Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung
Herr Werner Tietke,
August-Kohrs-Straße 25, hat in zwei Schreiben vom 24. Oktober 2006 Fehler beim
Zustandekommen der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ geltend
gemacht.
Er behauptet, dass die
Stadt Lüchow (Wendland) in der Bekanntmachung vom 12. September 2005 der
4. Änderung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ beachtliche Verletzungen
beim Zustandekommen der Bebauungsplanänderung eingeräumt habe. Diese Fehler
hätten Fehler bei der Berechnung der Beiträge für den Ausbau der
August-Kohrs-Straße zur Folge gehabt. Aus diesem Grunde macht Herr Tietke
vorsorglich Ansprüche in Höhe von 100,00 € zuzüglich 5 % Zinsen geltend.
Weiterhin beanstandet
er, dass das Mitwirkungsverbot beim Beschluss über die 4. Änderung nicht
beachtet worden sei.
Die Beanstandungen
sind innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von zwei Jahren seit der
Bekanntmachung erfolgt.
In einem weiteren
Schreiben vom 29. Oktober 2006 macht Herr Tietke Verfahrens- und Formfehler
sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Ursprungsbebauungsplanes
„Zwischen den Wegen“ geltend. Insbesondere wird bemängelt, dass die
Grundstückseigentümer beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nicht gemäß
§ 13 BauGB beteiligt worden seien.
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Zu den Beanstandungen
werden folgende Beschlüsse vorgeschlagen:
4. Änderung des
Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ (Schreiben vom 24. Oktober 2006)
Auf Beschluss des
Rates der Stadt Lüchow (Wendland) vom 25. April 2005 wurde die 4. Änderung
des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ ausgearbeitet und das
Aufstellungsverfahren durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte
durch die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung vom 9.
Mai 2005 bis einschließlich 9. Juni 2005. Dieses wurde in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung am 29. April 2005 bekannt gemacht.
Während der Auslegung
ist von Herrn Tietke keine Stellungnahme zu der 4. Änderung des Bebauungsplanes
bei der Stadt Lüchow (Wendland) abgegeben worden.
Am 29. August 2005 hat
der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) die Änderung als Satzung beschlossen. Mit
der Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am 12. September 2005 ist
die Änderung rechtswirksam geworden.
Die Bebauungsplanänderung
betrifft nur die Änderung der örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung. Die
Unzulässigkeit engobierter Dacheindeckungen wird aufgehoben.
Gemäß § 26 Absatz 3
Ziffer 1 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) besteht bei dem Beschluss über
einen Bebauungsplan kein Mitwirkungsverbot.
In der Bekanntmachung
wird keine beachtliche Verletzung eingeräumt, sondern es wird
ausgesagt, dass beachtliche Verletzungen von Vorschriften und Mängel der
Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei
Jahren gegenüber der Stadt Lüchow (Wendland) geltend gemacht worden sind. Der
Text der Bekanntmachung ist durch das Baugesetzbuch vorgeschrieben.
Die dargestellten
Sachverhalte begründen keine Verletzungen von Vorschriften und keine
Mängel des Abwägungsvorganges.
Die geltend gemachten
Ansprüche werden nicht anerkannt, da diese Änderung des Bebauungsplanes (Unzulässigkeit
engobierter Dacheindeckungen) keine Auswirkungen für die Beitragsberechnung hat.
Bebauungsplan
„Zwischen den Wegen“ (Schreiben vom 29. Oktober 2006)
Der Bebauungsplan
„Zwischen den Wegen“ ist mit der Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung am
1. September 1995 rechtskräftig geworden. Die Frist für die Geltendmachung von
Verletzungen von Vorschriften betrug ein Jahr und von Mängeln der Abwägung
sieben Jahre. Beide Fristen sind seit einigen Jahren abgelaufen, weshalb eine
Geltendmachung derartiger Verletzungen gegenüber der Stadt Lüchow (Wendland)
nicht mehr zulässig ist.
Es wird darauf
hingewiesen, dass § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in dem Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen den Wegen“ nicht angewendet werden
durfte. Dieser Paragraph kann nur bei einem vereinfachten Verfahren angewendet
werden, nicht bei einem regulären Aufstellungsverfahren.
Zu den beitragsrechtlichen
Beanstandungen können derzeit keine Wertungen vorgenommen werden, da
diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Das Verwaltungsgericht
Lüneburg hat die Klage mit Beschluss vom 6. Juli 2005 abgewiesen. Herr Tietke
hat einen Berufungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist.