In § 1
„Organisation und Aufgaben“ der Satzung wird im Abschnitt „Gemeindebereich
WEST“ die Ortsfeuerwehr „Beesem“ in „Beesem-Bülitz“ umbenannt, da dies der
Wunsch der Feuerwehr ist.
Um bei der Wahl des
Gemeindebrandmeisters die notwendige Mehrheit und die Vorgehensweise zu
verdeutlichen, ist es notwendig, den § 9 Absatz 2 „Verfahren bei Vorschlägen“
der Satzung in zwei Absätze zu teilen.
§ 9 Absatz 2
lautet wie folgt:
„(2) Über dem den Rat der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG)
abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden
Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister,
Bereichsbrandmeisterinnen, Bereichsbrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen,
Ortsbrandmeister und stellvertretende Ortsbrandmeisterinnen und
stellvertretende Ortsbrandmeister) wird schriftlich abgestimmt.“
Dies ist der 1.
Satz des bisherigen Absatzes 2 in unveränderter Form.
Es wird in § 9
ein neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Als Gemeindebrandmeisterin,
Gemeindebrandmeister, Bereichsbrandmeisterin und Bereichsbrandmeister ist
vorgeschlagen, wer die Mehrheit aller Stimmen aller in der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) tatsächlich vorhandenen und bestellten Ortsbrandmeisterinnen und
Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf sich
vereinigt (absolute Mehrheit).
Wird im ersten Abstimmungsgang nicht die für den
Vorschlag nach dem NBrandSchG erforderliche absolute Mehrheit erreicht, können
am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden. Bei zwei oder mehr
Bewerbern sind nach dem ersten Abstimmungsgang nur noch die beiden Bewerber mit
den meisten Stimmen wählbar.“
Damit wird
klargestellt, dass für die Wahl des Gemeindebrandmeisters die absolute Mehrheit
notwendig ist. Bei derzeit 66 wahlberechtigten Ortsbrandmeisterinnen und
Ortsbrandmeistern und Stellvertreterinnen und Stellvertretern sind dies 34
Stimmen.
Die Sätze 2 und 3 werden neu gefasst, dadurch wird sichergestellt, dass es
in jedem Fall mehrere Wahlgänge geben kann.
Es wird in § 18
„Rechte und Pflichten der Mitglieder“ ein neuer Absatz 7 eingefügt:
„(7) Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) haben über
Angelegenheiten, die ihnen bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren (§ 12 Absatz 6 NBrandSchG).
Näheres regelt eine gesonderte Dienstanweisung.“
Diese Änderung ergibt sich aus einer Änderung des NBrandSchG in § 12
Absatz 6 bezüglich der Verschwiegenheitspflicht. Einzelheiten werden in einer
gesonderten Dienstanweisung geregelt.
§ 20 „Beendigung
der Mitgliedschaft“ Absatz 4 wird um den Buchstaben f) ergänzt:
„f) gegen
die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Absatz 7 dieser Satzung verstoßen hat.“
Dies stellt bei
einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sicher, dass das entsprechende
Feuerwehrmitglied ggf. aus dem Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden kann.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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x |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der
Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die 1. Satzung zur Änderung der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland),
die der Sitzungsvorlage Nr. 069/2019 SG vom 28.10.2019 als Anlage beigefügt
ist.