Ein Bewohner der
Leibnizstraße hat den Antrag gestellt, in der Leibnizstraße die Geschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h in Form einer Tempo-30-Zone zu reduzieren.
Er begründet dies
damit, dass sich durch den großen „REWE-Markt“ das Verkehrsaufkommen erhöht hat
und die Fahrzeuge mit einer hohen Geschwindigkeit entlang fahren. Dieses
wiederum belastet die Anwohner durch erhöhten Lärm und gefährdet die Bewohner,
Spaziergänger und Radfahrer. Weiterhin ist die Fahrbahn durch die parkenden
Fahrzeuge eingeengt, sodass sie teilweise stark abbremsen müssen. In den
anliegenden Wohnblocks wohnen überwiegend ältere Personen in diesem Gebiet, die
beschützt werden müssen und problemlos die Straße überqueren sollten.
Eine Reduzierung
der Geschwindigkeit würde die vorgenannten Belastungen und Gefährdungen der
Bewohner minimieren.
Die
Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht
nach § 45 1c vor, dass innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrraddichte sowie hohen
Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen anzuordnen sind. Der § 45 Absatz 1 StVO ermöglicht es außerdem, aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutze der Wohnbevölkerung, vor Lärm
und Abgasen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auch auf
Hauptverkehrsstraßen anzuordnen.
Auszug aus der StVO § 45 StVO
Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden (hier: Samtgemeinde Lüchow (Wendland))
können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr
umleiten.
Das gleiche
Recht haben sie
1. |
zur Durchführung
von Arbeiten im Straßenraum, |
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2. |
zur Verhütung
außerordentlicher Schäden an der Straße, |
|
3. |
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, |
|
4. |
zum Schutz der
Gewässer und Heilquellen, |
|
5. |
hinsichtlich der
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie |
|
6. |
zur Erforschung
des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur
Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. |
(1a) Das
gleiche Recht haben sie ferner
1. |
in Bade- und
heilklimatischen Kurorten, |
|
2. |
in Luftkurorten, |
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3. |
in Erholungsorten
von besonderer Bedeutung, |
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4. |
in
Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, |
|
4a. |
hinsichtlich
örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, |
|
4b. |
hinsichtlich
örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller
Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den
Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich
beeinträchtigt werden, |
|
5. |
in der Nähe von
Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie |
|
6. |
in unmittelbarer
Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, |
wenn dadurch anders
nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden
können.
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden
(Samtgemeinde Lüchow (Wendland)) treffen
auch die notwendigen Anordnungen:
1. |
im Zusammenhang
mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für
Großveranstaltungen, |
|
2. |
im Zusammenhang
mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder
mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, |
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2a. |
im Zusammenhang
mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich
beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch
Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, |
|
3. |
zur Kennzeichnung
von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, |
|
4. |
zur Erhaltung der
Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie |
|
5. |
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder
zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. |
Die Straßenverkehrsbehörden
(Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ordnen
die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm
und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden
(Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ordnen
ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen
im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder
auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch
auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne
Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben
vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum
Schutz der Fußgänger zulässig.
In den
Nachbarstraßen wurden bereits vor 5 Jahren 30 km/h bzw. eine 30 km/h-Zone
eingerichtet.
IST-Zustand in
den Nachbar-Straßen:
-
Fichtestraße
30 km/h
-
Sackgasse
Leibnizstraße „Verkehrsberuhigter Bereich“ (6 km/h)
-
Humboldtstraße,
Hegelstraße, Gerhart-Hauptmann-Weg, Kantstraße, Lübelner Straße, Kantstraße als
Gebiet „30 km/h-Zone“
-
Spötzingstraße
50 km/h
Die Entscheidung
über die Reduzierung von 50 km/h auf 30 km/h oder die Einrichtung bzw.
Erweiterung der 30 km/h-Zone muss der zuständige Baulastträger die Stadt Lüchow
(Wendland) und damit der Rat treffen.
Beachtet werden
muss auch die „Spötzingstraße“, hier wurde auch mehrere Male die hohe
Geschwindigkeit moniert. Es wurde zusätzlich das Verkehrszeichen 274-50 „50
km/h“ aufgestellt.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
|||
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Nein |
X |
Ja, weitere Ausführungen |
Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im
Haushaltsjahr: |
600,00 |
€ |
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt? |
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X |
Ja, im Haushaltsansatz insgesamt: |
435.371,84 |
€ |
|
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Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
54.1.1/4212001 |
||
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Nein; |
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|
Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich? |
|||
|
Nein |
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|
|
Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
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|
|
|
Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle: |
|
Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten
Einnahmen erreicht? |
|||
X |
Ja |
||
|
Nein, ÜPL |
|
€ |
|
Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle: |
|
|
|
Erwartete Mindereinnahme: |
|
€ |
Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es
jährliche Folgekosten? |
|||||
X |
Nein |
|
Ja, Höhe? |
|
€ |
Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen,
Zuschüsse)? |
|||||||
X |
Nein |
||||||
|
Ja, Sachkonto/Kostenstelle: |
|
Höhe: |
|
€ |
||
|
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? |
|
Nein |
|
Ja |
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Der Ausschuss für Straßen, Wege, Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,
a)
bei der zuständigen Verkehrsbehörde der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) die Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h
auf 30 km/h in der innerörtliche
Stadtstraße „Leibnizstraße“ zu beantragen.
ODER
b)
die
Erweiterung der vorhandenen 30 km/h-Zone für die innerörtliche Stadtstraße
„Leibnizstraße“.
ODER
c)
es wird
kein Antrag bei der zuständigen Verkehrsbehörde der Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) gestellt.