Nach § 69 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gibt sich der Rat eine
Geschäftsordnung. Diese trifft Regelungen, auch über den gesetzlich
vorgeschriebenen Inhalt hinaus, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf der
Beratung und Entscheidung notwendig sind. Deren Inhalt wird durch das Gesetz in
§ 69 NKomVG selbst und an anderer Stelle des Gesetzes (z. B. § 62 Absatz 3
NKomVG) nur punktuell festgelegt. Das Gesetz überlässt es im Übrigen - mehr
noch als in den Vorläuferregelungen - dem Rat, seine innere Organisation und
seine Willensbildung selbst zu organisieren (Strukturierung des
Sitzungsablaufes, Redeordnung usw.). Damit stärkt das Gesetz die auch für
kommunale Volksvertretungen anerkannte Geschäftsordnungsautonomie.
Die in der Anlage
beigefügte Geschäftsordnung ist dem neuen Niedersächsischen
Kommunalverfassungsrecht angepasst worden. Als Orientierungshilfe diente hierzu
die von den Kommunalen Spitzenverbänden (NSGB und NST) herausgegebene
Mustergeschäftsordnung sowie die bereits erlassene Geschäftsordnung des Rates
der Samtgemeinde Lüchow (Wendland).
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende Geschäftsordnung.