Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland)
Vorlage
086/2012 ST
Aktenzeichen
102001ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) muss jede Gemeinde eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu ordnen, was durch Rechtsvorschrift der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

Die aktuelle Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland) wurde am 22.03.1995 beschlossen und mittlerweile mit vier Satzungen geändert.

 

Durch Inkrafttreten des NKomVG zum 1. November 2011 ist eine Überarbeitung der Hauptsatzung notwendig geworden. In der nun vorliegenden Neufassung sind redaktionelle Änderungen sowie inhaltliche Anpassungen an die Rechts- und Sachlage berücksichtigt worden.

 

Als Orientierungshilfe diente bei der Überarbeitung der Hauptsatzung die herausgegebene Mustersatzung der Präsidien des Niedersächsischen Städtetages (NST) und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) sowie die bisherige Hauptsatzung.

 

Eine Änderung bzw. die Neufassung der Hauptsatzung ist vom Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließen.

 

Nachstehend einige Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen:

 

zu alt § 3 / neu § 4 Zuständigkeit des Rates

 

Nach § 58 Absatz 1 Nummer 8 NKomVG kann die Hauptsatzung Wertgrenzen, wie in diesem § nach der Mustersatzung vorgeschlagen, enthalten.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen, die der Beschlussfassung des Rates bedürfen:

 

Buchstabe a) § 58 (1) Nr. 8: … Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte …

bisher keine Wertgrenze / neu: 5.000,00 €

 

Buchstabe b) Entscheidungen über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen i.S.d. § 58 (1) Nr. 9 von nicht nur unerheblicher Bedeutung in Höhe von mehr als 5.000,00 €.

 

Buchstabe c) § 58 (1) Nr. 14 … Verfügung über Vermögen der Kommune …

bisher: 50.000,00 DM / neu: 25.000,00 €

 

Buchstabe d) § 58 (1) Nr. 16 … Übernahme von Bürgschaften, Anschluss von Gewährverträgen … bisher keine Wertgrenze / neu: 10.000,00 €

 

Buchstabe e)  § 58 (1) Nr. 18 … Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen … bisher keine Wertgrenze / neu: 5.000,00 €

 

 

Buchstabe f) § 58 (1) Nr. 20 … Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung ….  bisher: 5.000,00 DM / neu: 10.000,00 €

 

 

 

zu  alt § 4 Vertreter des Ratsvorsitzenden

 

Dieser § wird gestrichen.

 

Es besteht keine Möglichkeit, eine Regelung über die Reihenfolge der Vertretung in der Hauptsatzung zu treffen. Soll eine Reihenfolge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bestehen, ist dies nach § 81 Absatz 2 Satz 2 NKomVG ausdrücklich durch einen entsprechenden Ratsbeschluss zu regeln.

Anderenfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen und Vertreter untereinander und mit dem Bürgermeister.

 

 

 

zu alt § 5 Verwaltungsausschuss

 

wird gestrichen – gesetzlich geregelt

 

 

 

zu alt § 8 Geschäfte der laufenden Verwaltung

 

Dieser § wird gestrichen.

 

Weder im NKomVG noch in der Mustersatzung werden hierzu Empfehlungen zur Aufnahme von Regelungen in der Hauptsatzung ausgesprochen. Ob ein bestimmtes Geschäft ein solches der laufenden Verwaltung ist, entscheidet die Stadtdirektorin/der Stadtdirektor Welche Angelegenheiten in der Praxis hierunter fallen, kann nur im Einzelfall bestimmt werden

 

Die Vertretung kann aber in Form von Richtlinien (§ 58 Absatz 1 Nummer 2 NKomVG) den Begriff „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ konkretisieren und Wertgrenzen festsetzen. Auch kann der Rat sich nach § 58 Absatz 3 NKomVG für eine Gruppe von Angelegenheiten/Fällen die Entscheidung vorbehalten und dieses entsprechend in der Hauptsatzung regeln.

 

 

 

Zu alt § 9 Unterzeichnungsbefugnis

 

Dieser § wird gestrichen. Bisherige Regelung in der Hauptsatzung nicht notwendig.

 

 

Zu alt § 4a / neu § 7 Anregungen und Beschwerden

 

Die Formulierungen der Mustersatzung wurden übernommen.

 

 

 

Zu alt 10 (2) / neu § 8 Einwohnerversammlungen

 

Nach § 85 Absatz 5 Satz 5 NKomVG ist in der Hauptsatzung näheres zur Durchführung von Einwohnerversammlungen zu regeln.

 

 

 

zu alt § 10 / neu § 9 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

Die Rechtsvorschriften für Verkündungen und Bekanntmachungen sind durch das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts stark verändert worden. Insbesondere wurde durch Artikel 4 Absatz 5 dieses Gesetzes die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften … aufgehoben. Damit ergibt sich das anwendbare Recht ausschließlich aus § 11 NKomVG.

 

Die Form der Verkündung ist in der Hauptsatzung gemäß § 11 zu bestimmen.

 

Absatz 1 regelt die Verkündung von Satzungen und Verordnungen sowie die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt nach diesem Gesetz (z. B. Schlussbericht RPA).

Absatz 2 regelt u. a. die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen (§ 59 Absatz 4 NKomVG) - hier: Elbe-Jeetzel-Zeitung.

 


Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland).