Der Samtgemeinderat
bzw. die Räte der Gliedgemeinden haben Ende letzten Jahres eine Stellungnahme
zum Entwurf des Gesetzes zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg
(Lüchow-Dannenberg-Gesetz) abgegeben.
Zum Gesetzentwurf hat
am 01.02.2006 eine Anhörung durch den Ausschuss für Inneres und Sport des
Nieders. Landtages stattgefunden.
In dieser Anhörung
haben insbesondere alle drei Spitzverbände auf verfassungsrechtliche Bedenken
hingewiesen.
Innenminister
Schünemann hat in einem Gespräch am 02.02. d. J. mit den Bürgermeistern
ausgeführt, dass das Modell "kreisfreie Samtgemeinde" nicht weiter
verfolgt wird.
Der Weg, eine schlanke
Verwaltungsstruktur zu schaffen, soll aber weiter beschritten werden.
Es sollen zwei
Samtgemeinden entstehen bei Erhalt des Landkreises.
Angedacht ist, dass
die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises - soweit Bundesrecht nicht
entgegensteht - durch den Landkreis erledigt werden.
Für dieses neue Modell
liegt jetzt der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Ge-setz)
vor.
Die Anhörung durch den
Ausschuss für Inneres und Sport soll am 29.03.2006 erfolgen.
Eine entsprechende
Einladung für die Samtgemeinde liegt vor.
Aus dem
"Gesetz zur kommunalen
Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg"
ist das
"Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis
Lüchow-Dannenberg"
geworden.
§ 1 - Bildung der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und Elbtalaue
Hier wird
festgeschrieben, welche neuen Samtgemeinden mit welchen Mitgliedsgemeinden
entstehen und dass die bisher bestehenden Samtgemeinden aufgelöst werden.
§ 2 - Anwendung von
Rechtsvorschriften
Im Abs. 2 ist
festgelegt, dass
§ 73 - Hauptsatzung -
die Abs. 2 und 5
§ 74 - Genehmigung
§ 77 - Ausscheiden von
Mitgliedsgemeinden
§ 79 -
Aufgabenübernahme nach Neubildung
auf die neuen
Samtgemeinden nicht anzuwenden sind.
Abs. 3 legt fest, dass
das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors auch von anderen
Personen wahrgenommen werden kann.
Durch die Festlegungen
im Abs. 4 wird erreicht, dass unterschiedliche Samtgemeindeumlagen gehoben
werden können, damit aufgelöste Samtgemeinden nicht für Kassenkreditschulden
anderer Samtgemeinden aufkommen müssen.
§ 3 - Erstmaliger
Erlass der Hauptsatzung
Hier wird festgelegt,
wie die Hauptsatzung zustande kommt.
§ 4 - Übergang von
Aufgaben
Im § 72 Abs. 2 ist
Folgendes festgeschrieben:
" Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des
übertragenen Wir-
kungskreises
der Mitgliedsgemeinden. Sie erfüllen auch diejenigen
Aufgaben
des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden
mit
einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden
Einwohnerzahl
obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben
unter
bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden
können,
gelten für Samtgemeinden entsprechend."
Der Entwurf sieht vor, dass die Aufgaben nach Satz 1
und 2 vom Landkreis erfüllt werden.
Die Mitgliedsgemeinden der neuen Samtgemeinden
erfüllen auch diejenigen Aufgaben, die sie nach § 72 Abs. 1 Satz 2 einer
aufgelösten Samtgemeinde übertragen hatten.
§ 72 Abs. 1 Satz 2 hat
folgende Fassung:
"Die Samtgemeinden erfüllen
ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungs-
kreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden".
§ 5 -
Verwaltungsgemeinschaft
Hier ist geregelt,
dass zur Erfüllung bestimmter Aufgaben öffentlich-rechtliche Verträge einschl.
Finanzierung geschlossen werden können.
§ 6 - Rechtsnachfolge
Hier ist geregelt, wer
Gesamtrechtsnachfolgerin ist.
§ 7 - Auflösung von
Zweckverbänden
Die
Wasserbeschaffungsverbände Dannenberg/Hitzacker sowie Höhbeck werden aufgelöst
und die Rechtsnachfolge geregelt.
Aus dem
Samtgemeindebereich gehören die Ortsteile Trebel, Dünsche, Gedelitz, Klautze,
Marleben, Liepe, Pannecke und Tobringen der Gemeinde Trebel und der Ortsteil
Ranzau der Stadt Lüchow (Wendland) zum Verbandsgebiet des
Wasserbeschaffungsverbandes Höhbeck.
§ 8 - Kostenfreiheit
Keine Anmerkungen
§ 9 - Vereinbarungen
aus Anlass dieses Gesetzes
Für Vereinbarungen
gilt § 19 NGO - Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung -.
Sie müssen vor dem
01.11.2007 abgeschlossen sein.
§ 10 - Fortgeltung von
Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen der bisherigen
Samtgemeinden
Hier ist die
Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen zutreffend geregelt.
§ 11 - Wahlrechtliche
Regelungen
Dieser Paragraph
regelt wahlrechtliche Vorschriften für die Samtgemeindewahl und die Wahl zur
Samtgemeindebürgermeisterin oder zum Samtgemeindebürgermeister.
§ 12 - In-Kraft-Treten
§ 11 des
Gesetzentwurfes soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, das Gesetz
selbst am 01.11.2006.
Der Gesetzentwurf trifft nach Ansicht der Verwaltung
klare Regelungen zu der von der Samtgemeinde und den Gliedgemeinden erhobenen
Forderung, dass derjenige für die Kassenkreditschulden aufkommen muss, der sie
verursacht hat.
Abgeklärt werden muss noch, um welche Aufgaben es sich
nach § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 tatsächlich handelt.
Der gesamte betroffene Bereich (ohne zwischen Bundes-
und Landesrecht zu unterscheiden - und so besteht der Gesetzentwurf zur
Stunde!) macht bei der Samtgemeinde Lüchow einen Stellenanteil von 5,52 Stellen
aus - siehe Anlage.
Keine bzw. nicht
einzuschätzen
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Samtgemeinderat vorzuschlagen, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Samtgemeinderat
nimmt vom Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im
Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) Kenntnis und stimmt
diesem zu.