Wahlleitung
ist gemäß § 2 Absatz 7 Ziffer 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der
Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl.
Gemäß
§ 9 Absatz 1 NKWG ist im Sinne von § 2 Absatz 7 Ziffer 1 NKWG die
Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister
der Samtgemeinde. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die
Vertreterin oder der Vertreter im Amt.
Wahlbewerberinnen,
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht
gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sein (§ 9
Absatz 3 NKWG).
Gemäß
§ 9 Absatz 2 Ziffer 3 NKWG kann der Samtgemeinderat abweichend von Absatz 1 als
Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Bedienstete der
Samtgemeinde für die Samtgemeindewahlleitung berufen.
Aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung (z. B. Unterschriften bei Fristwahrung)
wird gebeten, den
Samtgemeindebürgermeister
Hubert Schwedland,
wohnhaft OT Granstedt
Nr. 9, 29459 Clenze,
zum Samtgemeindewahlleiter
und
die
Verwaltungsfachangestellte
Silke Hartwig,
wohnhaft
Louis-Rüß-Straße 10, 29459 Clenze,
zur stellvertretenden
Samtgemeindewahlleiterin
zu
bestellen.
Keine
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, für die Kommunalwahl am 11.
September 2011 den
Samtgemeindebürgermeister
Hubert Schwedland,
wohnhaft OT Granstedt
Nr. 9, 29459 Clenze,
zum
Samtgemeindewahlleiter
und
die
Verwaltungsfachangestellte
Silke Hartwig,
wohnhaft
Louis-Rüß-Straße 10, 29459 Clenze,
zur stellvertretenden
Samtgemeindewahlleiterin
zu
bestellen.