Betreff
Fortschreibung der nationalen Tentativliste zum UNESCO-Weltkulturerbe
Vorlage
031/2020 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Die Kultusminister-Konferenz (KMK) hat beschlossen, die nationale Tentativliste zum UNESCO-Weltkulturerbe wieder zu öffnen, damit neue Kandidaten aufgenommen werden können. Es ist notwendig, dass neue Anträge zur Aufnahme auf die Liste des UNESCO-Weltkulturerbes zunächst auf die nationale Tentativliste aufgenommen werden.

Das Verfahren zur Aufnahme auf die nationale Tentativliste wurde mit allen Ländern abgestimmt. Es ist mehrstufig. Zunächst erfolgt eine Bewerbung bei den Kultusministerien der Länder, die eine erste fachliche Überprüfung vornehmen, insbesondere hinsichtlich der Kriterien der UNESCO gemäß der gültigen Konvention und den aktuellen Entscheidungen des Welterbekomitees.

Zum 31. Oktober 2021 werden bis zu zwei Anträge pro Bundesland dem Sekretariat der KMK übergeben. Eine Expertenjury auf nationaler Ebene wird alle eingereichten Anträge hinsichtlich ihrer Qualität der authentisch erhaltenen Denkmalsubstanz, ihrer Plausibilität und ihrer Realisierungsaussichten überprüfen. Diese Ergebnisse werden im Herbst 2023 der KMK zur Entscheidung vorgelegt und infolge dem Bund überreicht mit dem Ziel, dass der zuständige Botschafter des Auswärtigen Amtes die neue Tentativliste dem UNESCO-Welterbezentrum im Februar 2024 überreicht. Es besteht deshalb aktuell die Möglichkeit, sich für die Aufnahme eines Kulturdenkmals/einer Gruppe von Kulturdenkmalen für die Aufnahme auf die nationale Tentativliste des UNESCO-Weltkulturerbes zu bewerben, wenn die Anforderungen der UNESCO-Konvention erfüllt sind. Der Antrag mit seinen Anlagen ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur bis spätestens zum 31. März 2021 unterschrieben vorzulegen. Unter anderem ist ein positiver Beschluss der kommunalen Gebietskörperschaft, auf deren Areal sich die Stätte befindet, sowie des jeweils zuständigen Landkreises erforderlich. Diese sind notwendig, da die Anerkennung als UNESCO-Weltkulturerbes eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit bedeuten kann. Eventuelle bauliche Eingriffe sind nach Anerkennung mit der zuständigen Monitoringgruppe von ICOMOS abzustimmen und in weitreichenden Fällen dem Welterbezentrum in Paris zur Freigabe vorzulegen.

 

Die Empfehlung der Internationalen Gruppe zur vernakulären Architektur von ICOMOS anlässlich der CIAV Konferenz im Jahr 2016 in Lübeln war einhellig positiv und mündete in folgender Empfehlung der Konferenzteilnehmer:

 

Bestätigen, dass die wendländischen Rundlinge ein außergewöhnliches Beispiel des europäischen vernakulären Erbes darstellen, das für die zukünftigen Generationen bewahrt werde sollte, und ermutigen die verantwortlichen Behörden auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindeebene, deren authentische Erhaltung sicherzustellen;

Heißen die Initiative willkommen, die wendländischen Rundlinge für die Einschreibung auf der UNESCO Welterbeliste zu nominieren, und betonen, dass solch eine Nominierung ein Beispiel der unterrepräsentierten Kategorie des vernakulären Erbes auf der Welterbeliste darstellt;

Begrüßen die Initiative der Welterbenominierung deutlich und stellen fest, dass die wendländischen Rundlinge ein global herausragendes Beispiel einer Dorftypologie formen, die wiederum von einem weltweit bedeutsamen vernakulären Erbe charakterisiert ist;

Sind der Ansicht, dass die wendländischen Rundlinge großes Potential für die Demonstration des herausragenden universellen Wertes (OUV) entsprechend der Vorgaben der Welterbekonvention besitzen und bitten die deutschen Landes- und Bundesbehörden, die wendländischen Rundlinge in die nationale Tentativliste aufzunehmen;

  

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Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

x

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 

 


Der Ausschuss für Welterbe und regionale Entwicklung beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die Antragstellung als Ausweisung als UNESCO-Weltkulturerbe wird begrüßt und die Konsequenzen in planungs- und denkmalrechtlicher Hinsicht werden akzeptiert.