Betreff
Neufassung der Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung; hier: Fraktionsübergreifender Antrag vom 14. Juni 2021
Vorlage
063/2021 SG
Art
Sitzungsvorlage SG
Referenz-Antrag

Mit Datum vom 14. Juni 2021, eingegangen bei der Verwaltung am 22. Juni 2021, haben die CDU-Fraktions-Gruppe, die SPD-Fraktion und die Gruppe UWG/Grüne/BL einen fraktionsübergreifenden Antrag zur Anpassung der Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung zur Legislaturperiode 2021 bis 2026 gestellt. Der Rat hat in seiner Sitzung am 15. Juli 2021 beschlossen, über diesen Antrag in den entsprechenden Gremien zu beraten.

 

Hintergrund des Antrages ist die Einrichtung der Entschädigungskommission, die seit 2011 vor dem Ende der jeweiligen Kommunalwahlperiode Empfehlungen zur Ausgestaltung der Art und Höhe der Entschädigungen  für die Abgeordneten kommunaler Vertretungen gibt. Durch das Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) am 1. November 2011 sind nur noch wenige materielle Regelungen über die Entschädigung der Abgeordneten der Vertretungen enthalten. Die Kommunen haben damit eine noch größere Eigenverantwortung bei dem Erlass von Entschädigungssatzungen. Aus diesem Grund wurde nach § 55 Absatz 2 NKomVG die Kommission eingerichtet, um den Kommunen eine Orientierung bei den zu treffenden Entscheidungen zu geben.

 

Die Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung in der zurzeit geltenden Fassung wurde nach der Fusion der ehemaligen Samtgemeinden Lüchow und Clenze zum 1. November 2006 neu gefasst und zuletzt zum 1. Januar 2013 durch die 3. Änderungssatzung geändert.

Die Empfehlungen der Kommission finden in dieser Satzung zurzeit noch keine Berücksichtigung.

 

Laut der aktuellen Empfehlung der Entschädigungskommission für die Wahlperiode 2021 bis 2026 ist für Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein monatlicher Höchstbetrag in Höhe von 270,00 € für die Aufwandsentschädigung vorgesehen. Da innerhalb der Größenklassen noch zu interpolieren ist, bedeutet das für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) bei einer Einwohnerzahl von derzeit ca. 24 000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Höchstbetrag von 234,00 € monatlich, der nicht überschritten werden sollte.

Für Ratsfrauen und Ratsherren mit besonderen Funktionen sollte die Aufwandsentschädigung höchstens das 2 ½-fache dieses Wertes betragen.

Die Kommission hat explizit darauf verwiesen, dass die Empfehlungen nicht darauf gerichtet sind, die Höchstbeträge auszuschöpfen.

 

Die Satzung wurde nun daraufhin überarbeitet und weitestgehend an die Empfehlungen angepasst.

 

Nach § 2 Absatz 1 der Satzung soll die monatliche Aufwandsentschädigung auf 90,00 € steigen. In diesem Betrag soll zukünftig aufgrund der Empfehlung der Entschädigungskommission der Aufwand für die Nutzung des Ratsinformationssystems enthalten sein. Somit steigt die Entschädigung von derzeit 75,00 € (60,00 € Aufwandsentschädigung und 15,00 € für das papierlose Ratsinformationssystem, welches zurzeit 29 von 33 Ratsmitglieder nutzen) auf 90,00 €.

 

Zu bedenken ist hierbei aber, dass alle Ratsfrauen und Ratsherren nun die gleiche Entschädigung erhalten. Sollten sich nun einzelne Ratsmitglieder wieder dafür entscheiden, zukünftig nicht am papierlosen Ratsinformationssystem teilzunehmen, muss noch eine Regelung gefunden werden, wie diese die Kosten tragen (z. B. durch Erstattung). Denkbar ist hier auch, gerade im Hinblick auf die Digitalisierung, durch Änderung der Geschäftsordnung zu regeln, dass alle Ratsmitglieder zukünftig ihre Unterlagen nur noch per E-Mail bzw. über das Ratsinformationssystem erhalten.

 

Das Sitzungsgeld soll von 15,00 € auf 25,00 € je Sitzung steigen, für die Leiterin/den Leiter von Ratssitzungen von 25,00 € auf 50,00 €.

 

Für die Berücksichtigung der Höchstbeträge ist hier von vier Sitzungen im Monat auszugehen.

 

Die Kommission empfiehlt weiterhin, für entschädigungsfähige Vertretungs- und Ausschusssitzungen sowie für Fraktions-/Gruppensitzungen eine Höchstzahl pro Jahr festzulegen. 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Begrenzung auf entschädigungsfähige Vertretungs- und Ausschusssitzungen nicht zu empfehlen, da die Anzahl der Sitzungen von der Samtgemeinde festgelegt wird und die Ratsmitglieder hierauf keinen Einfluss haben. Für die entschädigungsfähigen Fraktions-/Gruppensitzungen wiederum ist eine Begrenzung möglich und wird seitens der Verwaltung mit 20 Sitzungen pro Jahr vorgeschlagen.

 

In § 3 Absatz 3 der Satzung ist die Entschädigung bei gleichberechtigten Vertreterinnen/Vertretern der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters neu mitaufgenommen, weil der Rat bei der Wahl der Stellvertreter/innen auch festlegen kann, dass es keine Reihenfolge gibt und diese gleichberechtigt sind. Daher erscheint die Aufnahme einer solchen Regelung als sinnvoll.

 

Weiterhin wird vorgeschlagen, zukünftig in § 3 Absatz 6 eine Regelung über die Entschädigung für Gruppenvorsitzende zu treffen. Bisher erhalten diese bei einem Zusammenschluss von mehreren Fraktionen zu einer Gruppe keine Entschädigung, sondern weiterhin nur die Fraktionsvorsitzenden. Hier sollte aus Gründen der Gerechtigkeit und im Hinblick auf den Aufwand, den ein/e Gruppenvorsitzende/r hat, auch eine Entschädigung gezahlt werden. Die Entschädigungen an die Fraktionsvorsitzenden würden sich in diesem Fall um die Hälfte verringern, da durch den Zusammenschluss mehrerer Fraktionen zu einer Gruppe der damit regelmäßig verbundene reduzierte Aufwand im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zumindest mindernd zu berücksichtigen ist.

Sollte ein/e Fraktionsvorsitzende/r auch gleichzeitig Gruppenvorsitzende/r sein, wird nur die erhöhte Entschädigung gezahlt.

 

In § 8 werden die Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen geregelt. Hier muss darauf geachtet werden, dass nur der von den Fraktionen/Gruppen benötigte Bedarf finanziert werden darf. Die Fraktionen/Gruppen dürfen allenfalls so viele Mittel erhalten, wie zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sollten diese Zuwendungen in einem unangemessenen (überhöhten) Verhältnis zur Arbeit der Fraktionen stehen, könnten sie als unzulässige verschleierte Parteienfinanzierung angesehen werden.

 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

ca.3.500,00

 

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

x

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

 

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

11.1.1

 

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

x

Nein

 

 

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

x

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

 

Nein

x

Ja, Höhe?

ca.21.500,00

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

 

Nein

 

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

 

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

Die Mehrkosten werden bei den Haushaltsplanungen 2022 berücksichtigt. Die Ermittlung der Mehrkosten wurde aufgrund der aktuellen Konstellationen im derzeitigen SG-Rat berechnet. Durch andere Konstellationen in der kommenden Wahlperiode können die Kosten noch steigen.

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende neue Fassung der Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über Auslagenersatz, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung./ mit folgenden Änderungen: