Betreff
Durchführung einer Einwohnerbefragung gemäß § 35 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Vorlage
041/2017 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Durch einige Ratsmitglieder wurde in den vergangenen Sitzungen gefordert, zum Thema „Attraktivierung des Ganzjahresbades“ die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise mit einzubeziehen und eine Umfrage zur Notwendigkeit und der damit verbundenen Finanzierung (ggf. durch Steuererhöhungen) zum Bau eines Außenbeckens und Spraypark am Ganzjahresbad zu initiieren.

 

Die Einwohnerbefragung ist gemäß § 35 NKomVG grundsätzlich in allen Angelegenheiten der Gemeinde zulässig.

 

 

Einwohnerbefragung gemäß § 35 NKomVG:

 

„Die Vertretung kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, beschließen.“

 

Über die Durchführung beschließt der Stadtrat mit einfacher Mehrheit (§ 66 NKomVG).

 

Die Befragung ist zwar nicht bindend, kann aber eine wichtige Grundlage für die vom Stadtrat zu treffende Entscheidung sein.

 

Festgelegt und geklärt werden müsste Folgendes:

 

-               Formulierung der Abstimmungsfrage:

 

-               Befragungsleitung:

 

-               Abstimmberechtigte: Einwohner der Stadt Lüchow (Wendland) ab 14 Jahre (§ 28 Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat).

 

-               Befragungszeitraum:

 

-              Art der Befragung:

 

-               Befragungsverzeichnis der Abstimmberechtigten erstellen

 

-               Ermittlung des Befragungsergebnisses:

wer und wann:

 

-               Bekanntmachung der Befragung:

 

-               Bekanntmachung des Befragungsergebnisses:

     


Kosten sind abhängig vom Verfahren der Befragung. 


Der Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss vorzuschlagen, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, zum Thema „Attraktivierung des Ganzjahresbades“ eine Einwohnerbefragung gemäß § 35 NKomVG durchzuführen.

 

Die Befragung soll entsprechend der vorgenannten Vorgaben erfolgen.