Betreff
Annahme von Spenden im Haushaltsjahr 2016
Vorlage
024/2017 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Nach § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat.

 

Für die Stadt Lüchow (Wendland) sind in Abteilung 4 folgende Spenden und Sponsoringbeträge laut beiliegender Liste anzunehmen:

 

Spenden für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur und die Förderung für Flüchtlinge (§ 52 Absatz 2 Nummern 4, 5 und 10 Abgabenordnung)

Diverse Spenden in Höhe von insgesamt 640,00 € - Allerlüd

 

Spenden für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Nummer 22 Abgabenordnung

Diverse Spenden in Höhe von insgesamt 300,00 € - Stadtmarketing

 

Diverse Sponsoringbeträge laut Sponsoringverträgen in Höhe von insgesamt 6.875,00 € - Stadtmarketing 


Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich nicht, da Sponsoring- und Spendenerträge zweckgebunden zu verwenden sind, was bedeutet, dass auch Aufwendungen in entsprechender Höhe getätigt werden bzw. wurden.   


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, er nimmt die Spenden und Sponsoringbeträge gemäß beiliegender Aufstellung für das Haushaltsjahr 2016 an.