Betreff
Ankauf von Grundstücken für die Errichtung von Feuerwehrgerätehäusern
Vorlage
025/2016 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

In den vergangenen Jahren musste für die Erweiterung bzw. den Neubau von Feuerwehrgerätehäusern in verschiedenen Gemeinden Grunderwerb getätigt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Im Großteil der Fälle wurden die Grundstücke von den Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt. Beim Grunderwerb für die Feuerwehren Tüschau-Krummasel und Schweskau-Volzendorf hat die Samtgemeinde einen Zuschuss gezahlt, da es sich um „erschlossene“ Grundstücke handelte. Beim Kauf des Grundstückes für das Feuerwehrgerätehaus Beesem-Bülitz hat die Gemeinde Luckau einen Zuschuss in Aussicht gestellt.

Das Grundstück für die Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses in Bergen an der Dumme hat die Samtgemeinde ohne Zuschuss durch die Gemeinde erworben.

Für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Wustrow (Wendland) wird ein Grunderwerb, ebenso wie für die am jetzigen Standort nicht möglichen Erweiterungen am Feuerwehrgerätehaus in Künsche, notwendig sein.

Für die Grundstücksankäufe zuständig ist gemäß dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) als Trägerin des Brandschutzes.

In den politischen Gremien wurde bisher der Grunderwerb bzw. eine Kostenübernahme durch die jeweilige Gemeinde gefordert, in der die Feuerwehr ihren Sitz hat.

Für den Grunderwerb in Wustrow (Wendland) wäre dies die Stadt Wustrow (Wendland), die aufgrund der Haushaltslage eine Genehmigung des Landkreises Lüchow-Dannenberg benötigen würde. Diese würde sie, ebenso wie seinerzeit die Gemeinde Bergen an der Dumme, nicht erhalten. Ähnlich sieht es momentan bei der Stadt Lüchow (Wendland) für das Feuerwehrgerätehaus in Künsche aus.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den notwendigen Grunderwerb zukünftig durch die Samtgemeinde vorzunehmen. Dies würde die Planungen erheblich erleichtern und die Entscheidungsprozesse deutlich verkürzen.

Außerdem würden die Gesamtkosten der Maßnahme komplett bei der Samtgemeinde dargestellt.

Sofern eine Gemeinde der Samtgemeinde ein zusätzliches Grundstück kostenlos zur Verfügung stellt, würde das Grundstück nach Aufgabe der Nutzung durch die Samtgemeinde kostenlos inkl. Aufbauten an die jeweilige Gemeinde zurückfallen. Alternativ zu einer Eigentumsübertragung könnte die Nutzung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert werden.


Die Grunderwerbskosten würden zukünftig bei der Samtgemeinde veranschlagt werden. Der Grundstückswert würde das Eigenkapital der Samtgemeinde erhöhen. Abschreibungen auf den Grundstückswert fallen grundsätzlich nicht an.  


Der Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, der für den Bau oder die Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses notwendige Grunderwerb wird grundsätzlich durch die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) vorgenommen.

Sollte eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde ein Grundstück kostenlos zur Verfügung stellen, erhält sie nach Wegfall der Nutzung für Feuerwehrzwecke dieses Grundstück kostenlos inklusive der Aufbauten zurück. Die Rückübertragung ist grundbuchlich abzusichern. Alternativ kann die Nutzung durch die Samtgemeinde grundbuchlich gesichert werden. Die Gemeinde bliebe dann Eigentümerin.