Im
Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde der § 29 „Gebühren und
Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen“ geändert, um eine
gerichtsfeste Rechtsgrundlage zu schaffen. Da sich die Gebührensatzung an § 29
NBrandSchG orientiert, ist diese an die Gesetzesänderung anzupassen.
In § 1 „Allgemeines“ ist der Zusatz
„Absatz 2“ zu streichen, da auch andere Absätze des § 29 NBrandSchG für die
Gebührenberechnung maßgebend sind.
Neu enthalten ist
in § 2 „Gebührenpflichtige Einsätze und
Leistungen der Feuerwehr“ Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b) der Gebührensatzung
die Gefährdungshaftung
aa) durch
Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, von Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt,
oder
bb) durch
Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche
oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt.
Gemäß § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung können nun auch Einsätze, die von einem in
einem Kfz eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder
zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen
weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung
zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war, abgerechnet
werden.
In § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 werden die Worte „und Leistungen“ eingefügt.
In § 2 Absatz 1
Satz 2 wird auf Grund der Ergänzungen und Änderungen „Absatz 1 Nummer 3“ in
„Absatz 1 Nummer 6“ geändert.
Um die Kosten für
übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr vom Landkreis
Lüchow-Dannenberg gemäß § 30 Absatz 3 des NBrandSchG erstattet zu bekommen, ist
in § 2 ein neuer Absatz 3 einzufügen. Gemäß § 12 des Nds.
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) kann der Landkreis Lüchow-Dannenberg beauftragt
werden, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die
Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben
entgegenzunehmen. Die Kosten sind nach § 30 Absatz 3 NBrandSchG in derjenigen
Höhe zu erstatten, in der die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für entgeltliche
Einsätze in ihrem Gebiet Gebühren und Auslagen nach § 29 NBrandSchG hätte
erheben können. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist zur Erstattung aber nur in
der Höhe verpflichtet, in der er selbst Kostenerstattung erhält.
In § 3 „Gebührenschuldner“ Absatz 2 der
Gebührensatzung wird der bisherige Text Buchstabe b). Neu eingefügt wird der
Buchstabe a), in welchem der Betreiber einer Brandmeldeanlage als
Gebührenschuldner festgelegt wird.
In § 4 „Gebührentarif und -höhe“ Absatz 5 der Gebührensatzung wird der bisherige Text zu Satz 1 umformuliert und Satz 2 hinzugefügt, der klarstellt, welche Kosten gemäß § 29 Absatz 3 Satz 1 NBrandSchG außerdem erstattet und das gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 NBrandSchG unter Sondereinsatzmitteln alle Einsatzmittel zu verstehen sind, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
|||
|
Nein |
x |
Ja, weitere Ausführungen |
Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Die
Satzungsänderung kann zu Mehreinnahmen führen.
Die Gebührenordnung
wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.
Der
Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die der Sitzungsvorlage Nr. 031/2021
SG vom 26.04.2021 als Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) außerhalb der unentgeltlich zu
erfüllenden Pflichtaufgaben“ mit folgenden Änderungen: