a) Beschluss über Stellungnahmen gemäß § 13 a Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 2 BauGB und § 3 Absatz 2 BauGB
b) Satzungsbeschluss
Da in der Stadt Lüchow (Wendland) bis auf das Baugebiet „Brunsilien“ wenig zentrumsnahe Bauplätze zur Verfügung stehen, wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Flurstücke 696/9 und 697/5, Flur 11, Gemarkung Lüchow (Wendland), als bebaubare Flächen auszuweisen.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 4. Februar 2016 den Aufstellungsbeschluss für die Teilneufassung Spötzingstraße/Leibnizstraße des Bebauungsplanes „Spötzingstraße“ gefasst.
Ziel ist es, als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, die Zahl der Vollgeschosse auf zwei als Höchstmaß festzulegen und die Grundflächenzahl mit 0,4 mit Überschreitung festzusetzen. Des Weiteren sollen Gebäude bis zu einer Länge von 50 m im Rahmen einer offenen Bauweise zugelassen werden. Die überbaubare Grundstücksfläche orientiert sich an der Umgebungsbebauung und an den öffentlichen Straßenverkehrsflächen.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 696/9, 697/5 und 696/10, Flur 11, Gemarkung Lüchow (Wendland).
Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 2 BauGB ist eine Stellungnahme seitens der Avacon AG Salzwedel eingegangen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB ist eine Stellungnahme eingegangen.
Die Kosten sind von der Stadt Lüchow (Wendland) zu tragen, können aber über Verkaufserlöse der Baugrundstücke ausgeglichen werden.
Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,
a) über die Stellungnahmen wird, wie in der Anlage, die der Sitzungsvorlage
beigefügt ist, dargestellt, entschieden und
b) der Bebauungsplan „Spötzingstraße - Teilneufassung Spötzingstraße/
Leibnizstraße“ wird als Satzung mit der Begründung beschlossen.