Im Rahmen der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften ist zum
01.05.2007 die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft IuK geplant. In der Zeit vom
01.05.2007 bis 31.12.2007 erfolgen vorbereitende Maßnahmen. Der Echtbetrieb
beginnt dann zum 01.01.2008.
Schwerpunkte der Verwaltungsgemeinschaft bilden zunächst die
Schaffung einer einheitlichen, abgestimmten Infrastruktur und die
Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben ( Bsp. Netzwerk,
Hardware, Kopierer, Telefonie ). Darüber hinaus soll auch die Kooperation im
Bereich von Servicedienstleistungen gestärkt werden ( Bsp. Anwendungssoftware
).
Ziel sind sowohl Kosteneinsparungen als auch eine
nachhaltige Serviceverbesserung.
Dabei ergeben sich die größten Einsparpotentiale bei
nachhaltiger Harmonisierung der IuK Technik und bedarfsgerechter Komplettabnahme
der Leistungen.
Die Zusammenarbeit im Landkreis wurde bereits 2003 begonnen,
so dass zwischenzeitlich eine größere Anzahl von Serviceleistungen
gemeinschaftlich betrieben werden.
Allerdings gibt es auch heute noch diverse Aufgaben,
teilweise auch durch vertragliche Bindungen bedingt, für die unterschiedliche Softwarelösungen
genutzt werden. Eine umgehende Komplettharmonisierung hätte zur Folge, dass
hohe Umstellungskosten die Einsparungen der Folgejahre aufzehren würden.
Aus diesem Grunde sieht die Vereinbarung eine freiwillige
Zusammenarbeit im Bereich der Serviceleistungen vor, um jeden
Vereinbarungspartner die Möglichkeit zu geben, Anwendungen ab dem jeweilig
wirtschaftlich günstigsten Zeitpunkt abzunehmen.
Es gilt der Grundsatz, dass Querschnittsleistungen abzunehmen
sind und Serviceleistungen abgenommen werden können (sollen).
Die Projektgruppe EDV ( inkl. Personalverantwortliche ) sowie die Hauptverwaltungsbeamten haben in Ihren Sitzungen vom 07.03.2007 bzw. 23.03.2007 den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung einstimmig empfohlen.
In diesem Zusammenhang bestehen z.Zt. drei Problemfelder:
1.) Vergaberecht
Die Gründung dieser Verwaltungsgemeinschaft IuK verstößt meines Erachtens gegen europäisches Vergaberecht und ist somit rechtswidrig.
Begründung:
Die
kommunalen Körperschaften, welche für die Gründung eines Verwaltungsverbandes
und die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf diesen in Betracht kommen, sind
öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB, die nach § 97 Abs. 1 GWB
u. a. Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren
zu beschaffen haben.
Des Weiteren
ist zweifellos festzustellen, dass der Wert der hier zu erbringenden
Dienstleistungen den für die Anwendung des gesetzlichen Vergaberechts
maßgeblichen Schwellenwert von 200.000,00 € (vgl. § 100
Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 3 VgV) bei weitem überschreitet.
Auch der
öffentlichrechtliche Charakter dem man dem zur Gründung eines Verbandes zu
schließenden Vertrag beimessen müsste, schließt das Vergaberecht nicht aus. Der
EuGH hat zwischenzeitlich klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Charakter
eines Vertrages seiner Einordnung als öffentlicher Auftrag im Sinne des
Vergaberechts nicht entgegensteht.
(EuGH, Urteil
vom 12.07.2001 - Rs. C-399/98 -,
WuW/E Verg
461, Rdnr. 73; so auch z. B. Boesen, Vergaberecht, 2000, § 99 Rdnr. 24; Dreher,
in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, §
99 Rdnr.7; Eschenbruch, in Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum
Vergaberecht, 2000, § 99 Rdnr. 20; Reidt, in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht,
2. Aufl. 2003, Vorb. §§ 97-101 Rdnr. 14; Pieper)
Die diesbezüglich ergänzende Regelung in der
Vereinbarung, die auf Empfehlung des Nds. Wirtschaftsministeriums, aufgenommen
wurde, die den Beteiligten ein Sonderkündigungsrecht einräumt, sofern ein
Vergaberechtsverstoß festgestellt wird, würde die Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) zwar nachträglich aus dem Vertrag entlassen, nicht aber von
Schadensersatzansprüchen freistellen!
