Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes "Güstneitz", OT Seerau in der Lucie - Aufstellungsbeschluss -
Vorlage
007/2016 ST
Aktenzeichen
612605ST:Güstneitz 1. Änderung
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Einwohner des Ortsteils Seerau in der Lucie planen in der Gemarkung Seerau in der Lucie, Flur 1, Flurstück 113/4, die Erweiterung ihres Wohnhauses mit einem Hallenbad in östlicher Richtung.

 

Die Erweiterung des Wohngebäudes nach Norden ist nicht möglich, da hier die Grundstücksgrenze in einem Abstand von 5,0 m zur Gebäudegiebelseite verläuft. In diesem Zwischenraum verlaufen mehrere haustechnische Leitungen, sodass eine Erweiterung nach Norden einen umfangreichen Rückbau bzw. eine Umverlegung der Leitungen bedeuten würde.

 

Eine Erweiterung nach Westen ist ebenfalls nicht möglich, da sich in diesem Bereich ein überdachtes Carport und der Hauptzugang zum Gebäude befinden. Des Weiteren befinden sich dort die Kläranlage sowie die Schmutzwasserleitungen zu dieser.

 

Eine Erweiterung nach Süden ist aufgrund der im Bestandsgebäude angeordneten Räume und Fenster (Giebel) ebenfalls nicht möglich, ohne das Bestandsgebäude komplett umzubauen.

 

Zudem ist zu erwähnen, dass sich Richtung Norden, Westen und Süden Produktionsstätten der Firma Steinicke befinden.

 

Festzuhalten ist, dass sich die einzige Erweiterungsmöglichkeit für das bestehende Wohnhaus an der Ostseite des Gebäudes, zwischen dem Bestandswohnhaus und der Grundstücksgrenze, befindet. Die Erweiterung würde dabei direkt an das Bestandsgebäude anschließen.

 

Eine Erweiterung des Bestandsgebäudes in östliche Richtung steht jedoch im Konflikt mit § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), da sich der Abstand zur Kreisstraße 8 bei Anbau des Nebengebäudes auf 11,97 m verringern würde. Gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 1 NStrG dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten längs der Landes- und Kreisstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

 

Von dieser Vorschrift kann gemäß § 24 Absatz. 6 NStrG abgesehen werden, sofern ein Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsfläche sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. Zudem kann die Straßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern (§ 24 Absatz 7 NStrG).

 

Die beauftragte Architektin hat daraufhin für die vorgenannten Eigentümer einen Ausnahmeantrag bei der Straßenbaubehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg gestellt, um einen Anbau an das Bestandsgebäude im östlichen Bereich zu ermöglichen.

 

Die Straßenbaubehörde entschied sich, über den Antrag nicht zu entscheiden, sondern sagte zu, bei einer Beteiligung zur Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ der Planänderung und somit auch der Abweichung vom Bauverbot nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 NStrG zuzustimmen.

 

Vor diesem Hintergrund wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ gestellt.

 

Es ist geplant, die im bisherigen Bebauungsplan „Güstneitz“ festgesetzte Baugrenze im Bereich des Bestandsgebäudes nach Osten in Richtung Kreisstraße 8 zu verschieben, um den Bau eines Hallenbades zu ermöglichen.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Ein Lageplan liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei.


Die Kosten werden komplett vom Bauherrn getragen.


Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ mit dem Ziel, die Baugrenze im Bereich des Bestandsgebäudes nach Osten in Richtung Kreisstraße 8 zu verschieben. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Güstneitz“ umfasst das Flurstück 113/4, Flur 1, Gemarkung Seerau in der Lucie, teilweise.