Durch
einen Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht ist u. a. festgestellt worden,
dass Grün- und unbefestigte Seitenstreifen an Straßen innerhalb der Ortslage
von der Verpflichtung zur Straßenreinigung durch die derzeitige
Straßenreinigungsverordnung nicht erfasst sind. Die derzeitige
Straßenreinigungssatzung sieht für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke
derartige Tätigkeiten jedoch vor.
Die
Straßenreinigungssatzung regelt die Zuständigkeiten zur Durchführung der
Reinigungstätigkeiten, entweder durch die öffentliche Einrichtung
(Kehrmaschine) oder durch die Grundstückseigentümer. Die Verordnung enthält
Regelungen über Art und Umfang der zu leistenden Reinigungstätigkeiten und in
Fällen der Nichtbeachtung eine Bußgeldvorschrift.
Das
Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass schon zwei große Eichen, hier über
100 Jahre alt, dazu führen könnten, dass durch die Übertragung der Pflicht zur
Fahrbahnreinigung während der Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze
überschritten wird. Vom Richter wurde empfohlen, hinsichtlich der
Laubentsorgung eine Abwägung zu treffen, wo und unter welchen Umständen den
Anliegern eine Entsorgung zugemutet werden kann. Der Kläger bekommt bis dahin
auf Grund eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiches während der Hauptzeit
des Laubfalls einen Container gestellt, in dem er das zusammengekehrte Laub
entsorgen kann. Die Samtgemeinde fährt den Container ab.
Die
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat 12 Mitgliedsgemeinden und ist ca.
560 km² groß. In der Kernstadt von Lüchow (Wendland) in Größe von 9,28 km²
wird die Straßenreinigung zu einem Großteil als öffentliche Einrichtung
betrieben. Im Bereich der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ ist den Anliegern
u. a. die Gehwegreinigung übertragen. Außerhalb der öffentlichen Einrichtung
„Straßenreinigung“ und an Gemeindestraßen ist der Anlieger für die
Straßenreinigung bis zur Straßenmitte zuständig.
In
vielen Ortsteilen von Gliedgemeinden der Samtgemeinde stehen an Straßen große
Bäume mit einem entsprechenden Laubbehang. Bisher erfolgte die Laubbeseitigung
in dörflicher/örtlicher Zusammenarbeit der Reinigungspflichtigen. Laub wurde
zusammengekehrt und auf von örtlichen Landwirten bereitgestellte Anhänger geladen.
Die Abfuhr erfolgte dann durch die Landwirte. Darüber hinaus stehen in der
Samtgemeinde diverse Grüngutannahmestellen zur Verfügung, die das aus
Privathaushalten angelieferte Laub kostenlos annehmen.
Die
Umsetzung des mit dem Kläger geschlossenen Vergleiches zur Bereitstellung eines
Containers zur Laubentsorgung wird von der Verwaltung in der Fläche der
Samtgemeinde als nicht leistbar angesehen.
Umfangreiche
Ermittlungen/Recherchen haben hierzu keine hilfreichen Erkenntnisse erbracht.
Nach fachanwaltlicher Beratung wurde in § 2 Absatz 2 a des Entwurfes der
Verordnung geregelt, dass Laub auf unbefestigten Flächen nicht mehr entfernt
werden muss. Hierdurch wird die beseitigungspflichtige Laubmenge erheblich
gemindert. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer/Fußgänger durch diese
Regelung ist nicht zu erkennen.
Die
Begriffbestimmung in § 1 des Entwurfes der Verordnung wurde an die
Begriffsbestimmung in § 1 der Satzung angepasst. Darüber hinaus wurde
der Entwurf der Verordnung redaktionell überarbeitet und hierbei auf die
Verwendung einheitlicher Bezeichnungen geachtet.
Der
Entwurf der Verordnung ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage in synoptischer
Darstellung beigefügt.
Auf
der linken Seite ist die derzeit geltende Verordnung dargestellt - entfallende
bzw. geänderte Begriffe sind durch Umriss-Schrift gekennzeichnet.
Auf
der rechten Seite - Entwurf der Verordnung - sind die geänderten Begriffe und
Ergänzungen grau hinterlegt.
Kosten der Veröffentlichung
Der
Ausschuss für Bau, Verkehr, Wirtschaft und Tourismus beschließt, dem
Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss
zufassen:
Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, den vorliegenden Entwurf als
„Verordnung über Art und Umfang der Reinigung öffentlicher Straßen in der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland)“ zu erlassen.