Die
Straßenreinigungssatzung regelt die Zuständigkeiten zur Durchführung der
Reinigungstätigkeiten, entweder durch die öffentliche Einrichtung
(Kehrmaschine) oder durch die Grundstückseigentümer.
In
einem Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht war der Richter der Auffassung,
dass schon zwei große Eichen, hier über 100 Jahre alt, dazu führen könnten,
dass durch die Übertragung der Pflicht zur Fahrbahnreinigung während der
Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Vom Richter
wurde empfohlen, hinsichtlich der Laubentsorgung eine Abwägung zu treffen, wo
und unter welchen Umständen den Anliegern eine Entsorgung zugemutet werden
kann. Der Kläger bekommt bis dahin auf Grund eines vom Gericht vorgeschlagenen
Vergleiches während der Hauptzeit des Laubfalls einen Container gestellt, in
dem er das zusammengekehrte Laub entsorgen kann. Die Samtgemeinde fährt den
Container ab.
Die
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat 12 Mitgliedsgemeinden und ist ca. 560 km²
groß. In der Kernstadt von Lüchow (Wendland) in Größe von 9,28 km² wird die
Straßenreinigung zu einem Großteil als öffentliche Einrichtung betrieben. Im
Bereich der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist den Anliegern u. a.
die Gehwegreinigung übertragen. Außerhalb der öffentlichen Einrichtung
„Straßenreinigung“ und an Gemeindestraßen ist der Anlieger für die
Straßenreinigung bis zur Straßenmitte zuständig.
In
vielen Ortsteilen von Gliedgemeinden der Samtgemeinde stehen an Straßen große
Bäume mit einem entsprechenden Laubbehang. Bisher erfolgte die Laubbeseitigung
in dörflicher/örtlicher Zusammenarbeit der Reinigungspflichtigen. Laub wurde
zusammengekehrt und z. B. auf von örtlichen Landwirten bereitgestellte Anhänger
geladen. Die Abfuhr erfolgte dann in örtlicher Gemeinschaft, beispielsweise
durch die Landwirte. Darüber hinaus stehen in der Samtgemeinde diverse
Grüngutannahmestellen zur Verfügung, die das aus Privathaushalten angelieferte
Laub kostenlos annehmen.
Die
Umsetzung des mit dem Kläger geschlossenen Vergleiches zur Bereitstellung eines
Containers zur Laubentsorgung wird von der Verwaltung in der Fläche der
Samtgemeinde als nicht leistbar angesehen.
Umfangreiche
Ermittlungen/Recherchen haben hierzu keine hilfreichen Erkenntnisse erbracht.
Nach fachanwaltlicher Beratung wurde in § 4 im neu eingefügten Absatz 4 des
Entwurfes der Satzung im 1. Satz geregelt, dass Laub auf unbefestigten Flächen
nicht mehr entfernt werden muss. Hierdurch wird die beseitigungspflichtige Laubmenge
erheblich gemindert. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer/Fußgänger durch
diese Regelung ist nicht zu erkennen.
Wie
sich aus dem hier derzeit anzuwenden Urteil des OVG Lüneburg vom 14.02.2007
(Nds. VwBI. 2007, 193 ff.) ergibt, wird die Übertragung der Reinigungspflicht
auf Anlieger einer Straße dann als unzumutbar angesehen, wenn auf Grund von
Straßenbäumen dermaßen viel Laub anfällt, dass dieses nicht mehr auf einem
Privatgrundstück kompostiert oder über eine Biotonne etc. entsorgt werden kann.
Dieses bedeutet, dass in solchen Fällen die Laubentsorgung als ein Bestandteil
der Straßenreinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen werden kann, d. h.,
dass es hinsichtlich der Laubentsorgung bei der Verpflichtung der grundsätzlich
für die Straßenreinigung zuständigen Gemeinde/Samtgemeinde verbleibt.
