Der
Rat der Stadt Lüchow (Wendland) hat die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes „Lehmkuhlen“ beschlossen, um die in diesem Plan zulässigen
Sortimente entsprechend dem Vorschlag des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes zu
regeln. Diese Regelung in Verbindung mit einer Regelung der zulässigen
Verkaufsflächen wirft einige, teilweise vorher nicht bekannte, Probleme auf.
Aus diesem Grunde nimmt die Bearbeitung des Bebauungsplanes einen längeren
Zeitraum als vorgesehen in Anspruch. Zusätzlich ist eine Klage gegen den
Landkreis wegen der Zurückstellung des Bauantrages eingereicht worden. Aus den
vorgenannten Gründen ist es geboten, eine Veränderungssperre zu erlassen, um
die Ziele der Bebauungsplanänderung abzusichern.
Da
die Bebauungsplanänderung nur das Sondergebiet „Einkauf und Verwaltung“
betrifft (das Flurstück 29/74 ist Gewerbegebiet), wird die Veränderungssperre
auf die Flurstücke 28/104, 28/90, 28/99, 26/4, 26/6 und 28/100 beschränkt.
Keine
Der Ausschuss für Umwelt, Bebauung und
Grundstücksangelegenheiten beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen,
dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt
folgende
der Stadt Lüchow (Wendland), Landkreis
Lüchow-Dannenberg,
über eine Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB
für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Lehmkuhlen“:
Auf Grund der §§14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) am _________________
folgende Satzung beschlossen:
Räumlicher
Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich
auf den gesamten Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes
„Lehmkuhlen“, für die der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) die Aufstellung
beschlossen hat.
Rechtswirkungen der
Veränderungssperre, Ausnahmen
(1) Zur Sicherung der Planung für den Bereich
der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Lehmkuhlen“ wird bestimmt, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich Wert steigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Stadt Lüchow (Wendland).
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen
baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
§3
Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit dem
Tage ihrer Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung in Kraft.