Nach § 12 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) muss jede Gemeinde eine
Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu ordnen, was durch Rechtsvorschrift der
Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde
wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
Die aktuelle
Hauptsatzung der Stadt Lüchow (Wendland) wurde am 22.03.1995 beschlossen und
mittlerweile mit vier Satzungen geändert.
Durch Inkrafttreten
des NKomVG zum 1. November 2011 ist eine Überarbeitung der Hauptsatzung
notwendig geworden. In der nun vorliegenden Neufassung sind redaktionelle
Änderungen sowie inhaltliche Anpassungen an die Rechts- und Sachlage
berücksichtigt worden.
Als Orientierungshilfe
diente bei der Überarbeitung der Hauptsatzung die herausgegebene Mustersatzung
der Präsidien des Niedersächsischen Städtetages (NST) und des Niedersächsischen
Städte- und Gemeindebundes (NSGB) sowie die bisherige Hauptsatzung.
Eine Änderung bzw. die
Neufassung der Hauptsatzung ist vom Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu
beschließen.
Nachstehend einige
Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen:
zu alt § 3 / neu § 4
Zuständigkeit des Rates
Nach § 58 Absatz 1
Nummer 8 NKomVG kann die Hauptsatzung Wertgrenzen, wie in diesem § nach der
Mustersatzung vorgeschlagen, enthalten.
Im Einzelnen
handelt es sich um folgende Regelungen, die der Beschlussfassung des Rates
bedürfen:
Buchstabe
a) § 58 (1) Nr. 8: … Festlegung
allgemeiner privatrechtlicher Entgelte …
bisher
keine Wertgrenze / neu: 5.000,00 €
Buchstabe
b) Entscheidungen über die über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen i.S.d. § 58 (1) Nr. 9 von nicht
nur unerheblicher Bedeutung in Höhe von mehr als 5.000,00 €.
Buchstabe c) § 58 (1) Nr. 14 … Verfügung über Vermögen der Kommune
…
bisher: 50.000,00 DM /
neu: 25.000,00 €
Buchstabe d) § 58 (1) Nr. 16 … Übernahme von Bürgschaften,
Anschluss von Gewährverträgen … bisher keine Wertgrenze / neu: 10.000,00 €
Buchstabe e) § 58 (1) Nr.
18 … Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen … bisher keine
Wertgrenze / neu: 5.000,00 €
Buchstabe f)
§ 58 (1) Nr. 20 … Verträge der Kommune mit Mitgliedern der Vertretung …. bisher: 5.000,00 DM / neu: 10.000,00 €
zu alt § 4 Vertreter des Ratsvorsitzenden
Dieser § wird
gestrichen.
Es besteht keine Möglichkeit,
eine Regelung über die Reihenfolge der Vertretung in der Hauptsatzung zu
treffen. Soll eine Reihenfolge hinsichtlich der Vertretungsbefugnis bestehen,
ist dies nach § 81 Absatz 2 Satz 2 NKomVG ausdrücklich durch einen
entsprechenden Ratsbeschluss zu regeln.
Anderenfalls erfolgt
die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene
Absprache der Vertreterinnen und Vertreter untereinander und mit dem
Bürgermeister.
zu alt § 5
Verwaltungsausschuss
wird gestrichen –
gesetzlich geregelt
zu alt § 8
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Dieser § wird
gestrichen.
Weder im NKomVG noch
in der Mustersatzung werden hierzu Empfehlungen zur Aufnahme von Regelungen in
der Hauptsatzung ausgesprochen. Ob ein bestimmtes Geschäft ein solches der
laufenden Verwaltung ist, entscheidet die Stadtdirektorin/der Stadtdirektor
Welche Angelegenheiten in der Praxis hierunter fallen, kann nur im Einzelfall
bestimmt werden
Die Vertretung kann
aber in Form von Richtlinien (§ 58 Absatz 1 Nummer 2 NKomVG) den Begriff
„Geschäfte der laufenden Verwaltung“ konkretisieren und Wertgrenzen festsetzen.
Auch kann der Rat sich nach § 58 Absatz 3 NKomVG für eine Gruppe von
Angelegenheiten/Fällen die Entscheidung vorbehalten und dieses entsprechend in
der Hauptsatzung regeln.
Zu alt § 9
Unterzeichnungsbefugnis
Dieser § wird
gestrichen. Bisherige Regelung in der Hauptsatzung nicht notwendig.
Zu alt § 4a / neu § 7
Anregungen und Beschwerden
Die Formulierungen der
Mustersatzung wurden übernommen.
Zu alt 10 (2) / neu § 8
Einwohnerversammlungen
Nach § 85 Absatz 5
Satz 5 NKomVG ist in der Hauptsatzung näheres zur Durchführung von
Einwohnerversammlungen zu regeln.
zu alt § 10 / neu §
9 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
Die Rechtsvorschriften
für Verkündungen und Bekanntmachungen sind durch das Gesetz zur Zusammenfassung
und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts stark
verändert worden. Insbesondere wurde durch Artikel 4 Absatz 5 dieses Gesetzes
die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften …
aufgehoben. Damit ergibt sich das anwendbare Recht ausschließlich aus § 11
NKomVG.
Die Form der
Verkündung ist in der Hauptsatzung gemäß § 11 zu bestimmen.
Absatz 1 regelt die Verkündung von Satzungen und Verordnungen
sowie die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt nach diesem Gesetz (z. B.
Schlussbericht RPA).
Absatz 2 regelt u. a. die Bekanntmachung von Zeit, Ort und
Tagesordnung von Sitzungen (§ 59 Absatz 4 NKomVG) - hier: Elbe-Jeetzel-Zeitung.
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der
Stadt Lüchow (Wendland).