Betreff
Anschaffung von mobilen Luftfiltergeräten
Vorlage
023/2021 SG/1
Art
Sitzungsvorlage SG

Im Zuge des Kampfes gegen die Covid-19-Pandemie tritt immer mehr der Wunsch der Grundschulen nach mobilen Luftfiltergeräten auf. Die Grundschulen Lüchow, Wustrow und Lemgow haben hier einen Bedarf angemeldet. Die Grundschule Clenze verfügt bereits über eine Luftfilteranlage innerhalb des Gebäudes.

 

Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat sich in seiner Sitzung am 26. März 2021 mit der Angelegenheit befasst und beschlossen, das Thema „Mobile Luftfiltergeräte“ soll durch die Verwaltung weiter vorbereitet werden. Der Sachverhalt wird an den Fachausschuss verwiesen. Zur Sitzung des Fachausschusses sind weitere Informationen einzuholen. Die Grundschulen sollen die Möglichkeit bekommen, Geräte im Testbetrieb kennenzulernen.

 

Nach der Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt empfiehlt das Umweltbundesamt in seiner Handreichung vom 15. Oktober 2020, die auf Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 23. September 2020 verfasst wurde, mobile Luftreiniger nur in Ausnahmefällen und als flankierende Maßnahme einzusetzen. Der Einsatz von mobilen Luftreinigern kann danach ergänzend sinnvoll sein, jedoch nur wenn ausreichende Lüftung nicht möglich ist. Zudem sind bestimmte Voraussetzungen bei Geräteauswahl und Aufstellbedingungen zu beachten. Lüften ist dabei – unabhängig von Pandemien – notwendig zur Abfuhr von Kohlendioxid, chemischen Stoffen und luftgetragenen Partikeln. In den Fällen, in denen die Lüftungsvorgaben durch Fensteröffnen nicht ausreichend umsetzbar sind, können auch geeignete mobile Luftreiniger ergänzend zum Einsatz kommen.

 

Kommt es zum ergänzenden Einsatz von geeigneten mobilen Luftreinigern, ist Folgendes zu beachten:

 

     Der Luftdurchsatz (bzw. die CADR) muss der Größe des Klassenraums und dem natürlichen Luftwechsel im Raum angemessen sein (meist das Fünf- bis Sechsfache des Raumvolumens pro Stunde (nicht vergleichbar mit dem Luftwechsel über Fenster) und darf keine Zugerscheinungen verursachen. Um eine wirksame Reinigung zu erzielen, ist der Luftdurchsatz i. A. höher anzusetzen als der notwendige Luftaustausch beim Fensterlüften – vgl. Anmerkung unter „Lüftungsanlagen und Lüften an Schulen“

 

             Es muss sichergestellt sein, dass über die Nutzungsdauer möglichst die gesamte Raumluft von den Geräten erfasst wird.

 

             Die Geräuschemissionen des jeweiligen Gerätes dürfen weder in der Gesamtheit, noch bei einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften zu einer Geräuschbelästigung führen. Die akustischen Daten der Geräte sind für den Nennbetrieb durch den Hersteller anzugeben. Die IRK sieht Geräuschpegel (Dauerschallpegel), die mehr als 40 dB(A) betragen, als störend für die Unterrichtsdurchführung an.

 

             Es dürfen keine unerwünschten Sekundärprodukte (Schadstoffe) freigesetzt werden. Die Geräte müssen regelmäßig und fachgerecht gewartet werden.

 

Mobile Luftreiniger sollen das Lüften jedoch nicht ersetzen, sondern nur flankieren. Gelüftet werden muss in jedem Fall, selbst wenn in solchen Fällen auch nur eingeschränkt möglich.

 

Nach dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan „Corona Schule“ ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos von COVID 19 auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Es ist das „20 – 5 – 20 Prinzip“ (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten Unterricht) zu befolgen. Die Lüftung hat als eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster zu erfolgen (in Abhängigkeit von der Außentemperaturüber 3 bis 10 Minuten).

Während des Lüftens kann grundsätzlich Unterricht stattfinden In den Pausen kann und sollte darüber hinaus länger gelüftet werden. Vor Beginn des Unterrichtes ist der Raum gut zu durchlüften. Zwischen den Unterrichtsstunden und in den Pausen ist ebenfalls zu lüften. Räume, die über eine raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) be- und entlüftet werden, sind dann nutzbar, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage nicht im Umluftbetrieb läuft und eine Wartung gemäß VDI 6022 erfolgt. Soweit ausnahmsweise Raumluftfiltergeräte eingesetzt werden, ersetzen diese nicht die regelmäßige Lüftung gemäß den Vorgaben in Kapitel 10.

