Betreff
Festlegung einer Schwerpunktschule für den inklusiven Unterricht im Primarbereich
Vorlage
040/2014 SG
Aktenzeichen
401100SG:0005
Art
Sitzungsvorlage SG

In Niedersachsen wurde die inklusive Schule verbindlich zum Schuljahresbeginn 2013/14 eingeführt. Die Grundschulen nehmen ab dem 1. August 2013 alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im 1. Schuljahrgang auf. Alle Schülerinnen und Schüler mit dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit einem anderen Förderschwerpunkt als Lernen (geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören) können eine Grundschule besuchen, wenn ihre Erziehungsberechtigten dieses wollen.

Allen Schülerinnen und Schülern ist der barrierefreie und gleichberechtigte Zugang zu den Schulen zu ermöglichen.

 

Für alle Förderschwerpunkte außer Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung können für einen Übergangszeitraum bis 2018 im Grundschulbereich Schwerpunktschulen bestimmt werden.

Nach Ablauf der Übergangsfrist hat der Schulträger ab 1. August 2018 die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten oder ordnungsgemäß zu unterhalten (§ 108 NSchG).

 

Anlässlich eines Telefonates mit Herrn Schulte von der Landesschulbehörde wurde über die Einrichtung von Schwerpunktschulen gesprochen. Er hat empfohlen, wie bei der Festlegung der Schulbezirke zu verfahren und durch die Gremien beschließen zu lassen, welche Grundschule in der Trägerschaft der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) Schwerpunktschule für die inklusive Beschulung werden soll.

 

Der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wurde am 14. Juli 2014 angezeigt, dass im Schuleinzugsbereich der Swinmarkschule (Grundschule Schnega) zum neuen Schuljahr ein Kind schulpflichtig wird, das nach Aussage der Schulleitung mehrfach schwerstbehindert ist. Die Eltern wünschen die Einschulung im nächsten Schuljahr 2014/15 in die örtlich zuständige Grundschule.

 

Um die Beschulung in der örtlich zuständigen Schule zu gewährleisten, wären größere Investitionen zu tätigen. Da die Swinmarkschule zum 1. August 2016 aufgehoben werden soll, ist es nicht sinnvoll, solche Investitionen zu tätigen.

In Anbetracht der Schulentwicklungsplanung für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) schlägt die Verwaltung vor, die Grundschule Lüchow als Schwerpunktschule für die in der Trägerschaft der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) stehenden Grundschulen festzulegen.


Haushaltsmittel sind für das laufende Haushaltsjahr nicht vorhanden.

Für das Haushaltsjahr 2015 und Folgejahre müsste das Liegenschaftsmanagement Haushaltsmittel veranschlagen.


Der Schulausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die Grundschule Lüchow als Schwerpunktschule für die inklusive Beschulung aller Schülerinnen und Schüler der Grundschulen in der Trägerschaft der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) einzurichten.