Betreff
Richtlinie für die Aufnahme von Krediten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 NGO
Vorlage
024/1
Aktenzeichen
205000SG:0004
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Mit dem "Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften" (Nds. GVBL. S. 342) ist § 92 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung dahingehend geändert worden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften Richtlinien für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufzustellen haben.

Die Geschäftsstellen der kommunalen Spitzenverbände haben ein entsprechendes Muster für eine Kreditrichtlinie erarbeitet.

Angelehnt an dieses Muster hat die Verwaltung eine entsprechende Richtlinie für die Aufnahme von Krediten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 NGO aufgestellt.

 


keine


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat beschließt, der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 NGO nach Vorlage zuzustimmen.