Vergleichmäßigung der Kassenkredite = 3.669.000,00 €

 

Die Verschuldung aus Kassenkrediten beläuft sich in der Samtgemeinde Clenze auf 1.189,32 €/Einwohner, in der Samtgemeinde Lüchow auf 670,39 €/Einwohner. Um den Unterschied von 518,93 €/Einwohner auszugleichen, wird für 7.070 Einwohner ein Betrag in Höhe von 3.668.835,10 € benötigt.

 

b)         Erlangung von Handlungsfähigkeit durch Absenkung der Kassenkreditverschuldung auf Landesdurchschnitt = 4.378.000,00 €

 

            Die Verschuldung auf Landesebene liegt bei 500,14 €/Einwohner, in der Samtgemeinde Lüchow bei 670,39 €.

            Für die Absenkung auf Landesdurchschnitt werden für 25.716 Einwohner = 4.378.149,00 € benötigt.

 

c)         Ausgleich der Kosten für Verwaltungsfusion und Personalabbau = 1.879.000,00 €

 

            Es handelt sich um Kosten für Zusammenführung der EDV, Ausgleichszahlungen an Versorgungskasse und für Altersteilzeit.

 

Eine Kopplung der Gewährung dieser Mittel allein an die Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgemeinschaften bzw. deren Vollzug von der samtgemeindlichen Ebene auf den Landkreis wird abgelehnt.