Betreff
Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h in der Leibnizstraße in Lüchow (Wendland)
Vorlage
028/2021 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Ein Bewohner der Leibnizstraße hat den Antrag gestellt, in der Leibnizstraße die Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in Form einer Tempo-30-Zone zu reduzieren.

Er begründet dies damit, dass sich durch den großen „REWE-Markt“ das Verkehrsaufkommen erhöht hat und die Fahrzeuge mit einer hohen Geschwindigkeit entlang fahren. Dieses wiederum belastet die Anwohner durch erhöhten Lärm und gefährdet die Bewohner, Spaziergänger und Radfahrer. Weiterhin ist die Fahrbahn durch die parkenden Fahrzeuge eingeengt, sodass sie teilweise stark abbremsen müssen. In den anliegenden Wohnblocks wohnen überwiegend ältere Personen in diesem Gebiet, die beschützt werden müssen und problemlos die Straße überqueren sollten.

Eine Reduzierung der Geschwindigkeit würde die vorgenannten Belastungen und Gefährdungen der Bewohner minimieren.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht nach § 45 1c vor, dass innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrraddichte sowie hohen Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen anzuordnen sind. Der § 45 Absatz 1 StVO ermöglicht es außerdem, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutze der Wohnbevölkerung, vor Lärm und Abgasen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auch auf Hauptverkehrsstraßen anzuordnen.

 

Auszug aus der StVO § 45 StVO

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden (hier: Samtgemeinde Lüchow (Wendland)) können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Das gleiche Recht haben sie

1.

zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

2.

zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

3.

zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

4.

zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

5.

hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

6.

zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.

in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

2.

in Luftkurorten,

3.

in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

4.

in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

4a.

hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,

4b.

hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,

5.

in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie

6.

in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,

wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden (Samtgemeinde Lüchow (Wendland)) treffen auch die notwendigen Anordnungen:

1.

im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,

2.

im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,

2a.

im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,

3.

zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

4.

zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

5.

zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die Straßenverkehrsbehörden (Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden (Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo-30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

In den Nachbarstraßen wurden bereits vor 5 Jahren 30 km/h bzw. eine 30 km/h-Zone eingerichtet.

 

IST-Zustand in den Nachbar-Straßen:

-       Fichtestraße 30 km/h

-       Sackgasse Leibnizstraße „Verkehrsberuhigter Bereich“ (6 km/h)

-       Humboldtstraße, Hegelstraße, Gerhart-Hauptmann-Weg, Kantstraße, Lübelner Straße, Kantstraße als Gebiet „30 km/h-Zone“

-       Spötzingstraße 50 km/h

 

Die Entscheidung über die Reduzierung von 50 km/h auf 30 km/h oder die Einrichtung bzw. Erweiterung der 30 km/h-Zone muss der zuständige Baulastträger die Stadt Lüchow (Wendland) und damit der Rat treffen.

 

Beachtet werden muss auch die „Spötzingstraße“, hier wurde auch mehrere Male die hohe Geschwindigkeit moniert. Es wurde zusätzlich das Verkehrszeichen 274-50 „50 km/h“ aufgestellt.

    


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

X

Ja, weitere Ausführungen

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

600,00

  

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

X

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

435.371,84

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

54.1.1/4212001

 

Nein;

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

 

Nein

 

 

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

X

Ja

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

X

Nein

 

Ja, Höhe?

 

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

X

Nein

 

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

 

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

 

Nein

 

Ja

 


Der Ausschuss für Straßen, Wege, Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,

 

a)                  bei der zuständigen Verkehrsbehörde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) die Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h in der innerörtliche Stadtstraße „Leibnizstraße“ zu beantragen.

 

ODER

 

b)                  die Erweiterung der vorhandenen 30 km/h-Zone für die innerörtliche Stadtstraße „Leibnizstraße“.

 

ODER

 

c)                   es wird kein Antrag bei der zuständigen Verkehrsbehörde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) gestellt.