Gemäß § 7 Absatz 1 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu
erlassen.
Der Rat der Stadt Lüchow
(Wendland) hat in seiner Sitzung am 22. März 1995 eine Neufassung der
Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland) beschlossen.
Durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und
anderer Gesetze vom 22. April 2006 (Nds. GVBl. S 110 Nr. 9/2005) wurde auch § 7
Absatz 2 der NGO geändert.
Ersatzlos gestrichen wurde
die Pflicht, die Hauptsatzung und jede Änderung von der Kommunalaufsicht, hier
Landkreis Lüchow-Dannenberg, genehmigen zu lassen.
Eine Änderung oder
Neufassung der Hauptsatzung ist wie bisher mit der qualifizierten Mehrheit der
Ratmitglieder des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) zu beschließen.
In § 10 der Hauptsatzung
der Stadt Lüchow (Wendland) ist 3 Absätzen festgelegt, dass sich die Stadt
Lüchow (Wendland) des Personals der Samtgemeinde Lüchow bedient und diese
Inanspruchnahme jährlich einen prozentualen Personalkostenanteil an die Samtgemeinde
Lüchow zu zahlen hat.
Um Komplikationen und
Forderungsansprüche zu verhindern, die entstehen könnten, wenn die neue
„kreisfreie Samtgemeinde“ als Rechtnachfolger für die Samtgemeinde Lüchow
eintritt, soll § 10 der Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland) ersatzlos
gestrichen werden.
Über Inanspruchnahme von
Personal der neuen „kreisfreien Samtgemeinde“ und deren Kostenerstattung ist zu
gegebener Zeit zu entscheiden und neu zu verhandeln.
Kosten für die ortsübliche
Veröffentlichung
Der Verwaltungsausschuss
beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow
(Wendland) beschließt die im Entwurf vorliegende 4.Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland).