Betreff
Erlass einer Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) (Straßenreinigungssatzung)
Vorlage
050/2011 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Die Straßenreinigungssatzung regelt die Zuständigkeiten zur Durchführung der Reinigungstätigkeiten, entweder durch die öffentliche Einrichtung (Kehrmaschine) oder durch die Grundstückseigentümer.

 

In einem Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht war der Richter der Auffassung, dass schon zwei große Eichen, hier über 100 Jahre alt, dazu führen könnten, dass durch die Übertragung der Pflicht zur Fahrbahnreinigung während der Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Vom Richter wurde empfohlen, hinsichtlich der Laubentsorgung eine Abwägung zu treffen, wo und unter welchen Umständen den Anliegern eine Entsorgung zugemutet werden kann. Der Kläger bekommt bis dahin auf Grund eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiches während der Hauptzeit des Laubfalls einen Container gestellt, in dem er das zusammengekehrte Laub entsorgen kann. Die Samtgemeinde fährt den Container ab.

 

Die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat 12 Mitgliedsgemeinden und ist ca. 560 km² groß. In der Kernstadt von Lüchow (Wendland) in Größe von 9,28 km² wird die Straßenreinigung zu einem Großteil als öffentliche Einrichtung betrieben. Im Bereich der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist den Anliegern u. a. die Gehwegreinigung übertragen. Außerhalb der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und an Gemeindestraßen ist der Anlieger für die Straßenreinigung bis zur Straßenmitte zuständig.

 

In vielen Ortsteilen von Gliedgemeinden der Samtgemeinde stehen an Straßen große Bäume mit einem entsprechenden Laubbehang. Bisher erfolgte die Laubbeseitigung in dörflicher/örtlicher Zusammenarbeit der Reinigungspflichtigen. Laub wurde zusammengekehrt und z. B. auf von örtlichen Landwirten bereitgestellte Anhänger geladen. Die Abfuhr erfolgte dann in örtlicher Gemeinschaft, beispielsweise durch die Landwirte. Darüber hinaus stehen in der Samtgemeinde diverse Grüngutannahmestellen zur Verfügung, die das aus Privathaushalten angelieferte Laub kostenlos annehmen.

 

Die Umsetzung des mit dem Kläger geschlossenen Vergleiches zur Bereitstellung eines Containers zur Laubentsorgung wird von der Verwaltung in der Fläche der Samtgemeinde als nicht leistbar angesehen.

 

Umfangreiche Ermittlungen/Recherchen haben hierzu keine hilfreichen Erkenntnisse erbracht. Nach fachanwaltlicher Beratung wurde in § 4 im neu eingefügten Absatz 4 des Entwurfes der Satzung im 1. Satz geregelt, dass Laub auf unbefestigten Flächen nicht mehr entfernt werden muss. Hierdurch wird die beseitigungspflichtige Laubmenge erheblich gemindert. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer/Fußgänger durch diese Regelung ist nicht zu erkennen.

 

Wie sich aus dem hier derzeit anzuwenden Urteil des OVG Lüneburg vom 14.02.2007 (Nds. VwBI. 2007, 193 ff.) ergibt, wird die Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger einer Straße dann als unzumutbar angesehen, wenn auf Grund von Straßenbäumen dermaßen viel Laub anfällt, dass dieses nicht mehr auf einem Privatgrundstück kompostiert oder über eine Biotonne etc. entsorgt werden kann. Dieses bedeutet, dass in solchen Fällen die Laubentsorgung als ein Bestandteil der Straßenreinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen werden kann, d. h., dass es hinsichtlich der Laubentsorgung bei der Verpflichtung der grundsätzlich für die Straßenreinigung zuständigen Gemeinde/Samtgemeinde verbleibt.

Deshalb können nach Rechtsauffassung des Fachanwaltes die Kosten für eine Laubentsorgung in diesen Fällen nicht den Anliegern auferlegt werden; wenn den Anliegern die Pflicht zur Laubentsorgung im Einzelfall nicht übertragen werden kann. Insofern verbleibt die Entsorgungspflicht bei der Gemeinde/Samtgemeinde, die somit auch die Kosten hierfür zu tragen hat.

 

Der neu eingefügte § 4 Absatz 4 Satz 2 der Satzung könnte z. B. wie folgt lauten:

 

„Stellt sich die Entsorgung zusammengekehrten Laubs auf den übrigen befestigten Flächen im Einzelfall als unzumutbar dar, übernimmt die Samtgemeinde auf Antrag dessen Entsorgung; in diesem Fall ist das zu entsorgende Laub der Samtgemeinde in zusammengekehrtem Zustand zur Abholung zu überlassen. Stellt die Samtgemeinde zur Entsorgung des Laubs Behältnisse zur Verfügung, ist das Laub in diese Behältnisse zu verbringen."

 

Eine solche Regelung würde es erlauben, die bisherige Handhabung fortzusetzen, nämlich dass beispielsweise ein örtlicher Landwirt zugunsten der Gemeinde/Samtgemeinde einen Anhänger zur Verfügung stellt, auf welchen das Laub von den Anliegern zum Zwecke des späteren Abtransportes verbracht werden kann. Vom Fachanwalt werden keine rechtliche Möglichkeiten gesehen, in den Fällen, in denen nach den Maßgaben des genannten Urteils des OVG Lüneburg so viel Laub anfällt, dass dessen Entsorgung den Anliegern unzumutbar ist, die Entsorgungskosten auf die Anlieger umzulegen. Hier wird das Verursacherprinzip durchgreifen: Wenn - wie vorliegend - die Bäume im Eigentum der Gemeinde/Samtgemeinde stehen, hat diese die Kosten für die notwendige Laubentsorgung, die insofern mangels Zumutbarkeit nicht auf die Anlieger übertragen werden kann, selbst zu finanzieren. In solchen Fällen erscheint es aus Sicht der Verwaltung nur möglich, lediglich das Zusammenfegen des Laubs den Straßenanliegern aufzuerlegen und diese ggf. zu verpflichten, das Laub in bereitgestellte Behältnisse zum Abtransport zu verbringen.

Hier bedarf es dann jedoch eines Antrages der Anlieger, über den im Einzelfall zu entscheiden sein wird.

 

Die Begriffbestimmung in § 1 des Entwurfes der Satzung wurde an den Wortlaut des § 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes angepasst.

 

Im Bereich der öffentlichen Straßenreinigung wurde den Anliegern in § 4 Absatz 2 a „die ergänzende Reinigung von Rinnsteinen und Gossen“ übertragen, um diese krautfrei zu halten.

In § 4 Absatz 5 ist durch Ergänzung nunmehr eindeutig geregelt, dass die Verpflichtung zur Reinigung auch besteht, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße ein weiteres, nicht selbstständig baulich nutzbares Grundstück liegt.

 

Darüber hinaus wurde der Entwurf der Satzung redaktionell überarbeitet und hierbei auf die Verwendung  einheitlicher Bezeichnungen geachtet.

 

Der Entwurf der Satzung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage in synoptischer Darstellung beigefügt.

Auf der linken Seite ist die derzeit geltende Satzung dargestellt - entfallende bzw. geänderte Begriffe sind durch Umriss-Schrift gekennzeichnet.

Auf der rechten Seite - im Entwurf der Satzung - sind die geänderten Begriffe und Ergänzungen grau hinterlegt.


Kosten der Veröffentlichung. Die Kosten der Laubentsorgung können noch nicht beziffert werden.


Der Ausschuss für Bau, Verkehr, Wirtschaft und Tourismus beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zufassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, den vorliegenden Entwurf als „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) (Straßenreinigungssatzung)“ zu erlassen.