Nach § 111 Absatz 7
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von
Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots
einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte
zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.
Für die
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) sind für das vergangene Jahr folgende Spenden
anzunehmen:
Spenden zur Förderung des Feuer-, Arbeits-,
Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Absatz 2 Nummer
12 Abgabenordnung).
Spenden an die
Freiwilligen Feuerwehren gemäß beiliegender Anlage in Höhe von insgesamt
21.200,50 €.
Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden.
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die in der Anlage aufgeführten Spenden anzunehmen.