Betreff
Coronavirus; Übertragung von Zuständigkeiten für kommunale Entscheidungsprozesse
Vorlage
013/2020 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat mit Schreiben vom 25. März 2020 - Az: 10005/Corona - Hinweise zu den kommunalen Entscheidungsprozessen angesichts der Pandemielage, Bezug nehmend zum Erlass „COVID-19 (Coronavirus) Hinweise zu den kommunalen Entscheidungsprozessen, Direktaufträgen und Liquiditätskrediten“ vom 19. März 2020 veröffentlicht.

 

Der vorgenannte Erlass und die Erläuterungen sind als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Das MI gibt hiermit Hinweise, um den Kommunen bei Bedarf eine Entscheidungsgrundlage für die Übertragung von Zuständigkeiten von der Vertretung (hier: Samtgemeinderat) an den Hauptausschuss (hier: Samtgemeindeausschuss) zu übertragen, an die Hand.

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemielage wird gleichwohl empfohlen, Sitzungen - auch der Ausschüsse - bis auf weiteres nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, wie eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch das Gremium zwingend notwendig ist.

 

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für die Übertragung einzelner Angelegenheiten sind Praktikabilitätserwägungen im Hinblick auf die beispiellose Situation aufgrund der Pandemielage. Bereits angesichts seiner geringeren Größe sind Sitzungen des Samtgemeindeausschusses auch unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes wesentlich einfacher durchzuführen, als solche des Samtgemeinderates. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass für die Beschlussfassung des Samtgemeindeausschusses eine Sitzung nicht unbedingt erforderlich ist. Der Samtgemeindeausschuss kann auch eine Entscheidung im Umlaufverfahren treffen.

 

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsrecht enthält hierzu keine Ermächtigung, Ausnahmen von zwingenden Vorschriften durch das MI zuzulassen. Somit kann nur von einer Übertragung von Zuständigkeiten Gebrauch gemacht werden. Allerdings verbleibt hier auch immer ein gewisses rechtliches und gerichtliches Risiko.

 

Die Übertragung von Zuständigkeiten trägt während der Pandemiephase zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Samtgemeinde bei.

 

Der Samtgemeinderat könnte, zeitlich befristet, u. a. folgende seiner Zuständigkeiten auf den Samtgemeindeausschuss übertragen:

 

-              Beschluss über Erlass und Änderung von Satzungen

-              Beschluss über die Jahresabschlüsse

-              Verfügung über das Vermögen der Kommune (§ 58 Ziffer 14.) - Hauptsatzung § 6 (1) Buchstabe b)

-              Entscheidung über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen (§ 58 Ziffer 9. - Hauptsatzung § 6 (1) Buchstabe d)

-              Entscheidung nach § 107 NKomVG über Ernennung, Versetzung und Entlassung von Beamten

-              Feststellungsbeschluss gemäß § 52 Absatz 2 bei Sitzverlust 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

X

Ja, weitere Ausführungen

 

 

Durch diese Übertragung der Zuständigkeiten verringern sich ggf. die Ausgaben für Sitzungsgeld, Bekanntmachungen und Ausstattung von Sitzungsorten.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, er überträgt angesichts der Pandemielage folgende seiner Zuständigkeiten nach dem NKomVG auf den Samtgemeindeausschuss: