Durch einige
Ratsmitglieder wurde in den vergangenen Sitzungen gefordert, zum Thema
„Attraktivierung des Ganzjahresbades“ die Einwohnerinnen und Einwohner in
geeigneter Weise mit einzubeziehen und eine Umfrage zur Notwendigkeit und der
damit verbundenen Finanzierung (ggf. durch Steuererhöhungen) zum Bau eines
Außenbeckens und Spraypark am Ganzjahresbad zu initiieren.
Die
Einwohnerbefragung ist gemäß § 35 NKomVG grundsätzlich in allen Angelegenheiten
der Gemeinde zulässig.
Einwohnerbefragung gemäß § 35 NKomVG:
„Die Vertretung
kann in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und
Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten
den Wohnsitz in der Kommune haben, beschließen.“
Über die
Durchführung beschließt der Stadtrat mit einfacher Mehrheit (§ 66 NKomVG).
Die Befragung ist
zwar nicht bindend, kann aber eine wichtige Grundlage für die vom Stadtrat zu
treffende Entscheidung sein.
Festgelegt und
geklärt werden müsste Folgendes:
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Formulierung
der Abstimmungsfrage:
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Befragungsleitung:
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Abstimmberechtigte:
Einwohner der Stadt Lüchow (Wendland) ab 14 Jahre (§ 28 Einwohner einer
Kommune ist, wer in dieser Kommune den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat).
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Befragungszeitraum:
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Art der
Befragung:
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Befragungsverzeichnis
der Abstimmberechtigten erstellen
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Ermittlung
des Befragungsergebnisses:
wer und wann:
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Bekanntmachung
der Befragung:
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Bekanntmachung
des Befragungsergebnisses:
Kosten sind abhängig vom Verfahren der Befragung.
Der Bau- und Grundstücksausschuss beschließt, dem Verwaltungsausschuss vorzuschlagen, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, zum Thema „Attraktivierung des Ganzjahresbades“ eine Einwohnerbefragung gemäß § 35 NKomVG durchzuführen.
Die Befragung soll entsprechend der vorgenannten Vorgaben erfolgen.