Betreff
Übertragung der Entscheidung zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.000,00 € auf den Samtgemeindeausschuss
Vorlage
021/2017 SG
Aktenzeichen
102407SG.01
Art
Sitzungsvorlage SG

Der § 111 Absatz 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erlaubt es den Kommunen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen anzunehmen. Dies gilt für alle Aufgabenbereiche der Kommunen.

 

Folgendes Verfahren dieser gesetzlichen Regelung ist einzuhalten:

 

Die Einwerbung und Entgegennahme ist dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesen worden. Er kann diese Aufgabe im Rahmen der Organzuständigkeit auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nach § 127 Absatz 2 NKomVG auf die Schulleiterinnen und Schulleiter delegieren. Die Vertretung, also der Samtgemeinderat, entscheidet über die Annahme oder Vermittlung. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Bericht mit Angabe der Geber, der Zuwendungen und ihrer Zwecke vorzulegen.

 

Das Innenministerium hat durch Verordnungsregelung in § 25 a der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung – GemHKVO) Wertgrenzen bestimmt, bis zu denen ein abweichendes Verfahren gilt:

 

1.                   Bis zu einem Wert von 100,00 € entscheidet der Samtgemeindebürgermeister (oder von ihm beauftragte Beschäftigte oder nach § 127 Absatz 2 NKomVG beauftragte Schulleiterinnen und Schulleiter) über die Annahme oder Vermittlung.

 

Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde entfällt.

 

Geldzuwendungen sind jedoch unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren. Hierfür reichen die haushaltsrechtlichen Zahlungsanweisungen (Kassenanordnungen) aus, soweit die notwendigen Angaben hieraus ersichtlich sind.

 

2.                   Für die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 € bis zu 2.000,00 € kann der Samtgemeinderat die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde bleibt bestehen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dahingehend einen Beschluss zur Übertragung der Annahmeentscheidung auf den Samtgemeindeausschuss nach § 25 a Absatz 2 GemHKVO für Spenden etc. vorzunehmen.

 

3.                   Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen mit einem Wert über 2.000,00 € entscheidet der Samtgemeinderat.

 

Leistet eine Person in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die genannten Wertgrenzen überschreitet, so werden diese kumuliert. Vom Zeitpunkt der Überschreitung einer Wertgrenze entscheidet das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts dieser „Kettenzuwendungen“ zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung dieser Zuwendungen. Mit dieser Regelung soll auch der Versuchung entgegengewirkt werden, Zuwendungen zu stückeln, um die Zuständigkeiten des Samtgemeindeausschusses oder des Samtgemeinderates zu umgehen.

 

Um künftig immer zeitnah über die Annahme von Spenden etc. entscheiden zu können, wird grundsätzlich der ständige Punkt „Annahme von Zuwendungen“ auf die Tagesordnungen der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses und Samtgemeinderat aufgenommen. 


Keine!


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die Entscheidung über die Annahme für Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen nach § 25 a Absatz 2 GemHKVO mit einem Wert von über 100,00 € bis zu 2.000,00 € auf den Samtgemeindeausschuss zu übertragen.