Betreff
Erlass einer Verordnung über Art und Umfang der Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
Vorlage
051/2011 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Durch einen Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht ist u. a. festgestellt worden, dass Grün- und unbefestigte Seitenstreifen an Straßen innerhalb der Ortslage von der Verpflichtung zur Straßenreinigung durch die derzeitige Straßenreinigungsverordnung nicht erfasst sind. Die derzeitige Straßenreinigungssatzung sieht für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke derartige Tätigkeiten jedoch vor.

 

Die Straßenreinigungssatzung regelt die Zuständigkeiten zur Durchführung der Reinigungstätigkeiten, entweder durch die öffentliche Einrichtung (Kehrmaschine) oder durch die Grundstückseigentümer. Die Verordnung enthält Regelungen über Art und Umfang der zu leistenden Reinigungstätigkeiten und in Fällen der Nichtbeachtung eine Bußgeldvorschrift.

 

Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass schon zwei große Eichen, hier über 100 Jahre alt, dazu führen könnten, dass durch die Übertragung der Pflicht zur Fahrbahnreinigung während der Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Vom Richter wurde empfohlen, hinsichtlich der Laubentsorgung eine Abwägung zu treffen, wo und unter welchen Umständen den Anliegern eine Entsorgung zugemutet werden kann. Der Kläger bekommt bis dahin auf Grund eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiches während der Hauptzeit des Laubfalls einen Container gestellt, in dem er das zusammengekehrte Laub entsorgen kann. Die Samtgemeinde fährt den Container ab.

 

Die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat 12 Mitgliedsgemeinden und ist ca. 560 km² groß. In der Kernstadt von Lüchow (Wendland) in Größe von 9,28 km² wird die Straßenreinigung zu einem Großteil als öffentliche Einrichtung betrieben. Im Bereich der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist den Anliegern u. a. die Gehwegreinigung übertragen. Außerhalb der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ und an Gemeindestraßen ist der Anlieger für die Straßenreinigung bis zur Straßenmitte zuständig.

 

In vielen Ortsteilen von Gliedgemeinden der Samtgemeinde stehen an Straßen große Bäume mit einem entsprechenden Laubbehang. Bisher erfolgte die Laubbeseitigung in dörflicher/örtlicher Zusammenarbeit der Reinigungspflichtigen. Laub wurde zusammengekehrt und auf von örtlichen Landwirten bereitgestellte Anhänger geladen. Die Abfuhr erfolgte dann durch die Landwirte. Darüber hinaus stehen in der Samtgemeinde diverse Grüngutannahmestellen zur Verfügung, die das aus Privathaushalten angelieferte Laub kostenlos annehmen.

 

Die Umsetzung des mit dem Kläger geschlossenen Vergleiches zur Bereitstellung eines Containers zur Laubentsorgung wird von der Verwaltung in der Fläche der Samtgemeinde als nicht leistbar angesehen.

 

Umfangreiche Ermittlungen/Recherchen haben hierzu keine hilfreichen Erkenntnisse erbracht. Nach fachanwaltlicher Beratung wurde in § 2 Absatz 2 a des Entwurfes der Verordnung geregelt, dass Laub auf unbefestigten Flächen nicht mehr entfernt werden muss. Hierdurch wird die beseitigungspflichtige Laubmenge erheblich gemindert. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer/Fußgänger durch diese Regelung ist nicht zu erkennen.

Die Begriffbestimmung in § 1 des Entwurfes der Verordnung wurde an die Begriffsbestimmung in § 1 der Satzung angepasst. Darüber hinaus wurde der Entwurf der Verordnung redaktionell überarbeitet und hierbei auf die Verwendung einheitlicher Bezeichnungen geachtet.

 

Der Entwurf der Verordnung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage in synoptischer Darstellung beigefügt.

Auf der linken Seite ist die derzeit geltende Verordnung dargestellt - entfallende bzw. geänderte Begriffe sind durch Umriss-Schrift gekennzeichnet.

Auf der rechten Seite - Entwurf der Verordnung - sind die geänderten Begriffe und Ergänzungen grau hinterlegt.


Kosten der Veröffentlichung


Der Ausschuss für Bau, Verkehr, Wirtschaft und Tourismus beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zufassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, den vorliegenden Entwurf als „Verordnung über Art und Umfang der Reinigung öffentlicher Straßen in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)“ zu erlassen.