Betreff
Stellungnahme zum Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis
Vorlage
739/13
Aktenzeichen
103110SG:Stellungnahmen
Art
Sitzungsvorlage SG

Der Samtgemeinderat bzw. die Räte der Gliedgemeinden haben Ende letzten Jahres eine Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) abgegeben.

Zum Gesetzentwurf hat am 01.02.2006 eine Anhörung durch den Ausschuss für Inneres und Sport des Nieders. Landtages stattgefunden.

In dieser Anhörung haben insbesondere alle drei Spitzverbände auf verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen.

Innenminister Schünemann hat in einem Gespräch am 02.02. d. J. mit den Bürgermeistern ausgeführt, dass das Modell "kreisfreie Samtgemeinde" nicht weiter verfolgt wird.

Der Weg, eine schlanke Verwaltungsstruktur zu schaffen, soll aber weiter beschritten werden.

Es sollen zwei Samtgemeinden entstehen bei Erhalt des Landkreises.

Angedacht ist, dass die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises - soweit Bundesrecht nicht entgegensteht - durch den Landkreis erledigt werden.

Für dieses neue Modell liegt jetzt der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Ge-setz) vor.

Die Anhörung durch den Ausschuss für Inneres und Sport soll am 29.03.2006 erfolgen.

Eine entsprechende Einladung für die Samtgemeinde liegt vor.

 

Aus dem

 

            "Gesetz zur kommunalen Neugliederung im Raum Lüchow-Dannenberg"

 

ist das

 

            "Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis

              Lüchow-Dannenberg"

 

geworden.

 

§ 1 - Bildung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und Elbtalaue

 

Hier wird festgeschrieben, welche neuen Samtgemeinden mit welchen Mitgliedsgemeinden entstehen und dass die bisher bestehenden Samtgemeinden aufgelöst werden.

 

§ 2 - Anwendung von Rechtsvorschriften

 

Im Abs. 2 ist festgelegt, dass

 

§ 73 - Hauptsatzung - die Abs. 2 und 5

§ 74 - Genehmigung

§ 77 - Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

§ 79 - Aufgabenübernahme nach Neubildung

 

auf die neuen Samtgemeinden nicht anzuwenden sind.

 

Abs. 3 legt fest, dass das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors auch von anderen Personen wahrgenommen werden kann.

Durch die Festlegungen im Abs. 4 wird erreicht, dass unterschiedliche Samtgemeindeumlagen gehoben werden können, damit aufgelöste Samtgemeinden nicht für Kassenkreditschulden anderer Samtgemeinden aufkommen müssen.

 

§ 3 - Erstmaliger Erlass der Hauptsatzung

 

Hier wird festgelegt, wie die Hauptsatzung zustande kommt.

 

§ 4 - Übergang von Aufgaben

 

Im § 72 Abs. 2 ist Folgendes festgeschrieben:

 

                   " Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wir-

                     kungskreises der Mitgliedsgemeinden. Sie erfüllen auch diejenigen

                     Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden

                     mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden

                     Einwohnerzahl obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben

                     unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden

                     können, gelten für Samtgemeinden entsprechend."

 

Der Entwurf sieht vor, dass die Aufgaben nach Satz 1 und 2 vom Landkreis erfüllt werden.

 

Die Mitgliedsgemeinden der neuen Samtgemeinden erfüllen auch diejenigen Aufgaben, die sie nach § 72 Abs. 1 Satz 2 einer aufgelösten Samtgemeinde übertragen hatten.

§ 72 Abs. 1 Satz 2 hat folgende Fassung:

 

            "Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungs-

              kreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden".

 

 

§ 5 - Verwaltungsgemeinschaft

 

Hier ist geregelt, dass zur Erfüllung bestimmter Aufgaben öffentlich-rechtliche Verträge einschl. Finanzierung geschlossen werden können.

 

§ 6 - Rechtsnachfolge

 

Hier ist geregelt, wer Gesamtrechtsnachfolgerin ist.

 

§ 7 - Auflösung von Zweckverbänden

 

Die Wasserbeschaffungsverbände Dannenberg/Hitzacker sowie Höhbeck werden aufgelöst und die Rechtsnachfolge geregelt.

Aus dem Samtgemeindebereich gehören die Ortsteile Trebel, Dünsche, Gedelitz, Klautze, Marleben, Liepe, Pannecke und Tobringen der Gemeinde Trebel und der Ortsteil Ranzau der Stadt Lüchow (Wendland) zum Verbandsgebiet des Wasserbeschaffungsverbandes Höhbeck.

 

 

§ 8 - Kostenfreiheit

 

Keine Anmerkungen

 

§ 9 - Vereinbarungen aus Anlass dieses Gesetzes

 

Für Vereinbarungen gilt § 19 NGO - Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung -.

Sie müssen vor dem 01.11.2007 abgeschlossen sein.

 

§ 10 - Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen der bisherigen

          Samtgemeinden

 

Hier ist die Fortgeltung von Rechtsvorschriften und Flächennutzungsplänen zutreffend geregelt.

 

§ 11 - Wahlrechtliche Regelungen

 

Dieser Paragraph regelt wahlrechtliche Vorschriften für die Samtgemeindewahl und die Wahl zur Samtgemeindebürgermeisterin oder zum Samtgemeindebürgermeister.

 

§ 12 - In-Kraft-Treten

 

§ 11 des Gesetzentwurfes soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, das Gesetz selbst am 01.11.2006.

 

Der Gesetzentwurf trifft nach Ansicht der Verwaltung klare Regelungen zu der von der Samtgemeinde und den Gliedgemeinden erhobenen Forderung, dass derjenige für die Kassenkreditschulden aufkommen muss, der sie verursacht hat.

Abgeklärt werden muss noch, um welche Aufgaben es sich nach § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 tatsächlich handelt.

Der gesamte betroffene Bereich (ohne zwischen Bundes- und Landesrecht zu unterscheiden - und so besteht der Gesetzentwurf zur Stunde!) macht bei der Samtgemeinde Lüchow einen Stellenanteil von 5,52 Stellen aus - siehe Anlage.

 

 


Keine bzw. nicht einzuschätzen

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Samtgemeinderat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Samtgemeinderat nimmt vom Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) Kenntnis und stimmt diesem zu.