Betreff
Wahleinspruch gemäß § 46 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz
Vorlage
030/2014 SG
Aktenzeichen
129300SG: Direktwahl 2014
Art
Sitzungsvorlage SG

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Anlage I), hier eingegangen am 5. Juni 2014, hat Herr Peter Triebe Wahleinspruch gegen die Samtgemeindebürgermeisterwahl eingelegt.

Ein Wahleinspruch ist gemäß § 46 Absatz 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) bei der zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Bekanntmachung erfolgte am 31. Mai 2014, sodass der Wahleinspruch von Herrn Triebe fristgerecht erfolgt.

Der Wahleinspruch von Herrn Triebe ist damit zulässig.

Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 NKWG kann ein Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG oder der Verordnung nach § 53 Absatz 1 NKWG entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

Seinen Wahleinspruch hat Herr Triebe damit begründet, dass man ihm eine falsche Zahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften mitgeteilt hat und er somit als Einzelwahlvorschlag vom Wahlausschuss abgelehnt wurde.

 

Die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften richtet sich nach der Zahl der Vertreter in der Vertretung, bei Samtgemeinden zusätzlich nach der Einwohnergröße. Bei Samtgemeinden mit mehr als 9 000 Einwohnern beträgt sie das Fünffache der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren.

Das entspricht in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eine Unterstützung von 170 Wahlberechtigten (34 Ratsmitglieder x 5 = 170).

Außer dem Tag der Wahl und einer etwaigen Stichwahl muss die Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die sich aus § 45 d Absatz 3 NKWG ergibt, öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgte am 9. Januar 2014 in der Elbe-Jeetzel-Zeitung (Anlage II).

 

Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 forderte Herr Triebe die notwendigen Unterlagen für die Aufstellung zur Wahl als Samtgemeindebürgermeister an. Daraufhin wurden Herrn Triebe mit Schreiben vom 3. Februar 2014 die Formblätter für die Einreichung eines Wahlvorschlages als Samtgemeindebürgermeister – Einzelvorschlag – übersandt. Zudem wurde ihm in diesem Schreiben versehentlich die Zahl von 175 gültigen Unterstützungsunterschriften mitgeteilt. Hierbei handelt es sich um einen Fehler, der zwar ärgerlich, aber nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung vom 9. Januar 2014.

 

Mit Schreiben vom 30. März 2014 reichte Herr Triebe seinen Wahlvorschlag unter anderem mit 63 Unterstützungsunterschriften bei der Wahlleitung ein. Die eingereichten Formblätter sind nicht geprüft und gesiegelt gewesen und die Prüfung musste zunächst von einer Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamtes nachgeholt werden. Die Formblätter der Unterstützungsunterschriften sind der Wahlleitung geprüft und gesiegelt vorzulegen.

Dabei wurde festgestellt, dass von den 63 Unterstützungsunterschriften 2 Unterschriften ungültig waren. Über das Ergebnis der Wahlvorschlagsvorprüfung ist Herr Triebe am 31. März 2014 unterrichtet worden. Mit dieser Unterrichtung wurde er auch darauf hingewiesen, dass 170 Unterstützungsunterschriften notwendig sind.

Herr Triebe bestreitet, dieses Schreiben erhalten zu haben, obwohl es an seine im Einwohnermeldeamt hinterlegte Meldeadresse gerichtet wurde. Bis zum Ablauf der Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen (7. April 2014; 18.00 Uhr) sind die restlichen Unterschriften nicht nachgereicht worden. Es sind auch keine weiteren Formblätter vom Einwohnermeldeamt geprüft und bestätigt worden.

 

Das 61 Unterstützungsunterschriften nicht ausreichen, ist unstrittig.

An dieser Tatsache ändert auch die Behauptung von Herrn Triebe nichts, dass er angeblich noch 110 Unterstützungsunterschriften hatte, diese nach eigenen Angaben zwischenzeitlich aber wohl vernichtete.

 

Liegen die notwendigen gültigen Unterschriften und die erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vor, ist der Wahlvorschlag abzulehnen (§ 28 Absatz 2 Satz 1 NKWG).

 

Der Wahleinspruch des Herrn Peter Triebe ist somit nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zwar zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen.

 

Herr Triebe wird zur Sitzung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eingeladen. Ihm ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, dass der Wahleinspruch des Herrn Peter Triebe nach § 48 Absatz 1 Ziffer 1 NKWG zulässig ist, aber als unbegründet zurückgewiesen wird.