Mit dem "Gesetz
zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung
gemeindewirtschaftlicher Vorschriften" (Nds. GVBL. S. 342) ist § 92 Abs. 1
der Niedersächsischen Gemeindeordnung dahingehend geändert worden, dass die
kommunalen Gebietskörperschaften Richtlinien für die Aufnahme von Krediten für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufzustellen haben.
Die Geschäftsstellen
der kommunalen Spitzenverbände haben ein entsprechendes Muster für eine
Kreditrichtlinie erarbeitet.
Angelehnt an dieses
Muster hat die Verwaltung eine entsprechende Richtlinie für die Aufnahme von
Krediten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 NGO aufgestellt.
keine
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat beschließt,
der Richtlinie für die Aufnahme von Krediten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 NGO nach
Vorlage zuzustimmen.