Der Nieders. Landtag
hat am 09.11.2005 das "Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts
und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften" beschlossen.
Das Gesetz tritt am
01.01.2006 in Kraft.
Es sieht eine
Übergangsregelung von 6 Jahren vor, sodass das neue Recht von allen Kommunen ab
dem 01.01.2012 anzuwenden ist.
Nach den
Übergangsvorschriften muss das Hauptorgan der Kommune bis 31. März 2006
(Art. 6 Ziff. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushalts- und
Wirtschaftsrechts) einen Beschluss fassen, wenn die "alten"
Vorschriften zum Haushaltsrecht für eine Übergangszeit weiter Anwendung finden
sollen.
Wird dieser Beschluss
nicht gefasst, ist bereits für das HJ 2006 neues Haushaltsrecht anzuwenden.
Der Nieders. Städte-
und Gemeindebund interpretiert die Formulierungen in Art. 6 Ziff. 6
dahingehend, dass auch Beschlüsse zulässig sind, die die örtliche Einführung
des neuen Haushaltsrechts auf das Ende des Übergangszeitraumes festlegen.
Dies gilt um so mehr,
als ein früherer örtlicher Wechsel in das neue System jederzeit möglich sein
dürfte. Die Gemeinde geht dann zur gesetzlichen Standardregelung über und
beendet vorzeitig die Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände.
Durch eine Änderung
der Nieders. Gemeindeordnung vom 15.11.2005 ist der Halbsatz 1 im Satz 1 des
Absatzes 5 im § 72 wie folgt geändert worden:
"Die Samtgemeinden bestimmen
den Rechnungsstil der Haushalts-
wirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassenge-
schäfte".
Aus dieser
Gesetzesänderung zieht der Nieders. Städte- und Gemeindebund nachstehende
Schlussfolgerung:
"Unabhängig von
der verfassungsrechtlichen Frage, ob dieser Eingriff in die gemeindliche
Organisationshoheit zulässig ist, ergibt sich hieraus schon die Zuständigkeit
für die notwendigen Beschlussfassungen. Wer den Rechnungsstil bestimmt, ist
auch zuständig für die Beschlussfassung über die Inanspruchnahme der
Übergangsvorschriften.
Wir gehen daher davon
aus, dass ein globaler Beschluss der Samtgemeinde für die Buchführung der
Samtgemeinde und für die Buchführung der Mitgliedsgemeinden ausreichend
ist".
Da die Vorarbeiten zur
Umstellung auf das neue Haushaltsrecht noch nicht abgeschlossen sind, muss von
den Übergangsvorschriften Gebrauch gemacht werden.
Es war von Anfang an
daran gedacht, die Doppik im Samtgemeindebereich zeitlich versetzt einzuführen,
wobei aber nicht bis zum Jahre 2012 gewartet werden soll.
Keine
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Samtgemeinderat vorzuschlagen, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Samtgemeinderat
beschließt, von den Übergangsvorschriften im Gesetz zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften Gebrauch zu machen und die Doppik für die Samtgemeinde und ihre
Gliedgemeinden nicht zum 01.01.2006, sondern erst im Laufe der nächsten 6 Jahre
einzuführen.