Auf einem Teil des
Flurstückes 15/204, Flur 6, Gemarkung Lüchow, hat sich ein Betrieb zum Verkauf
von Pkw-Anhängern angesiedelt. Diese Nutzung ist zurzeit planungsrechtlich
nicht zulässig. Um den Betrieb des Anhänger-Verkaufs zu legalisieren, hat der
Eigentümer des Flurstückes den Antrag gestellt, die zulässigen Sortimente zum
Verkauf von Pkw-Anhänger, Möbel und Küchen zu erweitern. Außerdem soll die
Lagerung von Getreide ebenfalls erfasst werden. Der Geltungsbereich der
Änderung soll die Flurstücke 9/9, 9/19, 15/26, 15/68, 15/166, 15/200, 15/204,
15/218, 15/219, 15/222, 15/225, 15/227, 15/229, 15/260 und 38/21, Flur 6,
Gemarkung Lüchow, umfassen.
Der Städteplaner
wird direkt vom Antragssteller beauftragt und vergütet.
Die übrigen Kosten
der Änderung des Bebauungsplanes werden auch vom Antragssteller getragen.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden
Finanzmittel bewirtschaftet? Die Kosten für die Änderung
des Bebauungsplanes werden vom Antragssteller getragen. |
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x |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Ausschuss für
Straßen, Wege, Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt, den Bebauungsplan „Am alten Bahndamm“ mit dem
Ziel zu ändern, die Warenangebote um den Verkauf von Pkw-Anhänger, Möbel,
Küchen und um die Lagerung von Getreide zu erweitern. Der Geltungsbereich der
Änderung soll die Flurstücke 9/9, 9/19, 15/26, 15/68, 15/166, 15/200, 15/204,
15/218, 15/219, 15/222, 15/225, 15/227, 15/229 und 38/21, Flur 6, Gemarkung
Lüchow, umfassen.