Zum Jahreswechsel
2018/2019 ist es durch Einwirkung von Feuerwerkskörpern im Bereich der
Innenstadt zu zwei Bränden gekommen. Eine Feuerwerksrakete ist durch ein
gekipptes Fenster geflogen und hat in der dahinterliegenden Wohnung einen Brand
entfacht.
Des Weiteren ist
ein Blumenpavillon durch Feuerwerkskörper in Brand geraten und in der Folge
ausgebrannt.
Einem Bericht in
der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 5. Januar 2019 war unter anderem zu entnehmen,
dass zur Brandbekämpfung in Lüchow (Wendland) eingesetzte Kräfte durch weiteres
Abbrennen von Feuerwerkskörpern in ihrer Arbeit behindert evtl. sogar gefährdet
wurden.
Es sind drei
Anträge mit dem Ziel eines Verbotes zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern
eingegangen.
Jeweils ein Antrag
wurde durch Privatpersonen aus Lüchow (Wendland) und dem Ortsteil Loge
eingereicht. Ein weiterer Antrag wurde durch die Gruppe CDU/BL im Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) für die Kernstadt Lüchow (Wendland) gestellt.
Aufgrund § 23
Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der
zurzeit geltenden Fassung, ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in
unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie
besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
Nach einer
Pressemitteilung bzw. einem Erlass des zuständigen niedersächsischen
Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 28. Dezember 2018
werden z. B. alte Fachwerkhäuser und historische Altstädte als
brandempfindliche Gebäude, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht,
definiert.
Die zuständigen
kommunalen Ordnungsbehörden sind deshalb ermächtigt, nach Bedarf
Einschränkungen und Abbrennverbote für bestimmte Gebiete ihres
Zuständigkeitsbereichs durch allgemeine Anordnung zu erlassen.
Der Erlass eines
derartigen Abbrennverbotes ist als Geschäft der laufenden Verwaltung eine
ordnungsbehördliche Aufgabe in der Zuständigkeit der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland).
Die Stadt Lüchow (Wendland) hat somit keine eigene Zuständigkeit in diesem Gebiet.
Sie kann jedoch bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ein solches Verbot anregen.
Wegen des Bezuges zu historischen Gebäuden wird hier der Bereich der Innenstadt (Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung) empfohlen.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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x |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Ausschuss für Straßen, Wege, Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für den Bereich der Innenstadt von Lüchow (Wendland) (Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung) ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 anzuregen.