Betreff
Antrag auf Erstellung eines Fußgängerüberweges in der Junkerstraße, Lüchow (Wendland)
Vorlage
013/2013 ST
Aktenzeichen
327213ST:Fußgängerüberwege
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Durch die Anlieger „Popcorn e. V.“, „moden Borghaus“, S. Krause-Klaus, und Praxis „Physikalische Therapie“, Kirsten Schöllhorn, wurde ein Fußgängerüberweg in Höhe des „moden Borghaus“, Junkerstraße 7, Lüchow (Wendland), beantragt (siehe Anlage).

Die Junkerstraße ist eine innerörtliche Straße. Die Geschwindigkeit beträgt 30 km/h, hat eine Breite von 5,50 m und gehört zu den Nebenstraßen. Sie weist aus der ganzen Länge Parkbuchten und Ein- und Ausfahrten aus (siehe Anlage).

Die städtebaulichen Randbedingungen sind nicht gegeben. Gegenüber der Junkerstraße 7 ist die einmündende Schmiedestraße, die den Fußgängerüberweg bautechnisch nicht zulasse. Im Verlauf der Junkerstraße sind mehrere Einmündungen, sodass es erhebliche bauliche Veränderungen nach sich zieht. Die Vorschriften zur Einhaltung der Sichtweiten können für den Fußgängerüberweg nicht eingehalten werden, zwischen den Einmündungen sind max. 30 m. Die Sichtweiten für Fußgängerüberwege betragen bei 30 km/h eine Mindestweite von 30 m und eine Haltesichtweite von 15 m. Der Fußgängerüberweg selbst hat eine Breite von 3 m.

 

Eine durchschnittliche Verkehrszählung ergab ca. 1.150 bis 1.200 Fahrzeuge pro Tag.

 

Im Durchschnitt befahren die Junkerstraße in der Zeit

 

Auswertungsbeispiel vom 19.11.2012 bis 23.11.2012:

 

von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr          1150 Kfz/16,00 Std.             = ca. 71 Kfz/Std.

von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr          1190 Kfz/24,00 Std.             = ca. 50 Kfz/Std.

 

Nach den Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen liegen keine Kriterien, Bedingungen oder Gesetzesgrundlagen für die Erstellung eines Fußgängerüberweges vor.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Allgemeine Empfehlungen zu Querungsanlagen aus den EFA 2002.

Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (kurz EFA) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk, das von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegeben wird. Die aktuellen Empfehlungen stammen aus dem Jahr 2002.

Sie beinhalten verschiedene Charakteristika des Fußgängerverkehrs und Planungsgrundsätze. Die EFA versuchen den Anspruch von Fußgängern an ihren Bewegungsraum im Straßenverkehr auf eine gleichberechtigte Ebene mit anderen Verkehrsarten zu bringen. Im Zentrum steht dabei ein dreistufiges Planungsverfahren, in dem Grundformen und Ansprüche an fußgängerrelevanten Infrastruktureinrichtungen wie Ampeln oder Fußgängerüberwegen definiert werden. Außerdem enthalten die EFA anleitende Empfehlungen für den Entwurf, Ausstattung und Betrieb des Fußgängerverkehrs.

Die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen beim Queren von Fahrbahnen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt.

Besonders sind dieses § 26 StVO zu Fußgängerüberwegen (FGÜ), § 9 Absatz 3 zum abbiegenden Verkehr und § 10 StVO zu Gehwegüberfahrten. Aber auch bei einzelnen Zeichen der StVO sind Regelungen enthalten, wie beispielsweise Z 306 in Verbindung mit dem Zusatzschild abknickende Vorfahrt oder zum Grünpfeil und Lichtsignalanlagen in § 37 StVO. Auch §25 StVO enthält Vorschriften zum Queren.

 

Beim Einsatz der Maßnahmen für den Querverkehr sind zu berücksichtigen:

 

  • Die Bedeutung der Querungsstelle für den Fußgänger
  • Die städtebaulichen Randbedingungen
  • Die Fahrzeugstärke / Fußgänger-Querverkehr (ab 50)

 

Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheit von Querungsanlagen mit deren Akzeptanz und Komfort eng verbunden ist. In besonders wichtigen Gehwegsverbindungen und -achsen sollten nach Möglichkeit Maßnahmen gewählt werden, die den Fußgängerverkehr bevorrechtigen und die leistungsmäßig in der Lage sind Fußgängerverkehrsstärke zu bewältigen.

Bei der Auswahl einer geeigneten Maßnahme und bei deren Gestaltung sind die Ansprüche und spezifischen Eigenschaften differenzierter Fußgängergruppen zu berücksichtigen.

Im Normalfall (Straßen mit zwei Fahrbahnen bis 8,50 m Fahrbahnbreite) gelten für den Einsatz von Querungsanlagen für Fußgänger folgende Grundsätze:

 

  • Wird ausreichend langsam gefahren (V85 =< 25 km/h infolge geschwindigkeitsdämpfender Maßnahmen), so sind generell Querungsanlagen für Fußgänger entbehrlich.

 

Querungsanlagen sind in der Regel entbehrlich,

 

  • wenn kein besonders ausgeprägter Querungsbedarf besteht,
  • wenn die KFZ-Verkehrsstärke bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde beträgt  oder
  • die V zul. 50 km/h und die Kraftfahrzeugstärke nicht mehr als 250 Kfz/h im Querschnitt beträgt.

 

Querungsanlagen sind notwendig, wenn ausgeprägter Querungsbedarf vorliegt und

 

  • die Verkehrsstärke mehr als 1000 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die Geschwindigkeit V zul 50 km/h beträgt oder
  • die Verkehrsstärke mehr als 500 Kfz/Spitzenstunde im Querschnitt beträgt und die Geschwindigkeit V zul über 50 km/h liegt.

 

Querungsanlagen sind unabhängig von den Belastungen zweckmäßig, wenn regelmäßig mit schutzbedürftigen Fußgängern wie z. B. Kindern und älteren Menschen zu rechnen ist.

 

 

Kfz-Geschwingigkeit (V zul)

 

50 km/h

30 km/h

Erkennbarkeit von FGÜ

100m

50m

Sichtweite von und auf Warteflächen

50m

30m

 

Verkehrsfluss pro Stunde

 

         Kfz/h
Fg/h

0-200

200-300

300-450

450-600

600-750

über 750

0-50

 

 

 

 

 

 

50-100

 

FGÜ
möglich

FGÜ
möglich

FGÜ
empfohlen

FGÜ
möglich

 

100-150

 

FGÜ
möglich

FGÜ
empfohlen

FGÜ
empfohlen

 

 

über 150

 

FGÜ
möglich

 

 

 

 

 


Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, den Antrag, einen Fußgängerüberweg zu erstellen, abzulehnen.