 

Im Merkblatt des Landesgesundheitsamtes vom 26. November 2020 heißt es „Erfolgt die Lüftung gemäß der UBA-Handreichung vom15.10.2020 [d. h. nach 20 Minuten Unterricht], kann ein Luftwechsel von 3 pro Stunde und mehr erreicht werden. Das Infektionsrisiko durch mit Viren belastete Aerosole in der Raumluft wird dann im Allgemeinen nur noch als gering eingeschätzt.“ Kann eine regelmäßige und ausreichende Stoß- oder Querlüftung der Unterrichtsräume gemäß der 20:5:20-Regel durchgeführt werden, die nach aktuellem Kenntnisstand für einen hohen Schutz vor luftgetragenen Virusübertragungen sorgt, besteht keine Notwendigkeit zum zusätzlichen Betrieb eines mobilen Luftreinigungsgerätes. Weiter heißt es „Können in einem Raum Fenster nicht geöffnet werden und ist keine funktionsfähige RLT-Anlage vorhanden, kann der Raum für den Unterricht nicht genutzt werden.“ Für eine Übergangsphase kann ein eingeschränkt zu belüftender Unterrichtsraum bei zusätzlichem Betrieb eines geeigneten und von einer Fachfirma aufgestellten mobilen Luftreinigers weiter genutzt werden. Es ist unter anderem darauf zu achten, dass die Lautstärke beim Betrieb der Anlage in Schulen die Vorgaben der technischen Vorschriften nicht übersteigt (Unterrichtsräume: 35 dB) und der Raum weiterhin regelmäßig und regelgerecht belüftet wird.

 

Haushaltsmittel für die Anschaffung mobiler Luftfiltergeräte stehen im Haushalt 2021 nicht zur Verfügung. Das Förderprogramm zur „sächlichen Schutzausstattung“ fördert diese Geräte in Einzelfällen nur unter der Prämisse, dass in den Schulen die Räume nur eingeschränkt über die Fenster gelüftet werden können (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie Nr. 2.2). Eine erste Prüfung durch das Liegenschaftsmanagement ergab, dass dies in den Grundschulen der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) nicht der Fall ist. Die Beschaffung mobiler Luftfiltergeräte wäre somit aus eigenen Mitteln aus dem investiven Budget der Grundschulen zu finanzieren. Die Fördermittel liegen hier für sechs Grundschulen bei 14.833,00 € und wären sowieso nicht ausreichend.

 

Die mobilen Luftfiltergeräte liegen innerhalb einer Preisspanne zwischen 2.500,00 € bis 4.000,00 €. Sollten alle 33 Klassenräume mit diesen Geräten ausgestattet werden, würden die Kosten der Anschaffung zwischen 82.500,00 € bis 132.000,00 € liegen.

 

Die Finanzierung durch die Umwidmung aller investiven Maßnahmen der Grundschulen – außer Maßnahmen zum DigitalPakt - wäre zum Teil möglich. Insgesamt beinhaltet der Haushalt 2021 investive Maßnahmen der Grundschulen in Höhe von 65.800,00 €:

 

Grundschule Lüchow

Bühnenvorhang                                                4.400,00 €

Spielgerät                                                          29.000,00 €

Sitzmöbel Schulgarten                    2.600,00 €

Stahlschränke Flurbereich                            1.300,00 €

 

Grundschule Trebel

Spielgerät                                                          26.000,00 €

 

Grundschule Wustrow

Soundanlage                                                      2.500,00 €

                                                                              65.800,00 €

 

Für die Spielgeräte der Grundschulen Lüchow und Trebel sind Förderanträge nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des beschleunigten Infrastrukturausbaus der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gestellt worden. Sollte der Antrag bewilligt werden, würden 75 % der Kosten bezuschusst werden.

 

Weiterhin sind 352.077,00 € für den Digitalpakt und den IT-Ausbau im Haushaltsjahr 2021 veranschlagt. Dies sind jedoch Mittel, die nicht umgewidmet werden können.

 

Erforderliche Haushaltsmittel sind daher entweder durch Umwidmung/Teilumwidmung der vorgenannten Investivmittel in Höhe von 65.800,00 € und ggf. zusätzlich über einen Nachtragshaushalt bereitzustellen.

 

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg erhält Mitte April die ersten mobilen Luftfiltergeräte. Die Verwaltung schlägt vor, zunächst den Testbetrieb und die Erfahrungen in den Schulen des Landkreises Lüchow-Dannenberg abzuwarten. Es wird sicher nach Absprache möglich sein, dass die Grundschulen die Möglichkeit erhalten, die Geräte im Testbetrieb kennenzulernen. Parallel dazu sollte durch das Liegenschaftsmanagement eine abschließende  Prüfung vorgenommen werden, welche Unterrichtsräume nur eingeschränkt zu belüften sind. 

  


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

X

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

max. 132.000,00

 

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

 

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

 

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

x

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

x

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

 

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

 

Nein

X

Ja, Höhe?

?

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

x

Nein

 

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

 

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 


Der Schul-, Jugend und Sozialausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland beschließt, den Testbetrieb und die Erfahrungen in den Schulen des Landkreises Lüchow-Dannenberg abzuwarten. Die Grundschulen sollen die Möglichkeit erhalten, die Geräte im Testbetrieb kennenzulernen. Parallel dazu wird durch das Liegenschaftsmanagement eine abschließende Prüfung vorgenommen, welche Unterrichtsräume in den Grundschulen der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) nur eingeschränkt zu belüften sind.