Aufgrund
der Richtlinie der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für Sponsoring und Spenden
gemäß § 58 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz ist die
Erkennbarkeit des Sponsorings für die Öffentlichkeit dadurch herzustellen, dass
bei dem Beauftragten zur Bekämpfung der Korruption ein Verzeichnis geführt
wird, in dem alle Sponsoringleistungen (nach Leistung und Dienstleistung) zu
verzeichnen sind.
Das
Verzeichnis der Sponsoringleistungen ist dem Rat der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) zur Annahme vorzulegen. Sponsorinnen und Sponsoren sind auf die
Veröffentlichung hinzuweisen.
Spender
und Sponsoren, die nicht öffentlich namentlich genannt werden wollen, sind im
Rahmen der Gesamtaufstellung ausschließlich der Kommunalaufsicht
bekanntzugeben.
Der
Sitzungsvorlage ist das Verzeichnis über die Sponsoringleistungen im
Haushaltsjahr 2014 beigefügt. Die Spender und Sponsoren wurden auf die
Veröffentlichung hingewiesen und daher kann die komplette Liste in öffentlicher
Sitzung dem Rat vorgelegt und beschlossen werden. Anschließend erfolgt ein
Hinweis unter den amtlichen Bekanntmachungen, dass das Verzeichnis von den Bürgerinnen
und Bürgern in den Geschäftszeiten der Samtgemeindeverwaltung eingesehen werden
kann.
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der
Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die Annahme der in dem
Verzeichnis über die Sponsoringleistungen im Haushaltsjahr 2014 aufgeführten
Spenden. Es erfolgt ein Hinweis unter den amtlichen Bekanntmachungen, dass das
Verzeichnis über die Sponsoringleistungen im Haushaltsjahr 2014 in der Samtgemeindeverwaltung
ausliegt.