Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Anlage I), hier
eingegangen am 5. Juni 2014, hat Herr Peter Triebe Wahleinspruch gegen die
Samtgemeindebürgermeisterwahl eingelegt.
Ein Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bei der zuständigen Wahlleitung
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit
Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die
Bekanntmachung erfolgte am 31. Mai 2014, sodass der Wahleinspruch von Herrn
Triebe fristgerecht erfolgt.
Der Wahleinspruch von Herrn Triebe ist damit
zulässig.
Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 NKWG kann ein
Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften
des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet
oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst
worden ist.
Seinen Wahleinspruch hat Herr Triebe damit
begründet, dass man ihm eine falsche Zahl der beizubringenden
Unterstützungsunterschriften mitgeteilt hat und er somit als
Einzelwahlvorschlag vom Wahlausschuss abgelehnt wurde.
Die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften
richtet sich nach der Zahl der Vertreter in der Vertretung, bei Samtgemeinden
zusätzlich nach der Einwohnergröße. Bei Samtgemeinden mit mehr als 9 000
Einwohnern beträgt sie das Fünffache der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren.
Das entspricht in der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) eine Unterstützung von 170 Wahlberechtigten (34 Ratsmitglieder x 5 =
170).
Außer dem Tag der Wahl und einer etwaigen Stichwahl
muss die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für
Wahlvorschläge, die sich aus § 45 d Absatz 3 NKWG ergibt, öffentlich bekannt
gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgte am 9. Januar 2014 in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung (Anlage II).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 forderte Herr
Triebe die notwendigen Unterlagen für die Aufstellung zur Wahl als
Samtgemeindebürgermeister an. Daraufhin wurden Herrn Triebe mit Schreiben vom
3. Februar 2014 die Formblätter für die Einreichung eines Wahlvorschlages als
Samtgemeindebürgermeister – Einzelvorschlag – übersandt. Zudem wurde ihm in
diesem Schreiben versehentlich die Zahl von 175 gültigen
Unterstützungsunterschriften mitgeteilt. Hierbei handelt es sich um einen
Fehler, der zwar ärgerlich, aber nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist die
amtliche Bekanntmachung vom 9. Januar 2014.
Mit Schreiben vom 30. März 2014 reichte Herr Triebe
seinen Wahlvorschlag unter anderem mit 63 Unterstützungsunterschriften bei der
Wahlleitung ein. Die eingereichten Formblätter sind nicht geprüft und gesiegelt
gewesen und die Prüfung musste zunächst von einer Mitarbeiterin des
Einwohnermeldeamtes nachgeholt werden. Die Formblätter der
Unterstützungsunterschriften sind der Wahlleitung geprüft und gesiegelt
vorzulegen.
Dabei wurde festgestellt, dass von den 63
Unterstützungsunterschriften 2 Unterschriften ungültig waren. Über das Ergebnis
der Wahlvorschlagsvorprüfung ist Herr Triebe am 31. März 2014 unterrichtet
worden. Mit dieser Unterrichtung wurde er auch darauf hingewiesen, dass 170
Unterstützungsunterschriften notwendig sind.
Herr Triebe bestreitet, dieses Schreiben erhalten
zu haben, obwohl es an seine im Einwohnermeldeamt hinterlegte Meldeadresse
gerichtet wurde. Bis zum Ablauf der Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen
(7. April 2014; 18.00 Uhr) sind die restlichen Unterschriften nicht
nachgereicht worden. Es sind auch keine weiteren Formblätter vom
Einwohnermeldeamt geprüft und bestätigt worden.
Das 61 Unterstützungsunterschriften nicht
ausreichen, ist unstrittig.
An dieser Tatsache ändert auch die Behauptung von
Herrn Triebe nichts, dass er angeblich noch 110 Unterstützungsunterschriften
hatte, diese nach eigenen Angaben zwischenzeitlich aber wohl vernichtete.
Liegen die notwendigen gültigen Unterschriften und
die erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen nicht bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist vor, ist der Wahlvorschlag abzulehnen (§ 28 Absatz 2 Satz 1
NKWG).
Der Wahleinspruch des Herrn Peter Triebe ist somit
nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zwar zulässig,
aber als unbegründet zurückzuweisen.
Herr Triebe wird zur
Sitzung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eingeladen. Ihm ist vor
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, dass der Wahleinspruch des Herrn
Peter Triebe nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zulässig ist, aber als
unbegründet zurückgewiesen wird.