Betreff
Entsendung von zwei Vertreter/innen in den Aufsichtsrat der Bäder Betriebs GmbH
Vorlage
024/2013 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Für den zukünftigen Badbetrieb in Lüchow (Wendland) haben die Gesellschafter der Bäder Betriebs GmbH (Lüchower Bäder Förderverein e. V., Herr Langbehn und Wasser-Verband-Wendland) am 31. Dezember 2012 den Gesellschaftsvertrag geändert. Zu den Änderungen gehört u. a. die Schaffung eines Aufsichtsrates.

„Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der - solange die Gesellschaft drei Gesellschafter hat - aus fünf Mitgliedern besteht. Diese werden nicht von der Gesellschafterversammlung bestellt, sondern es werden Entsendungsrechte wie folgt begründet:

Jeder Gesellschafter kann ein Mitglied entsenden. Zwei weitere Mitglieder kann die Stadt Lüchow (Wendland) entsenden. Macht diese von ihrem Entsendungsrecht keinen Gebrauch, steht dieses Recht dem Gesellschafter Wasser-Verband-Wendland zu.

Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet, wenn er von dem, der ihn entsandt hat, abberufen wird. Es endet auch, wenn die Gesellschafterversammlung seine Abberufung mit einer ¾-Mehrheit beschließt. Die Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrates wird auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beschränkt.

Die Aufsichtsratsmitglieder wählen einen von ihnen zum Vorsitzenden. Dieser vertritt den Aufsichtsrat gegenüber den anderen Geschäftsorganen. Ist er verhindert, wird der Aufsichtsrat von den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.

Beschlüsse fasst der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit. In seine Zuständigkeit fallen folgende Angelegenheiten der Gesellschaft:

a)         Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;

b)         Unterstützung und Kontrolle der Geschäftsführung;

c)         Festlegung von Zielvorgaben und Maßnahmen, die für die Entwicklung und Betreibung des Hallenbades von grundsätzlicher Bedeutung sind;

d)         Feststellung des Jahresabschlusses.“

Somit besteht die Notwendigkeit für die Stadt, zu entscheiden, wer in den Aufsichtsrat entsandt werden soll. Die Regelungen des § 138 NKomVG (Vertretung der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen) ist nach Einschätzung der Verwaltung analog anzuwenden, da der Gegenstand bzw. die Grundlage des Badbetriebes (nämlich die Immobilie) im Eigentum der Stadt liegt.

Entsprechend schlägt die Verwaltung vor, den Bürgermeister der Stadt Lüchow (Wendland) - unabhängig von der Person, die dieses Amt bekleidet - sowie den stellvertretenden Stadtdirektor - unabhängig von der Person, die dieses Amt bekleidet - in den Aufsichtsrat der Bäder Betriebs GmbH zu entsenden.


Keine


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, den Bürgermeister der Stadt Lüchow (Wendland) - unabhängig von der Person, die dieses Amt bekleidet - sowie den stellvertretenden Stadtdirektor - unabhängig von der Person, die dieses Amt bekleidet - in den Aufsichtsrat der Bäder Betriebs GmbH zu entsenden.