In Niedersachsen wurde
die inklusive Schule verbindlich zum Schuljahresbeginn 2013/14 eingeführt. Die
Grundschulen nehmen ab dem 1. August 2013 alle Schülerinnen und Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im 1. Schuljahrgang
auf. Alle Schülerinnen und Schüler mit dem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung mit einem anderen Förderschwerpunkt als Lernen (geistige
Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören) können
eine Grundschule besuchen, wenn ihre Erziehungsberechtigten dieses wollen.
Allen Schülerinnen und Schülern ist der barrierefreie
und gleichberechtigte Zugang zu den Schulen zu ermöglichen.
Für alle
Förderschwerpunkte außer Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale
Entwicklung können für einen Übergangszeitraum bis 2018 im Grundschulbereich
Schwerpunktschulen bestimmt werden.
Nach Ablauf der
Übergangsfrist hat der Schulträger ab 1. August 2018 die erforderlichen Schulanlagen
zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten oder ordnungsgemäß
zu unterhalten (§ 108 NSchG).
Anlässlich eines
Telefonates mit Herrn Schulte von der Landesschulbehörde wurde über die
Einrichtung von Schwerpunktschulen gesprochen. Er hat empfohlen, wie bei der
Festlegung der Schulbezirke zu verfahren und durch die Gremien beschließen zu
lassen, welche Grundschule in der Trägerschaft der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) Schwerpunktschule für die inklusive Beschulung werden soll.
Der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) wurde am 14. Juli 2014 angezeigt, dass im Schuleinzugsbereich
der Swinmarkschule (Grundschule Schnega) zum neuen Schuljahr ein Kind
schulpflichtig wird, das nach Aussage der Schulleitung mehrfach schwerstbehindert
ist. Die Eltern wünschen die Einschulung im nächsten Schuljahr 2014/15 in die örtlich
zuständige Grundschule.
Um die Beschulung in
der örtlich zuständigen Schule zu gewährleisten, wären größere Investitionen zu
tätigen. Da die Swinmarkschule zum 1. August 2016 aufgehoben werden soll, ist
es nicht sinnvoll, solche Investitionen zu tätigen.
In Anbetracht der
Schulentwicklungsplanung für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) schlägt die
Verwaltung vor, die Grundschule Lüchow als Schwerpunktschule für die in der
Trägerschaft der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) stehenden Grundschulen
festzulegen.
Haushaltsmittel sind für
das laufende Haushaltsjahr nicht vorhanden.
Für das Haushaltsjahr 2015
und Folgejahre müsste das Liegenschaftsmanagement Haushaltsmittel
veranschlagen.
Der Schulausschuss
beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die Grundschule Lüchow als
Schwerpunktschule für die inklusive Beschulung aller Schülerinnen und Schüler
der Grundschulen in der Trägerschaft der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
einzurichten.