Betreff
1. Satzung zur Änderung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben"
Vorlage
031/2021 SG
Aktenzeichen
371002SG:Feuerwehrgebührenordnung; 102004SG:Bürgerservice und Öffentliche Ordnung/SG 3-1
Art
Sitzungsvorlage SG

Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde der § 29 „Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen“ geändert, um eine gerichtsfeste Rechtsgrundlage zu schaffen. Da sich die Gebührensatzung an § 29 NBrandSchG orientiert, ist diese an die Gesetzesänderung anzupassen.

 

In § 1 „Allgemeines“ ist der Zusatz „Absatz 2“ zu streichen, da auch andere Absätze des § 29 NBrandSchG für die Gebührenberechnung maßgebend sind.

 

Neu enthalten ist in § 2 „Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr“ Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b) der Gebührensatzung die Gefährdungshaftung

aa)          durch Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, von Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt,

oder

bb)         durch Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt.

 

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gebührensatzung können nun auch Einsätze, die von einem in einem Kfz eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war, abgerechnet werden.

 

In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Worte „und Leistungen“ eingefügt.

 

In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird auf Grund der Ergänzungen und Änderungen „Absatz 1 Nummer 3“ in „Absatz 1 Nummer 6“ geändert.

 

Um die Kosten für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr vom Landkreis Lüchow-Dannenberg gemäß § 30 Absatz 3 des NBrandSchG erstattet zu bekommen, ist in § 2 ein neuer Absatz 3 einzufügen. Gemäß § 12 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) kann der Landkreis Lüchow-Dannenberg beauftragt werden, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, die Abgabenbescheide auszufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. Die Kosten sind nach § 30 Absatz 3 NBrandSchG in derjenigen Höhe zu erstatten, in der die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet Gebühren und Auslagen nach § 29 NBrandSchG hätte erheben können. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist zur Erstattung aber nur in der Höhe verpflichtet, in der er selbst Kostenerstattung erhält.

 

In § 3 „Gebührenschuldner“ Absatz 2 der Gebührensatzung wird der bisherige Text Buchstabe b). Neu eingefügt wird der Buchstabe a), in welchem der Betreiber einer Brandmeldeanlage als Gebührenschuldner festgelegt wird.

 

In § 4 „Gebührentarif und -höhe“ Absatz 5 der Gebührensatzung wird der bisherige Text zu Satz 1 umformuliert und Satz 2 hinzugefügt, der klarstellt, welche Kosten gemäß § 29 Absatz 3 Satz 1 NBrandSchG außerdem erstattet und das gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 NBrandSchG unter Sondereinsatzmitteln alle Einsatzmittel zu verstehen sind, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.  


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

Die Satzungsänderung kann zu Mehreinnahmen führen.

Die Gebührenordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.

 


Der Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt die der Sitzungsvorlage Nr. 031/2021 SG vom 26.04.2021 als Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben“ mit folgenden Änderungen: