Betreff
Einführung des neuen Haushaltsrechtes
Vorlage
734/13
Aktenzeichen
202000SG:0002
Art
Sitzungsvorlage SG

Der Nieders. Landtag hat am 09.11.2005 das "Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" beschlossen.

Das Gesetz tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Es sieht eine Übergangsregelung von 6 Jahren vor, sodass das neue Recht von allen Kommunen ab dem 01.01.2012 anzuwenden ist.

Nach den Übergangsvorschriften muss das Hauptorgan der Kommune bis 31. März 2006 (Art. 6 Ziff. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushalts- und Wirtschaftsrechts) einen Beschluss fassen, wenn die "alten" Vorschriften zum Haushaltsrecht für eine Übergangszeit weiter Anwendung finden sollen.

Wird dieser Beschluss nicht gefasst, ist bereits für das HJ 2006 neues Haushaltsrecht anzuwenden.

Der Nieders. Städte- und Gemeindebund interpretiert die Formulierungen in Art. 6 Ziff. 6 dahingehend, dass auch Beschlüsse zulässig sind, die die örtliche Einführung des neuen Haushaltsrechts auf das Ende des Übergangszeitraumes festlegen.

Dies gilt um so mehr, als ein früherer örtlicher Wechsel in das neue System jederzeit möglich sein dürfte. Die Gemeinde geht dann zur gesetzlichen Standardregelung über und beendet vorzeitig die Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände.

Durch eine Änderung der Nieders. Gemeindeordnung vom 15.11.2005 ist der Halbsatz 1 im Satz 1 des Absatzes 5 im § 72 wie folgt geändert worden:

 

            "Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushalts-

              wirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassenge-

              schäfte".

 

Aus dieser Gesetzesänderung zieht der Nieders. Städte- und Gemeindebund nachstehende Schlussfolgerung:

 

"Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Frage, ob dieser Eingriff in die gemeindliche Organisationshoheit zulässig ist, ergibt sich hieraus schon die Zuständigkeit für die notwendigen Beschlussfassungen. Wer den Rechnungsstil bestimmt, ist auch zuständig für die Beschlussfassung über die Inanspruchnahme der Übergangsvorschriften.

Wir gehen daher davon aus, dass ein globaler Beschluss der Samtgemeinde für die Buchführung der Samtgemeinde und für die Buchführung der Mitgliedsgemeinden ausreichend ist".

 

Da die Vorarbeiten zur Umstellung auf das neue Haushaltsrecht noch nicht abgeschlossen sind, muss von den Übergangsvorschriften Gebrauch gemacht werden.

Es war von Anfang an daran gedacht, die Doppik im Samtgemeindebereich zeitlich versetzt einzuführen, wobei aber nicht bis zum Jahre 2012 gewartet werden soll.

 

 


Keine


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Samtgemeinderat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Samtgemeinderat beschließt, von den Übergangsvorschriften im Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Gebrauch zu machen und die Doppik für die Samtgemeinde und ihre Gliedgemeinden nicht zum 01.01.2006, sondern erst im Laufe der nächsten 6 Jahre einzuführen.