Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.
Für die Stadt Lüchow (Wendland) sind in Abteilung 4 folgende Spenden und Sponsoringbeträge laut beiliegender Liste anzunehmen:
Spenden für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur und die Förderung für Flüchtlinge (§ 52 Absatz 2 Nummern 4, 5 und 10 Abgabenordnung)
Diverse Spenden in
Höhe von insgesamt 640,00 € - Allerlüd
Spenden für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
(§ 52 Absatz 2 Nummer 22 Abgabenordnung
Diverse Spenden in
Höhe von insgesamt 300,00 € - Stadtmarketing
Diverse Sponsoringbeträge laut Sponsoringverträgen in Höhe von insgesamt 6.875,00 € - Stadtmarketing
Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Sponsoring- und Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden bzw. wurden.
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, er nimmt die Spenden und Sponsoringbeträge gemäß beiliegender Aufstellung für das Haushaltsjahr 2016 an.