Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 15. Mai 2012 die aktuelle
Geschäftsordnung beschlossen. Der § 19 „Fraktionen und Gruppen“ erhielt
entgegen des Verwaltungsentwurfes, auf Antrag im Samtgemeindeausschuss durch
Herrn Schemionek, im Absatz 4 mehrheitlich folgende vorliegende endgültige Fassung:
„Auch Fraktionen
können sich zu Gruppen zusammenschließen. Sämtliche Rechte und Pflichten nach
dem NKomVG und dieser Geschäftsordnung verbleiben dabei bei den Fraktionen,
soweit nicht die Gruppen diese durch ausdrückliche Erklärung beansprucht.“
Im Hinblick auf die
Gruppenbildungen im Samtgemeinderat und die damit verbundenen neuen
Gegebenheiten von Fraktionen und Gruppen im Samtgemeinderat wurde nun
festgestellt, dass die momentane Formulierung missverständlich formuliert ist
und nicht mit dem Gesetz (NKomVG) im Einklang steht.
Eine Fraktion oder
Gruppe kann nicht einerseits selbständig und andererseits gruppenangehörig
sein. Das wäre auch mit dem Grundsatz nicht vereinbar, da Fraktionen und
Gruppen auf eine Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse sind (§ 19 Absatz 1
und 2 Geschäftsordnung). § 57 Absatz 1 NKomVG stellt Fraktionen und Gruppen
gleichberechtigt nebeneinander und weist ihnen im weiteren Verlauf die gleichen
Rechte zu. Diese Rechte können von Gesetzes wegen nur von einer Fraktion oder
einer Gruppe wahrgenommen werden. Ist eine Fraktion oder Gruppe Mitglied einer
Gruppe, dann nimmt diese deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr, so
wie in einer Fraktion diese die Rechte ihrer Mitglieder wahrnimmt, soweit sie
nicht selbst gewährleistet sind (wie z. B. das Antragsrecht jedes Ratsmitglieds).
So formuliert war es auch im Entwurf der Geschäftsordnung - angelehnt an die Mustergeschäftsordnung
des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB) -.
Es wird vorgeschlagen,
die bestehende Regelung in § 19 Absatz 4 der Geschäftsordnung durch die der
Mustergeschäftsordnung des NSGB zu ersetzen. Diese lautet wie folgt:
„Die
Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen oder Gruppen deren
kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr“.
Der Samtgemeindeausschuss
beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die Regelung in
§ 19 Absatz 4 der Geschäftsordnung vom 15. Mai 2012 wie folgt zu
ersetzen:
„Die Gruppe nimmt
anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen oder Gruppen deren
kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.“