Durch
die Anlieger „Popcorn e. V.“, „moden Borghaus“, S. Krause-Klaus, und Praxis
„Physikalische Therapie“, Kirsten Schöllhorn, wurde ein Fußgängerüberweg in
Höhe des „moden Borghaus“, Junkerstraße 7, Lüchow (Wendland), beantragt (siehe
Anlage).
Die
Junkerstraße ist eine innerörtliche Straße. Die Geschwindigkeit beträgt 30
km/h, hat eine Breite von 5,50 m und gehört zu den Nebenstraßen. Sie weist aus
der ganzen Länge Parkbuchten und Ein- und Ausfahrten aus (siehe Anlage).
Die
städtebaulichen Randbedingungen sind nicht gegeben. Gegenüber der Junkerstraße
7 ist die einmündende Schmiedestraße, die den Fußgängerüberweg bautechnisch
nicht zulasse. Im Verlauf der Junkerstraße sind mehrere Einmündungen, sodass es
erhebliche bauliche Veränderungen nach sich zieht. Die Vorschriften zur
Einhaltung der Sichtweiten können für den Fußgängerüberweg nicht eingehalten
werden, zwischen den Einmündungen sind max. 30 m. Die Sichtweiten für
Fußgängerüberwege betragen bei 30 km/h eine Mindestweite von 30 m und eine Haltesichtweite
von 15 m. Der Fußgängerüberweg selbst hat eine Breite von 3 m.
Eine
durchschnittliche Verkehrszählung ergab ca. 1.150 bis 1.200 Fahrzeuge pro Tag.
Im
Durchschnitt befahren die Junkerstraße in der Zeit
Auswertungsbeispiel
vom 19.11.2012 bis 23.11.2012:
von
06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 1150 Kfz/16,00
Std. = ca. 71 Kfz/Std.
von
00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 1190
Kfz/24,00 Std. = ca. 50 Kfz/Std.
Nach
den Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen liegen keine
Kriterien, Bedingungen oder Gesetzesgrundlagen für die Erstellung eines
Fußgängerüberweges vor.
Gesetzliche Grundlagen:
Allgemeine Empfehlungen
zu Querungsanlagen aus den EFA 2002.
Die Empfehlungen
für Fußgängerverkehrsanlagen (kurz EFA) sind ein in Deutschland
gültiges technisches
Regelwerk, das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben wird. Die
aktuellen Empfehlungen stammen aus dem Jahr 2002.
Sie beinhalten
verschiedene Charakteristika des Fußgängerverkehrs
und Planungsgrundsätze. Die EFA versuchen den Anspruch von Fußgängern an ihren
Bewegungsraum im Straßenverkehr auf eine gleichberechtigte Ebene mit anderen
Verkehrsarten zu bringen. Im Zentrum steht dabei ein dreistufiges
Planungsverfahren, in dem Grundformen und Ansprüche an fußgängerrelevanten
Infrastruktureinrichtungen wie Ampeln oder Fußgängerüberwegen
definiert werden. Außerdem enthalten die EFA anleitende Empfehlungen für den
Entwurf, Ausstattung und Betrieb des Fußgängerverkehrs.
Die
straßenverkehrsrechtlichen Regelungen beim Queren von Fahrbahnen sind in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt.
Besonders
sind dieses § 26 StVO zu Fußgängerüberwegen (FGÜ), § 9 Absatz 3 zum abbiegenden
Verkehr und § 10 StVO zu Gehwegüberfahrten. Aber auch bei einzelnen Zeichen der
StVO sind Regelungen enthalten, wie beispielsweise Z 306 in Verbindung mit dem
Zusatzschild abknickende Vorfahrt oder zum Grünpfeil und Lichtsignalanlagen in
§ 37 StVO. Auch §25 StVO enthält Vorschriften zum Queren.
Beim
Einsatz der Maßnahmen für den Querverkehr sind zu berücksichtigen:
- Die Bedeutung der
Querungsstelle für den Fußgänger
- Die städtebaulichen
Randbedingungen
- Die Fahrzeugstärke /
Fußgänger-Querverkehr (ab 50)
Dabei
ist stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheit von Querungsanlagen mit deren
Akzeptanz und Komfort eng verbunden ist. In besonders wichtigen
Gehwegsverbindungen und -achsen sollten nach Möglichkeit Maßnahmen gewählt
werden, die den Fußgängerverkehr bevorrechtigen und die leistungsmäßig in der
Lage sind Fußgängerverkehrsstärke zu bewältigen.
Bei
der Auswahl einer geeigneten Maßnahme und bei deren Gestaltung sind die
Ansprüche und spezifischen Eigenschaften differenzierter Fußgängergruppen zu
berücksichtigen.
Im
Normalfall (Straßen mit zwei Fahrbahnen bis 8,50 m Fahrbahnbreite) gelten für
den Einsatz von Querungsanlagen für Fußgänger folgende Grundsätze:
- Wird ausreichend
langsam gefahren (V85 =< 25 km/h infolge geschwindigkeitsdämpfender
Maßnahmen), so sind generell Querungsanlagen für Fußgänger entbehrlich.
Querungsanlagen
sind in der Regel entbehrlich,
- wenn kein besonders
ausgeprägter Querungsbedarf besteht,
- wenn die
KFZ-Verkehrsstärke bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
nicht mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde beträgt oder
- die V zul. 50 km/h
und die Kraftfahrzeugstärke nicht mehr als 250 Kfz/h im Querschnitt
beträgt.
Querungsanlagen
sind notwendig, wenn ausgeprägter Querungsbedarf vorliegt und
- die Verkehrsstärke
mehr als 1000 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die Geschwindigkeit
V zul 50 km/h beträgt oder
- die Verkehrsstärke
mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die
Geschwindigkeit V zul über 50 km/h liegt.
Querungsanlagen
sind unabhängig von den Belastungen zweckmäßig, wenn regelmäßig mit
schutzbedürftigen Fußgängern wie z. B. Kindern und älteren Menschen zu rechnen
ist.
|
Kfz-Geschwingigkeit
(V zul) |
|
|
50
km/h |
30
km/h |
Erkennbarkeit
von FGÜ |
100m |
50m |
Sichtweite
von und auf Warteflächen |
50m |
30m |
Verkehrsfluss
pro Stunde
Kfz/h |
0-200 |
200-300 |
300-450 |
450-600 |
600-750 |
über
750 |
0-50 |
|
|
|
|
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50-100 |
|
FGÜ |
FGÜ |
FGÜ |
FGÜ |
|
100-150 |
|
FGÜ |
FGÜ |
FGÜ |
|
|
über
150 |
|
FGÜ |
|
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Der Umwelt-, Bau- und
Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat
vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt, den Antrag, einen Fußgängerüberweg zu erstellen,
abzulehnen.