Einwohner des
Ortsteils Seerau in der Lucie planen in der Gemarkung Seerau in der Lucie, Flur
1, Flurstück 113/4, die Erweiterung ihres Wohnhauses mit einem Hallenbad in
östlicher Richtung.
Die Erweiterung des
Wohngebäudes nach Norden ist nicht möglich, da hier die Grundstücksgrenze in
einem Abstand von 5,0 m zur Gebäudegiebelseite verläuft. In diesem Zwischenraum
verlaufen mehrere haustechnische Leitungen, sodass eine Erweiterung nach Norden
einen umfangreichen Rückbau bzw. eine Umverlegung der Leitungen bedeuten würde.
Eine Erweiterung
nach Westen ist ebenfalls nicht möglich, da sich in diesem Bereich ein
überdachtes Carport und der Hauptzugang zum Gebäude befinden. Des Weiteren
befinden sich dort die Kläranlage sowie die Schmutzwasserleitungen zu dieser.
Eine Erweiterung
nach Süden ist aufgrund der im Bestandsgebäude angeordneten Räume und Fenster
(Giebel) ebenfalls nicht möglich, ohne das Bestandsgebäude komplett umzubauen.
Zudem ist zu
erwähnen, dass sich Richtung Norden, Westen und Süden Produktionsstätten der
Firma Steinicke befinden.
Festzuhalten ist,
dass sich die einzige Erweiterungsmöglichkeit für das bestehende Wohnhaus an
der Ostseite des Gebäudes, zwischen dem Bestandswohnhaus und der
Grundstücksgrenze, befindet. Die Erweiterung würde dabei direkt an das
Bestandsgebäude anschließen.
Eine Erweiterung
des Bestandsgebäudes in östliche Richtung steht jedoch im Konflikt mit § 24
Absatz 1 Nummer 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), da sich der
Abstand zur Kreisstraße 8 bei Anbau des Nebengebäudes auf 11,97 m verringern
würde. Gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 NStrG dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten
längs der Landes- und Kreisstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis
zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Von dieser
Vorschrift kann gemäß § 24 Absatz. 6 NStrG abgesehen werden, sofern ein
Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des
Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsfläche
sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter
Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. Zudem kann die
Straßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4
zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Abweichung erfordern (§ 24 Absatz 7 NStrG).
Die beauftragte
Architektin hat daraufhin für die vorgenannten Eigentümer einen Ausnahmeantrag
bei der Straßenbaubehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg gestellt, um einen
Anbau an das Bestandsgebäude im östlichen Bereich zu ermöglichen.
Die
Straßenbaubehörde entschied sich, über den Antrag nicht zu entscheiden, sondern
sagte zu, bei einer Beteiligung zur Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“
der Planänderung und somit auch der Abweichung vom Bauverbot nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 NStrG zuzustimmen.
Vor diesem
Hintergrund wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“
gestellt.
Es ist geplant, die
im bisherigen Bebauungsplan „Güstneitz“ festgesetzte Baugrenze im Bereich des
Bestandsgebäudes nach Osten in Richtung Kreisstraße 8 zu verschieben, um den
Bau eines Hallenbades zu ermöglichen.
Die 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Güstneitz“ kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt werden.
Ein Lageplan liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei.
Die Kosten werden komplett vom Bauherrn getragen.
Der Umwelt-, Bau-
und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ mit dem Ziel, die Baugrenze im Bereich des Bestandsgebäudes nach Osten in Richtung Kreisstraße 8 zu verschieben. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ umfasst das Flurstück 113/4, Flur 1, Gemarkung Seerau in der Lucie, teilweise.