Betreff
Festlegung der Aufwandsentschädigung („Erfrischungsgelder“) für Wahlvorstände und Wahlausschüsse anlässlich der allgemeinen Wahlen
Vorlage
024/2021 SG
Aktenzeichen
129300SG_536833
Art
Sitzungsvorlage SG

Der Samtgemeindeausschuss hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2012 unter dem Tagesordnungspunkt 4. u. a. Folgendes beschlossen:

„Wahlen werden aus dem Samtgemeindehaushalt und damit über die Samtgemeindeumlage finanziert.“

Insoweit bedarf es bei einer Festlegung der sogenannten „Erfrischungsgelder“ keiner Beteiligung der Gliedgemeinden. Zur rechtlichen Absicherung sollte der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) aber darüber beschließen. Die Zuständigkeit der Samtgemeinde ergibt sich aus § 14 Absatz 4 Nummer 2 NKWO, wonach die zu zahlenden Entschädigungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, festgesetzt werden. Nach Nummer 1 dieser Vorschrift setzen die Kommunen den Ersatz des Aufwandes für die Wahlausschüsse fest. Im Grunde ist hier ein gesonderter Beschluss nicht erforderlich, weil von den Richtsätzen der NKWO nicht abgewichen wird. Er hätte insoweit nur klarstellende Bedeutung.

 

1.

Für die „Erfrischungsgelder“ der Wahlausschüsse der Samtgemeinde und der Gliedgemeinden sollte der Richtsatz gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 NKWO in Höhe von 25,00 €/Sitzung gelten. Eine Erhöhung wird hier nicht vorgeschlagen, weil sich die Aufwandsentschädigung auf die Sitzungen bezieht und diese erfahrungsgemäß nur eine geringe zeitliche Inanspruchnahme nach sich ziehen.

 

2.

Für die „Erfrischungsgelder“ der Wahlvorstände sind nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 NKWO für die Wahlvorsteherin und Wahlvorsteher als Richtsatz 35,00 € sowie 25,00 € für die übrigen Mitglieder eines Wahlvorstandes ausgewiesen. Dieses reicht nach Ansicht der Verwaltung nicht aus, um die Gewinnung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände zu fördern. Insbesondere die Anzahl von fünf gleichzeitig durchzuführenden Wahlen und die bestehende coronabedingte Situation lassen eine schwierige Rekrutierung von ehrenamtlichen Wahlhelfern erwarten. Um hier einen Anreiz zu schaffen, wird vorgeschlagen, für die Wahlvorstände, die ja am ganzen Wahltag zum Einsatz kommen und die Briefwahlvorstände das „Erfrischungsgeld“ wie folgt festzusetzen:

 

Wahlvorstehende/Schriftführende                                                                      40,00 €/Tag

Stellv. Wahlvorstehende/stellv. Schriftführende                                                           35,00 €/Tag

weitere Mitglieder                                                                                                                       30,00 €/Tag

eventuell benötigte nicht dem Wahlvorstand angehörige Helfer            20,00 €/Tag

(z. B. Ordnungskräfte zur Regelung des Einlasses)

 

Bei Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Richtsätze und der Mindestbesetzung eines Wahlvorstandes mit insgesamt 7 Mitgliedern würden Kosten/Wahlvorstand in Höhe von 185,00 € entstehen, bei der vorgeschlagenen Regelung in Höhe von 240,00 €. Dieses würde Mehrkosten in Höhe von 1.430,00 € ohne Berücksichtigung der Briefwahlvorstände je Wahltag bedeuten.

 

Es wird zudem die Aufstockung der Wahlvorstände mit mind. 3 weiteren Mitgliedern bei der Kommunalwahl am 12.09.2021 erwogen. Die Mehrkosten bei den weiteren Mitgliedern würden sich jeweils auf 5 €/Person belaufen. Zu dem vorgenannten Betrag kämen somit weitere 390 € je Vorstand, sodass sich die Mehrkosten auf insgesamt rund1.820 € für den 1. Wahltag belaufen würden.

 

Die Mehrkosten für weitere Helfer außerhalb der Wahlvorstände, die z. B. aus den Feuerwehren rekrutiert werden könnten, ergeben sich dann aus den tatsächlichen Erfordernissen, die von Wahllokal zu Wahllokal unterschiedlich sein können. Dabei dürfte es sich um ca. 1.000,00 € je Wahltag handeln.

 

Zusammengesetzt stellt es sich so dar:

 

Organ

Richtsatz

Anzahl

SG-Satz

Mehrkosten

Mehrkosten gesamt

Wahlausschuss

25,00 €

13

25,00 €

0 €

 

Wahlvorstand

35,00 €

26

40,00 €

130,00 €

 

Schriftführende

25,00 €

26

40,00 €

390,00 €

 

stellv. WV

25,00 €

26

35,00 €

260,00 €

 

stellv. Schriftf.

25,00 €

26

35,00 €

260,00 €

 

Beisitzende

(7´ner Ausschuss)

25,00 €

78

30,00 €

390,00 €

1.430,00 €*

Beisitzende

(10´ner Ausschuss)

25,00 €

156

30,00€

780,00 €

1.820,00 €**

*                    je Wahltag, also 2.860,00 €

**          Kom.-Wahl mit 10 Mitgliedern und BTW mit 7 Mitgliedern, also 3.250,00 €

 

Weitere Hinweise:

 

Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Wahlehrenamtes durch Fahrtkosten außerhalb des Wohnorts oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet.

 

Ein in Ausübung des Wahlehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall kann auf Antrag bis zu einem Höchstbetrag von 16,00 € je Stunde ersetzt werden.

 

Es macht auch Sinn, diese Entscheidung für zukünftige Wahlen zu treffen, weil auf den unterschiedlichen Ebenen quasi jedes Jahr Wahlen stattfinden.

 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

X

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

ca. 4.500,00

 

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

X

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

ca. 4.500,00

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

12.1.1 Wahlen

 

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

 

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

X

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

 

Nein

X

Ja, Höhe?

 ca. 1.500,00

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

X

Nein

 

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

 

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgende Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der durchzuführenden Wahlen beträgt die Aufwandsentschädigung

 

1.                   für die Teilnahme an Sitzungen als Mitglied der Wahlausschüsse der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder deren Gliedgemeinden 25,00 €/Sitzung. Auf Antrag können Fahrkosten und Fernsprechkosten sowie Verdienstausfall im Rahmen des § 14 Absatz 2 und 3 NKWO oder entsprechender Regelungen ersetzt werden,

 

2.            für die ehrenamtlichen Mitglieder der Urnen- und Briefwahlvorstände der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder deren Gliedgemeinden je Wahltag für die/den

                Wahlvorstand

40,00 €

                Schriftführerende

40.00 €

                stellv. Wahlvorstand

35,00 €

                stellv. Schriftführende

35,00 €

                Beisitzende

30,00 €

 

 

 

 

 

 

 

3.                   für die aufgrund der Corona-Situation für den Ablauf der Wahlhandlungen 2021 notwendigen freiwilligen Helferinnen/Helfer je Wahltag 20,00 €.