Betreff
Verbot zum Abschießen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art an Silvester und Neujahr
Vorlage
044/2019 ST
Aktenzeichen
322304SG.01:Abbrennen Feuerwerkskörper
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Zum Jahreswechsel 2018/2019 ist es durch Einwirkung von Feuerwerkskörpern im Bereich der Innenstadt zu zwei Bränden gekommen. Eine Feuerwerksrakete ist durch ein gekipptes Fenster geflogen und hat in der dahinterliegenden Wohnung einen Brand entfacht.

Des Weiteren ist ein Blumenpavillon durch Feuerwerkskörper in Brand geraten und in der Folge ausgebrannt.

 

Einem Bericht in der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 5. Januar 2019 war unter anderem zu entnehmen, dass zur Brandbekämpfung in Lüchow (Wendland) eingesetzte Kräfte durch weiteres Abbrennen von Feuerwerkskörpern in ihrer Arbeit behindert evtl. sogar gefährdet wurden.

 

Es sind drei Anträge mit dem Ziel eines Verbotes zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern eingegangen.

 

Jeweils ein Antrag wurde durch Privatpersonen aus Lüchow (Wendland) und dem Ortsteil Loge eingereicht. Ein weiterer Antrag wurde durch die Gruppe CDU/BL im Rat der Stadt Lüchow (Wendland) für die Kernstadt Lüchow (Wendland) gestellt.

 

Aufgrund § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der zurzeit geltenden Fassung, ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

 

Nach einer Pressemitteilung bzw. einem Erlass des zuständigen niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 28. Dezember 2018 werden z. B. alte Fachwerkhäuser und historische Altstädte als brandempfindliche Gebäude, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht, definiert.

Die zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden sind deshalb ermächtigt, nach Bedarf Einschränkungen und Abbrennverbote für bestimmte Gebiete ihres Zuständigkeitsbereichs durch allgemeine Anordnung zu erlassen.

 

Der Erlass eines derartigen Abbrennverbotes ist als Geschäft der laufenden Verwaltung eine ordnungsbehördliche Aufgabe in der Zuständigkeit der Samtgemeinde Lüchow (Wendland).

 

Die Stadt Lüchow (Wendland) hat somit keine eigene Zuständigkeit in diesem Gebiet.

 

Sie kann jedoch bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ein solches Verbot anregen.

Wegen des Bezuges zu historischen Gebäuden wird hier der Bereich der Innenstadt (Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung) empfohlen.

    


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

x

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 


Der Ausschuss für Straßen, Wege, Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für den Bereich der Innenstadt von Lüchow (Wendland) (Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung) ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 anzuregen.