Deshalb
können nach Rechtsauffassung des Fachanwaltes die Kosten für eine
Laubentsorgung in diesen Fällen nicht den Anliegern auferlegt werden; wenn den
Anliegern die Pflicht zur Laubentsorgung im Einzelfall nicht übertragen werden
kann. Insofern verbleibt die Entsorgungspflicht bei der Gemeinde/Samtgemeinde,
die somit auch die Kosten hierfür zu tragen hat.
Der
neu eingefügte § 4 Absatz 4 Satz 2 der Satzung könnte z. B. wie folgt lauten:
„Stellt sich die Entsorgung zusammengekehrten Laubs
auf den übrigen befestigten Flächen im Einzelfall als unzumutbar dar, übernimmt
die Samtgemeinde auf Antrag dessen Entsorgung; in diesem Fall ist das zu
entsorgende Laub der Samtgemeinde in zusammengekehrtem Zustand zur Abholung zu
überlassen. Stellt die Samtgemeinde zur Entsorgung des Laubs Behältnisse zur
Verfügung, ist das Laub in diese Behältnisse zu verbringen."
Eine
solche Regelung würde es erlauben, die bisherige Handhabung fortzusetzen,
nämlich dass beispielsweise ein örtlicher Landwirt zugunsten der Gemeinde/Samtgemeinde
einen Anhänger zur Verfügung stellt, auf welchen das Laub von den Anliegern zum
Zwecke des späteren Abtransportes verbracht werden kann. Vom Fachanwalt werden
keine rechtliche Möglichkeiten gesehen, in den Fällen, in denen nach den
Maßgaben des genannten Urteils des OVG Lüneburg so viel Laub anfällt, dass
dessen Entsorgung den Anliegern unzumutbar ist, die Entsorgungskosten auf die
Anlieger umzulegen. Hier wird das Verursacherprinzip durchgreifen: Wenn - wie
vorliegend - die Bäume im Eigentum der Gemeinde/Samtgemeinde stehen, hat diese
die Kosten für die notwendige Laubentsorgung, die insofern mangels Zumutbarkeit
nicht auf die Anlieger übertragen werden kann, selbst zu finanzieren. In solchen
Fällen erscheint es aus Sicht der Verwaltung nur möglich, lediglich das
Zusammenfegen des Laubs den Straßenanliegern aufzuerlegen und diese ggf. zu
verpflichten, das Laub in bereitgestellte Behältnisse zum Abtransport zu
verbringen.
Hier
bedarf es dann jedoch eines Antrages der Anlieger, über den im Einzelfall zu
entscheiden sein wird.
Die
Begriffbestimmung in § 1 des Entwurfes der Satzung wurde an den Wortlaut des
§ 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes angepasst.
Im
Bereich der öffentlichen Straßenreinigung wurde den Anliegern in § 4 Absatz 2 a
„die ergänzende Reinigung von Rinnsteinen und Gossen“ übertragen, um diese
krautfrei zu halten.
In
§ 4 Absatz 5 ist durch Ergänzung nunmehr eindeutig geregelt, dass die
Verpflichtung zur Reinigung auch besteht, wenn zwischen der Grundstücksgrenze
und der Straße ein weiteres, nicht selbstständig baulich nutzbares Grundstück
liegt.
Darüber
hinaus wurde der Entwurf der Satzung redaktionell überarbeitet und hierbei auf
die Verwendung einheitlicher
Bezeichnungen geachtet.
Der
Entwurf der Satzung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage in synoptischer
Darstellung beigefügt.
Auf
der linken Seite ist die derzeit geltende Satzung dargestellt - entfallende bzw.
geänderte Begriffe sind durch Umriss-Schrift gekennzeichnet.
Auf
der rechten Seite - im Entwurf der Satzung - sind die geänderten Begriffe und
Ergänzungen grau hinterlegt.
Kosten
der Veröffentlichung. Die Kosten der Laubentsorgung können noch nicht beziffert
werden.
Der
Ausschuss für Bau, Verkehr, Wirtschaft und Tourismus beschließt, dem
Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss
zufassen:
Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, den vorliegenden Entwurf als
„Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) (Straßenreinigungssatzung)“ zu erlassen.