2.) Mehrwertsteuerpflicht
Es ist
darauf hinzuweisen, dass die EU eine Richtlinie plant, nach der Verwaltungen,
die anderen Verwaltungen oder Verwaltungsgemeinschaften mit Aufgaben des
eigenen Zuständigkeitsbereiches betrauen, auf den Wert der Dienstleistungen
Umsatzsteuer zahlen sollen. Erledigt jede Gemeinde ihre Aufgaben wie bisher,
würde die Umsatzsteuer nicht anfallen.
Auch wenn nach Aussage des Nds. Innenministeriums
nicht von einer Mehrwertsteuerpflicht ausgegangen wird, besteht dennoch Einigkeit,
dass unabhängig von der rechtlichen Entwicklung mit der Wahrnehmung der
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft begonnen wird.
3.) Kostenentwicklung
Aufgrund der derzeit sehr unterschiedlichen EDV-Kosten (siehe Anlage 1 - Kostenvergleich und Kostenschätzung) in der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) mit derzeit 8,63 € EDV-Kosten je Einwohner und
der Samtgemeinde Elbtalaue mit derzeit 15,79 € EDV-Kosten je Einwohner sowie
der Samtgemeinde Gatow mit derzeit 8,64 € EDV-Kosten je Einwohner und
des Landkreises Lüchow-Dannenberg mit derzeit 12,39 € EDV-Kosten je Einwohner,
muss sichergestellt werden, dass auch die SG Lüchow (Wendland) von der Gründung dieser Verwaltungsgemeinschaft nachhaltig profitiert.
Nach derzeitigen Berechungen könnten Mehrkosten für EDV-Aufwendungen in Höhe von jährlich 52.600,- € auf die SG Lüchow (Wendland) zukommen. Wobei es zu einer Umverteilung der Kosten zugunsten der SG Elbtalaue (Einsparungen 2008: 111.200,- €) und des LK Lüchow-Dannenberg (Einsparungen 2008: 88.000,- €) kommen würde.
(Siehe hierzu die
Anlage 1, S.2 – Kostenvergleich und Kostenschätzung)
Sollte die unter Pkt.2 erläuterte Mehrwertsteuerpflicht wirksam werden, ist
sogar mit weiteren jährlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 35.000 € zu rechnen.
Diesen Mehrkosten stünden 2008 folgende Einsparungen gegenüber, falls die Teilnahme an der VG IuK abgelehnt würde:
EDV-Kosten für Einwehnerwesen, da Abgabe der
Aufgabe an den LK |
11.000,-- € |
EDV-Kosten für Gewerbewesen, da Abgabe der
Aufgabe an den LK |
700,-- € |
Beteiligung am Kreisdatennetz |
4.500,-- € |
Mögliche jährliche Einsparungen |
16.200,-- € |
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) beschließt:
Die Verwaltungsvereinbarung
zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft Informations- und
Kommunikationstechnik ( VG IuK ) mit Wirkung vom 01.05.2007 wird nur
unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen:
1.) Das
Land Niedersachsen muss die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) von
allen Schadensersatzforderungen Dritter freistellen, die aufgrund von
Vergaberechtsverstößen erhoben werden könnten.
2.) Es
muss sichergestellt werden, dass die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) 2008 bis
2010 keine höheren EDV-Kosten zu tragen hat, als im Haushaltsjahr 2007 und
künftige Einsparungen der VG IuK im Verhältnis zur Größe (gemessen an der
Einwohnerzahl) auf die Vertragspartner verteilt werden.