Betreff
Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2015
Vorlage
023/2016 SG
Aktenzeichen
102004SG:006
Art
Sitzungsvorlage SG

Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.

 

Für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) sind für das vergangene Jahr folgende Spenden anzunehmen:

 

a)      Spenden zur Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Absatz 2 Nummer 12 Abgabenordnung)

Spenden an die Freiwilligen Feuerwehren gemäß beiliegender Anlage 1 (Aufstellung der Abteilung 6) in Höhe von insgesamt 8.891,38 €.

 

b)      Spenden für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 54 Absatz 2 Nummer 4 Abgabenordung)

Spenden gemäß beiliegender Anlage 2 in Höhe von insgesamt 3.292,40 € für die Spielkreise Kiefen und Schweskau und für die Jugendzentren Lüchow und Wustrow.

 

c)       Spenden für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 54 Absatz 2 Nummer 22 Abgabenordung)

Spenden gemäß beiliegender Anlage 2 in Höhe von insgesamt 230,00 € für den Findlingspark Reddereitz.

 

d)      Spenden für die Förderung von Kunst und Kultur (§ 54 Absatz 2 Nummer 5 Abgabenordnung)

Spenden gemäß beiliegender Anlage 2 in Höhe von insgesamt 1.805,00 € für den Künstlerhof Schreyahn.

 

e)      Spenden für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 54              Absatz 2 Nummer 7 Abgabenordnung)

          Spenden gemäß beiliegender Anlage 3 in Höhe von insgesamt 1.749,92 €

          für diverse Grundschulen.        


Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die in den Anlagen aufgeführten Spenden anzunehmen.