Die Volker Schumacher
Immobilien GmbH hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 beantragt, den
Bebauungsplan „Bahnhof Lüchow (Wendland)“ dahin gehend zu ändern, dass „die als
öffentliche Fläche ausgewiesene Fläche eine private Parkfläche wird. Damit soll
auch Einzelhandel (Restpostenmarkt) im Gewerbegebiet erlaubt sein. Die
Vorschriften die Ladestraße betreffend sind zu streichen“.
Die Fläche des
Bahnhofsvorplatzes wurde mit anderen Bahngrundstücken 1998 von der Deutschen
Bahn AG an die Volker Schumacher Immobilien GmbH veräußert, bevor diese Fläche
entwidmet worden waren.
Aus diesem Grunde
bestand für die Stadt Lüchow (Wendland) keine Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht
auszuüben.
Die vorherige Aufstellung
eines Bebauungsplanes war unzulässig, da gewidmete Bahnflächen nicht durch
einen Bebauungsplan überlagert werden dürfen. Mit der Aufstellung eines
Bebauungsplanes wurde 1998 parallel zum Entwidmungsverfahren begonnen.
Der Bebauungsplan
konnte erst rechtsverbindlich werden (Mai 2000), nachdem das
Entwidmungsverfahren abgeschlossen war.
Zu diesem Zeitpunkt
war der Kaufvertrag bestandskräftig. Zum Erwerb der Fläche des
Bahnhofvorplatzes durch die Stadt Lüchow (Wendland) bestand kein unmittelbarer
Anlass, sodass keine Verhandlungen mit der Volker Schumacher Immobilien GmbH
geführt wurden.
Es wurde überlegt, den
Bahnhofsvorplatz entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes als
öffentliche Verkehrsfläche zu widmen, um die Zuwegung zum Bahnhof und den
Gleisen abzusichern. Dabei stellte sich heraus, dass die Widmung einer privaten
Fläche nur mit Zustimmung der/des Eigentümers/Eigentümerin möglich ist.
Die Verpflichtung der
Volker Schumacher Immobilien GmbH im Kaufvertrag mit der Deutschen Bahn AG „die
erworbene Wegefläche als dem öffentlichen Verkehr zu widmen“ kann rechtlich
nicht als Zustimmung ausgelegt werden. Es besteht keine Möglichkeit, die
Käuferin zur Umsetzung dieser Verpflichtung zu zwingen.
Zwischenzeitlich wurde
das Bahnhofsgebäude ebenfalls von der Deutschen Bahn AG verkauft. Im Rahmen
dieses Verkaufes hat die Stadt Lüchow (Wendland) das Vorkaufsrecht für einen,
im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten, Teil des
Grundstückes ausgeübt.
Einige Zeit danach hat
Herr Schumacher die Grenze seines Grundstückes auf dem Bahnhofsvorplatz mit
einem Bauzaun versehen. Da dieser Zaun eine Höhe von mehr als 1,80 Meter hatte,
war er baugenehmigungspflichtig. Eine Genehmigung wurde nicht beantragt. Auf
schriftliche Aufforderung der Bauaufsicht zur Beseitigung wurde der Bauzaun
durch einen genehmigungsfreien Maschendrahtzaun mit 1,80 Meter Höhe ersetzt.
Um eine Lösung des
Problems zu erörtern, war Herr Schumacher um ein Gespräch mit der Verwaltung
gebeten worden. Dieses Gespräch hat am 9. August 2006 stattgefunden. Dabei lies
Herr Schumacher erkennen, dass er eventuell bereit wäre, einen Teil des
Bahnhofvorplatzes an die Stadt Lüchow (Wendland), zu einem noch zu findenden
Preis, zu verkaufen. Voraussetzung wäre die Änderung des Bebauungsplanes
„Bahnhof Lüchow (Wendland)“ dergestalt, dass ein Teil des Bahnhofsplatzes als
Gewerbegebiet für den Nachweis von Stellplätzen für die Nutzung des
angrenzenden Gebäudes festgesetzt würde.
Herr Schumacher wollte
der Stadt schriftlich den Kaufpreis mitteilen.
Mit Schreiben vom 30.
Oktober 2006 stellt Herr Schumacher die Situation aus seiner Sicht dar, mit der
Bemerkung, dass die Stadt ihm ein Angebot machen müsse.
Außerdem beantragt er
eine Änderung des Bebauungsplanes dahin gehend, dass die als öffentliche Fläche
ausgewiesene Fläche eine private Parkplatzfläche wird, Einzelhandel
(Restpostenmarkt) im Gewerbegebiet erlaubt wird und die Vorschriften bezüglich
der Ladestraße gestrichen werden.
Der im Jahre 2000
rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan „Bahnhof Lüchow (Wendland)“ hatte die
Vorgaben des Landesraumordnungsprogrammes (LROP) 1994 und des Regionalen
Raumordnungsprogrammes (RROP) 1990 als Vorgaben zu beachten, wonach die
Bahnstrecke Dannenberg (Elbe) - Lüchow (Wendland) als zu erhaltende Bahnstrecke
mit Lückenschluss nach Hansestadt Salzwedel festgelegt war. Auch im RROP 2004
ist diese Bahnstrecke mit der textlichen Festlegung dargestellt, dass die
Anbindung …., insbesondere des Mittelzentrums Lüchow (Wendland), an das
überregionale Schienennetz zu gewährleisten ist. Außerdem ist der Bebauungsplan
aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der
Flächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow gibt im Wesentlichen die
Flächennutzung so vor, wie sie im Bebauungsplan festgesetzt ist.
Der im Bebauungsplan
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt Bahnhofsplatz ist im
Flächennutzungsplan als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Er ist für die
Erschließung der Bahnanlage von Bedeutung und könnte nur in geringem Umfang für
private Nutzung ausgewiesen werden.
Eine Änderung des
eingeschränkten Gewerbegebietes in ein Kerngebiet oder ein Sondergebiet
„Einkauf“ lässt sich in dem Gebiet mit angrenzendem Mischgebiet und
problematischer Verkehrserschließung nicht begründen. Darüber hinaus ist ein
Markt neben einem Tanklager sehr problematisch, eventuell sogar unzulässig.
Folglich ergibt sich
keine Begründung für eine Änderung des Bebauungsplanes.
Ein Anspruch auf eine
Änderung des Bebauungsplanes besteht gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch
(BauGB) nicht.
Keine
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Antrag der Volker Schumacher Immobilien
GmbH auf Änderung des Bebauungsplanes „Bahnhof Lüchow (Wendland) wird nicht
stattgegeben.