Die Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange sind aufgefordert, zum Entwurf einer
Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogrammes Niedersachen (LROP)
Stellung zu nehmen.
Die Landesregierung
beabsichtigt, die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu aktualisieren.
Wesentliche
Veränderungen der Regelungen sind für folgende Themenbereiche vorgesehen:
- Breitbandversorgung
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme
- Entwicklung der Daseinsvorsorge
- Entwicklung der Versorgungsstrukturen des
Einzelhandels
- Torferhaltung und Moorentwicklung
- Biodiversität und Biotopvernetzung
- Rohstoffgewinnung
- Verkehr und Logistik
- Energie
- Entsorgung von Abfällen
Nicht alle Änderungen
in den vorgenannten Themenbereichen haben unmittelbare Auswirkungen auf die
Samtgemeinde Lüchow (Wendland).
Eine direkte räumliche
Betroffenheit der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) besteht bei folgenden
Festlegungen:
→ Entwicklung der Siedlungsstruktur (Abschnitt 2.1)
→ Entwicklung der zentralen Orte (Abschnitt 2.2)
→ Entwicklung der Versorgungsstrukturen (Abschnitt 2.3)
→ Moorentwicklung (Abschnitt 3.1.1)
→ Natur und Landschaft (Abschnitt 3.1.2)
→ Schienenverkehr (Abschnitt 4.1.2)
Zu den Änderungen im
Einzelnen:
In Abschnitt 2.1 (Entwicklung der
Siedlungsstruktur) wird als neues Planungsinstrument das Siedlungsentwicklungskonzept
eingeführt. Danach sollen die Träger der Regionalplanung gemeinsam mit den
Gemeinden Potenziale und Maßnahmen für eine flächensparende und nachhaltige
Siedlungsentwicklung ermitteln und diese zur Grundlage für einvernehmlich mit
den Gemeinden abgestimmte Siedlungsentwicklungskonzepte machen.
Ferner soll die
Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten auf die zentralen Orte und des
Weiteren auf über den ÖPNV angebundene Siedlungsgebiete konzentriert werden. In
den übrigen Siedlungsgebieten soll die Siedlungsentwicklung nur nachrangig
erfolgen.
In Abschnitt 2.2 (Entwicklung der
zentralen Orte) wird erstmals festgelegt, dass der Verflechtungsbereich eines
Grundzentrums das jeweilige Gemeinde- oder Samtgemeindegebiet ist.
Ferner wurden in einer
Karte (Anhang 7) funktionsbezogene mittel- oder oberzentrale
Verflechtungsbereiche abgegrenzt.
Hiernach zählen Teile
der Gemeinde Bergen an der Dumme mit Schnega zum Verflechtungsbereich von
Salzwedel.
Unter Abschnitt 2.3 (Entwicklung der
Versorgungsstrukturen) gelten bei der Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen,
als mittelzentrale Verflechtungsbereiche für die Versorgungsfunktion
Einzelhandel die in Anhang 7 festgelegten Erreichbarkeitsräume der Mittelzentren.
Teile der Gemeinden
Bergen an der Dumme und Schnega bleiben somit u. U. unberücksichtigt, wenn es
um Projekte in Lüchow (Wendland) geht.
In Abschnitt 2.3 ist ferner das
Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung festgelegt.
Danach müssen
Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein, dass ein Einzugsgebiet den
maßgeblichen Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes nicht
wesentlich überschreitet.
Für Projekte in Lüchow
(Wendland) bedeutet das, dass der Einzugsbereich nördliche Altmark entfällt.
Letztlich wird als
Ziel der Raumordnung eingeführt, dass die Städte und Gemeinden dem Entstehen
neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen
außerhalb zentraler Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben. Dieses ist
positiv zu bewerten.
Abschnitt 3.1.1
(Moorentwicklung) legt Vorranggebiete Torferhaltung mit Moorentwicklung fest.
Diese Gebiete sind in die RROP zu übernehmen und auch räumlich näher
festzulegen. Die Torferhaltung zielt darauf ab, den im organischen
Bodenmaterial vorhandenen Kohlenstoff an Ort und Stelle im Boden zu halten.
In der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) ist soweit aus der Kartengrundlage ersichtlich eine Fläche
bei Meuchefitz so dargestellt.
Der Abschnitt 3.1.2 (Natur und Landschaft)
legt als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete Biotopverbund fest. Grundlage
dieser Vorranggebiete bilden bereits ausgewiesene Schutzgebiete wie Natura
2000-Gebiet, FFH-Gebiet und Naturschutzgebiete.
Diese Festlegungen
haben zunächst keine neuen Einschränkungen der Nutzungen zur Folge.
Auf der regionalen
Ebene sollen diese Flächen um Vorranggebiete Biotopverbund mit regionaler
Bedeutung ergänzt werden.
Die Kerngebiete sind
durch geeignete Habitatkorridore zu vernetzen. Eine Festlegung solcher
Korridore ist jedoch auf der Ebene des LROP nicht möglich.
Als Grundsatz der
Raumordnung wird ferner eingefügt, dass Flächen für Kompensationsmaßnahmen
vorrangig Flächenpools und in den Vorranggebieten für Biotopverbund umgesetzt
werden sollen.
Dies ist als zu großer
Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit abzulehnen.
In Abschnitt 4.1.2 (Schienenverkehr) ist
u, a. festgelegt, dass die Bahnstrecken Dannenberg - Lüchow und Lüchow -
Wustrow zu sichern sind. Sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet sonstige
Eisenbahnstrecken festgelegt. Für die Weiterführung von Wustrow in Richtung
Salzwedel ist eine geeignete Trasse zu entwickeln.
Diese Festlegungen
sind ausdrücklich zu begrüßen.
Keine direkten
finanziellen Auswirkungen
Der Bau- und
Verkehrsausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat
vorzuschlagen, eine Stellungnahme abzugeben, in der
a) das in
Abschnitt 2.1 eingeführte Siedlungsentwicklungskonzept als unnötiges
zusätzliches Instrument der Planung abgelehnt wird,
b) die in
Abschnitt 2.1 festgelegte Beschränkung der Entwicklung von Wohn- und
Arbeitsstätten auf zentrale Orte abgelehnt wird,
c) gefordert
wird, dass bei der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben in der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) auch die Teile des Kreisgebietes berücksichtigt werden, die
gemäß Anlage 7 den Nachbarkreisen zugeordnet werden,
d) gefordert
wird, dass bei der Prüfung der Einhaltung des Kongruenzgebotes auch ein
Verflechtungsbereich in die nördliche Altmark hinein berücksichtigt wird,
e) das Ziel
der Raumordnung Einzelhandelsagglomerationen außerhalb zentraler
Siedlungsbereiche entgegenzuwirken ausdrücklich begrüßt wird,
f) der
Grundsatz der Raumordnung Kompensationsflächen auf die Flächenpools oder auf
Vorranggebiet für Biotopverbund zu konzentrieren als Einschränkung der
gemeindlichen Planungshoheit abgelehnt wird und
g) die
Festlegungen zu der Eisenbahnstrecke Dannenberg - Lüchow - Wustrow - Salzwedel
ausdrücklich begrüßt wird.