Die
niedersächsische Landesregierung hat durch Verordnung unter anderem festgelegt,
dass die Wahl der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen am
12. September 2021 stattfindet.
Gemäß § 9 Absatz 2
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ist Wahlleitung in
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin/der
Gemeindedirektor nach § 106 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG); Stellvertreter/in ist die Vertreterin/der Vertreter im Amt (§ 9
Absatz 1 Satz 2 NKWG). Die Vertretung kann als Wahlleitung, Stellvertreterin
oder Stellvertreter
- im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen,
- Beschäftigte der Gemeinde oder
- Beschäftigte der Samtgemeinde
für die
Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden berufen (§ 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 3
NKWG).
Es wird aufgrund
der guten Erfahrungen vorangegangener Wahlen angeregt, als Gemeindewahlleitung
in Personalunion den Samtgemeindewahlleiter und seinen Vertreter, die beide
Beschäftigte der Samtgemeinde sind, zu berufen.
Für die oben
genannten Kommunalwahlen in der Stadt Lüchow (Wendland) sollte als
Gemeindewahlleiter
der
Samtgemeindeamtsrat Wilhelm-Andreas Chocholowicz
und als
stellvertretender
Gemeindewahlleiter
der
Verwaltungsfachangestellte Dag Christian Pevestorf
berufen werden.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt
Lüchow (Wendland) beschließt, für die Gemeindewahlen am 12. September 2021 wird
der Samtgemeindeamtsrat Wilhelm-Andreas Chocholowicz zum Gemeindewahlleiter und
der Verwaltungsfachangestellte Dag Christian Pevestorf zum
stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.