Betreff
Bebauungsplan "Drawehner Straße/Dannenberger Straße - 1. Änderung, Drawehner Straße/Wallstraße - 1. Änderung, Amtsweg/Salzwedeler Straße - 2. Änderung" - Aufstellungsbeschluss
Vorlage
049/2016 ST
Aktenzeichen
612605ST:Lüchower Innenstadt/Änderung
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Mit Datum vom 24. August 2015 hat die CDU-Fraktion die Änderung der Bebauungspläne für den Bereich der Lüchower Innenstadt beantragt.

Die Annahme des Antrages wurde daraufhin vom Verwaltungsausschuss am 8. September 2015 beschlossen.

 

Inhaltlich zielt der Antrag darauf ab, im Innenstadtbereich dem vorhandenen gewerblichen Leerstand entgegenzuwirken und in den Erdgeschossen Wohnnutzung zuzulassen.

 

Da vorab abzuklären war, ob - im Hinblick auf die Lärmbelastung - Wohnnutzung im Erdgeschoss zulässig ist, hat der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 16. November 2016 beschlossen, für die Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Lüchower Innenstadt eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag zu geben.

 

Ergebnis dieser schalltechnischen Untersuchung ist, dass Wohnnutzung unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden kann.

 

Um nun das Verfahren für die Änderung der Bebauungspläne in der Lüchower Innenstadt einzuleiten, ist ein Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

Der Bebauungsplan „Drawehner Straße/Dannenberger Straße – 1. Änderung, Drawehner Straße/Wallstraße – 1. Änderung, Amtsweg/Salzwedeler Straße – 2. Änderung“ kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Es ist geplant, dass Wohnungen im Erdgeschoss ausnahmsweise zugelassen werden, sofern private Belange nicht entgegenstehen. 


ca. 7000,00 € 


Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Drawehner Straße/Dannenberger Straße – 1. Änderung, Drawehner Straße/Wallstraße – 1. Änderung, Amtsweg/Salzwedeler Straße – 2. Änderung“ mit dem Ziel, Wohnungen im Erdgeschoss als Ausnahme zuzulassen, sofern private Belange nicht entgegenstehen.